TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/2 97/10/0217

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
SchUG 1986 §25 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des C in Ehrenhausen, vertreten durch Dr. Barbara-Cecil Prasthofer, Rechtsanwältin in Graz, Marburger Kai 47/III, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 30. September 1997, Zl. IV Ne 16/1-1997, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 1996/97 die vierte Klasse des Bundesrealgymnasiums L. Das Jahreszeugnis wies in den Gegenständen Deutsch und Englisch eine Beurteilung mit "Nicht genügend" auf. Die Wiederholungsprüfung in Deutsch wurde mit "Nicht genügend" benotet, jene im Gegenstand Englisch mit "Genügend".

Mit Entscheidung vom 9. September 1997 sprach die Klassenkonferenz aus, daß der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die fünfte Klasse nicht berechtigt sei, weil er keine hinreichenden Lern- und Arbeitskapazitäten in Mathematik und Englisch signalisiere und ein Absinken ins Negative als wahrscheinlich gelten müsse, wenn er für das Erarbeiten des neuen Lehrstoffes "nicht mehr die Zeit wie bisher" aufwenden könne.

Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, er habe den Leistungsanforderungen der 4. Klasse entsprochen und in den geistes- und naturwissenschaftlichen Fächern in

sechs Unterrichtsgegenständen mit "Sehr gut" und in vier Gegenständen mit "Gut" abgeschlossen. Die Wiederholungsprüfung sei im Unterrichtsgegenstand Englisch ausreichend bestanden worden; im Unterrichtsgegenstand Deutsch sei der schriftliche Teil positiv absolviert worden. In den Gegenständen, in denen eine Wiederholungsprüfung abgelegt worden sei, sei der Beschwerdeführer vom selben Professor unterrichtet worden. Die Begründung des Klassenvorstandes, daß der Beschwerdeführer in Mathematik keine Arbeitskapazitäten signalisiere, halte der Beschwerdeführer für unangebracht, da er das Schuljahr positiv und ohne Qualifikationsprüfung abgeschlossen habe. Üblicherweise würden diesbezügliche Klassenkonferenzen nur von zwei bis drei Personen abgehandelt. Es seien offensichtlich die Stimmen der übrigen Klassenlehrer nicht gehört worden. Der Beschwerdeführer sei durchaus belastbar, ein Wiederholungsjahr würde ihn unterfordern. Er sei in der Lage, das Lehrziel der nächsten Schulstufe zu erreichen. Mit dem Aufstieg in die 5c-Klasse würde er ins BRG K. wechseln.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. September 1997 wies die belangte Behörde die Berufung ab und sprach aus, daß der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 5. Klasse nicht berechtigt ist.

