RS Vwgh 2020/3/30 Ra 2019/09/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §49
VStG §24
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0057 E 12. September 2001 VwSlg 15669 A/2001 RS 3(hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Die Entscheidung, ob ein Zeuge die Aussage gemäß § 49 AVG verweigern oder aussagen will, liegt ausschließlich beim Zeugen; ausschließlich seinem Schutz dient diese Bestimmung. Der Beschuldigte hat weder einen Anspruch darauf, dass ein Zeuge von seinem Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, Gebrauch macht, noch darauf, dass ein Zeuge, der sich auf gesetzliche Weigerungsgründe beruft, auch tatsächlich nicht als Zeuge einvernommen wird. Das Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, ist auschließlich ein Recht des Zeugen. Es ist auch kein Recht, das zu Gunsten des Beschuldigten besteht.

Schlagworte

BeweiseIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090029.L02

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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