RS Vwgh 2020/3/3 Ra 2020/04/0016

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3

Rechtssatz

Nach dem gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0296). Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040016.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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