TE Bvwg Beschluss 2019/10/30 W134 2210214-1

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

AVG §32 Abs1
AVG §32 Abs2
AVG §33 Abs1
AVG §33 Abs2
AVG §33 Abs3
AVG §33 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VermG §3 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3

Spruch

W134 2210214-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vom 02.08.2018 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 29.06.2018, GFN 555/2018/19, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 29.06.2018, GFN 555/2018/19, mit welchem die Grundstücke 340/8, 345/2, 345/8, 345/9 und 345/10 vom Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wurden, erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 02.08.2018 Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2018, GFN 555/2018/519, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführes gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 29.06.2018 als verspätet zurückgewiesen.

Mit E-Mail vom 17.08.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihm der Bescheid vom 29.06.2018 erst mit Nachsendeauftrag am 23.07.2018 in St. Georgen angekündigt worden sei. Ihm sei der Brief daher nicht am 04.07.2018 zugestellt worden. Er halte daher seine Beschwerde aufrecht.

Mit Schreiben des BVwG vom 13.05.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Angaben zu präzisieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 29.06.2018, GFN 555/2018/19 wurde entsprechend der im Akt inneliegenden Zustellverfügung des Vermessungsamtes St. Pölten an die Hauptwohnsitzadresse, XXXX des Beschwerdeführers adressiert. Dem im Akt erliegenden Rückschein der gegenständlichen Sendung ist zu entnehmen, dass der Zustellversuch und die Hinterlegung am 03.07.2018 erfolgt sind. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 04.07.2018 angegeben.

Mit E-Mail vom 24.05.2019 gab der Beschwerdeführer in Beantwortung der mit Parteiengehör vom 13.05.2019 gestellten Frage ("Wie oft und über welche Zeiträume haben Sie sich im Juli 2018 an der Adresse XXXX aufgehalten?") an, dass er sich abends fast zu jeder Zeit an der Adresse XXXX aufhalten habe.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Verfahrensakt. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens keine Bedenken ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...] Sie beginnt

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1-1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, [...]

Anzuwendendes Recht.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) ...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

AVG:

5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

ZustG

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Zu A) - Zurückweisung

Der Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 29.06.2018, GFN 555/2018/19, wurde laut RSb Rückschein (Zustellung zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers XXXX ) am 03.07.2018 hinterlegt und die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 04.07.2018 angegeben. Der Lauf der Beschwerdefrist beginnt gemäß § 17 Abs 3 ZustG mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Damit war der 04.07.2018 das fristauslösende Ereignis für den Beginn der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 VwGVG. Diese endete somit am 01.08.2018.

Der Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom 24.05.2019 an, dass er sich im Juli 2018 abends fast zu jeder Zeit an der Adresse XXXX , aufgehalten habe. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Hieraus ergibt sich, dass die am 02.08.2018 beim Vermessungsamt St. Pölten per E-Mail eingelangte Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden.

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Grenzkataster,
Grundsteuerkataster, Rechtskraft der Entscheidung,
Rechtsmittelfrist, Umwandlung, Umwandlungsbescheid,
Umwandlungsbeschluss, Vermessung, verspätete Beschwerde, Verspätung,
Vorlageantrag, Zurückweisung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W134.2210214.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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