In der Begründung heißt es, mit "Genügend" beurteilte Leistungen könnten dann nicht mehr als zufriedenstellende Leistungen angesehen werden, wenn in diesem Pflichtgegenstand bis unmittelbar vor Ende des Unterrichtsjahres eine negative Jahresbeurteilung gedroht habe. Hieraus könne geschlossen werden, daß nicht mehr allzu große Leistungsreserven vorhanden seien. Die im Gesetz vorgesehene günstige Leistungsprognose für die nächsthöhere Schulstufe lasse sich nämlich nur treffen, wenn die Leistungen des Schülers im abgelaufenen Schuljahr in allen positiv beurteilten Pflichtgegenständen hinreichende Lern- und Arbeitskapazitäten signalisierten. Bei einem Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" sei der Schüler nämlich gezwungen, auf der nächsthöheren Schulstufe im negativ beurteilten Pflichtgegenstand sowohl den neuen Lehrstoff zu erarbeiten als auch die aus dem abgelaufenen Schuljahr stammenden Lücken zu schließen. Ein Schließen dieser Lücken setze jedoch die Möglichkeit voraus, aus den positiv beurteilten Bereichen Lern- und Arbeitskapazität abzuziehen, um sie in den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand zu "investieren", ohne dadurch auf der nächsthöheren Schulstufe das Fortkommen in diesen positiv abgeschlossenen Gegenständen zu gefährden. Die Klassenkonferenz sei davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer in den Gegenständen Mathematik und Englisch keine hinreichenden Lern- und Arbeitskapazitäten aufweise. Hiezu könne festgestellt werden, daß in Mathematik nur die erste und die letzte Schularbeit gerade noch mit "Genügend" beurteilt worden seien; die übrigen 3 Schularbeiten seien zu Recht mit "Nicht genügend" klassifiziert worden. Bei den Schularbeiten lägen gravierende Lücken in wesentlichen Lehrstoffbereichen, wie z.B. Arbeiten mit Termen, Lösen von Gleichungen, Anwendung des Pythagoräischen Lehrsatzes, Arbeiten mit grafischen Darstellungen von funktionalen Zusammenhängen vor. Diese Lernziele stellten unbedingt notwendige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Weiterarbeit auf der nächsthöheren Schulstufe dar. Die Hausübungen seien vom Beschwerdeführer nur zum Teil, sehr oberflächlich und fehlerhaft erledigt worden; es habe nur äußerst wenig positive Leistungen gegeben. Auch die Mitarbeit des Schülers im Unterricht ergebe ein ähnliches Bild. Auf Grund der fast ausschließlich negativen Leistungen habe am 2. Mai 1997 ein beratendes Gespräch mit einem Erziehungsberechtigten und mit dem Beschwerdeführer stattgefunden, bei dem ein Förderkonzept besprochen worden sei. Die mündliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung habe am 25. Juni 1997 stattgefunden und sei mit "Genügend" beurteilt worden. Dazu sei jedoch anzumerken, daß keine der gestellten Aufgaben (Aufstellen einer Geradengleichung, Volums- und Oberflächenformel der Kugel, Oberflächenberechnung einer Pyramide) selbstständig habe gelöst werden können. Die mit "Genügend" festgesetzte Jahresbeurteilung könne als durchaus wohlwollend bezeichnet werden, da der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen gerade noch überwiegend erfülle. Es dürfe daher geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer im Unterrichtsgegenstand Mathematik keine Lern- und Leistungsreserven mehr besitze, die für andere Unterrichtsgegenstände frei gemacht werden könnten.

Hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Englisch werde festgehalten, daß der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung mit "Befriedigend", der mündliche Teil aber auf Grund des geringen Wortschatzes und der eingeschränkten Sprechkompetenz gerade noch mit "Genügend" habe bewertet werden können. Der Beschwerdeführer habe Übungen, die Grundthematik betreffend, zufriedenstellend lösen können, der Transfer in eine konkrete Sprech- oder Schreibsituation gelinge ihm aber kaum bis gar nicht. Die Gesamtbeurteilung der Wiederholungsrpüfung aus Englisch sei von der Kommission mit "Genügend" festgesetzt worden. Es könne also nicht angenommen werden, daß sich im Unterrichtsgegenstand Englisch Lern- und Arbeitskapazitäten freimachen ließen, um die Rückstände in Deutsch aufarbeiten zu können. Die belangte Behörde gelange somit nach Überprüfung zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe nicht aufweise.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in den Geistes- und naturwissenschaftlichen Fächern 6 Unterrichtsgegenstände mit "Sehr gut" und 4 Gegenstände mit "Gut" abgeschlossen. Die Wiederholungsprüfung im Unterrichtsgegenstand Englisch sei ausreichend bestanden worden; im Unterrichtsgegenstand Deutsch habe er den schriftlichen Teil positiv absolviert. Auffallend sei, daß derselbe Lehrer den Beschwerdeführer in beiden Gegenständen unterrichtet habe.

Bereits vor der Entscheidung erster Instanz sei der Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, daß nur zwei oder drei Klassenlehrer des Beschwerdeführers an der Konferenz teilgenommen hätten.

Entgegen den Darstellungen in der Entscheidung vom 9. September 1997 bestehe sehr wohl eine qualifiziert günstige Zukunftsprognose für das Lernverhalten und die Lernkapazität des Beschwerdeführers.

Weder die Entscheidung in erster Instanz noch der angefochtene Bescheid hätten sich mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der Beschwerdeführer bei positiver Beurteilung des 4. Schuljahres und Erlangen der Berechtigung zum Aufstieg in die 5. Klasse die bisherige Schule verlassen und in die Klasse 5c des BRG K. übergewechselt hätte.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 9. September 1997 zu überprüfen.

