RS Lvwg 2020/3/23 VGW-152/019/14262/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.03.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §20 Abs2
VwGVG 2014 §32
AVG §62 Abs4

Rechtssatz

Ist der Widerrufsbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, ist dieser zur Gänze (somit auch im Hinblick auf die erfolgte Abweisung des Verleihungsantrages, vgl. VwGH 25.6.2009, 2007/01/1051) aufzuheben. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides entfaltet ex-tunc- Wirkung (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0087) und hat das Wiederaufleben des Zusicherungsbescheides zur Folge. Die belangte Behörde hat daher das Verfahren im Stadium nach der Erlassung des Zusicherungsbescheides fortzusetzen und die Vorrausetzungen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. eine mögliche Wiederaufnahme des mit dem Zusicherungsbescheid abgeschlossenen Verfahrens zu prüfen.

Schlagworte

Zusicherung; Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft; Widerruf; rechtswidriger Widerruf; Wegfall Verleihungsvoraussetzungen; Übertretung des Finanzstrafgesetzes; Zeitpunkt; Wiederaufnahme des Verfahrens; Versehen beruhende Unrichtigkeit; Offenkundigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.019.14262.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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