Außer der Klassenkonferenz nach § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes hätte nach Durchführung der Nachtragsprüfungen oder Wiederholungsprüfungen eine weitere Klassenkonferenz für jene Schüler abgehalten werden müssen, deren Jahreszeugnis nach Ablegung dieser Prüfungen nur mehr in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthielt.

Es entspreche nicht der Leistungsprognose des § 25 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes, zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" vom Schüler Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen zu fordern, die signifikant, somit erheblich besser sein müssen als "Genügend". Dem Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" solle gegenüber dem Wiederholen einer Schulstufe der Vorzug gegeben werden, wenn auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung das Leistungsbild des Schülers der nächsthöheren Schulstufe gerecht erscheine. Darüber habe die Klassenkonferenz gar nicht abgesprochen und auch die belangte Behörde nicht, weil sie sich mit dem Umstand nicht auseinandergesetzt habe, daß bei Erreichen der

5. Schulstufe der Beschwerdeführer die Klasse 5c des BRG K. besuchen werde.

Ausgangspunkt für die Prognose seien Leistungen, nicht jedoch die Leistungsbeurteilung des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen sowie eine vorausschauende Bedachtnahme auf die kennzeichnenden Aufgaben der betreffenden Schulart. Dies sei im angefochtenen Bescheid unvollständig und ungenügend geschehen. Im angefochtenen Bescheid werde die unrichtige Auffasung vertreten, daß mit "Genügend" beurteilte Leistungen dann nicht mehr als zufriedenstellende Leistungen anzusehen seien, wenn in diesem Pflichtgegenstand bis unmittelbar vor Ende des Unterrichtsjahres eine negative Jahresbeurteilung gedroht habe. "Genügend" sei eine zufriedenstellende Note, die die Erreichung des Klassenzieles dokumentiere. Eine anläßlich der mündlichen Prüfung vom 25. Juni 1997 getroffene Beurteilung mit "Genügend" könne nicht im nachhinein zu Lasten des Beschwerdeführers negativ beurteilt werden.

Die Leistungsprognose habe außerdem in einer Ex-ante-Beurteilung und nicht einer Ex-post-Beurteilung zu erfolgen, wie dies die belangte Behörde getan habe.

Der Bestimmung des § 71 des Schulunterrichtsgesetzes sei nicht entsprochen worden. Auf Grund des Umstandes, daß ein Klassenlehrer zwei Gegenstände unterrichte und offenkundig dem Beschwerdeführer nicht wohlgesonnen sei, hätte die belangte Behörde die Unterbrechnung des Verfahrens anordnen und eine kommissionelle Prüfung abhalten können und müssen.

Der angefochtene Bescheid sei auf das Berufungsvorbringen nicht eingegangen.

Es sei auch das Parteiengehör verletzt worden, da pädagogische Stellungnahmen dem Beschwerdeführer bzw. der Erziehungsberechtigten nicht zur Kenntnis gelangt seien.

Den durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belasteten Unterlagen fehle die Eignung, für die Überprüfung der Beurteilung auszureichen.

Der angefochtene Bescheid lasse eine Darstellung der Lehrplananforderungen vermissen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 25 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (SchUG) ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

Nach § 25 Abs. 2 SchuG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

§ 25 Abs. 2 lit. c SchUG verlangt eine Prognose darüber, ob ein Schüler auf Grund seiner im abgelaufenen Schuljahr in den übrigen Pflichtgegenständen - das sind alle mit Ausnahme des mit "Nicht genügend" beurteilten - erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der sich aus der Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart egebenden spezifischen Anforderungen am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen wird. Dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leisungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu "ersparen". Die "Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen" können zwar nicht mit den in diesen Pflichtgegenständen erzielten Leistungsbeurteilungen gleichgesetzt werden; es kommt auf die Leistungen selbst an. Die Noten sind aber ein Indiz für die tatsächlich erbrachten Leistungen. Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten läßt, daß der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengungen auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in anderen Pflichtgegenständen lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne daß eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluß zu rechnen sein werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, 93/10/0042).

Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen konkret beschaffen sein müssen, um den erfolgreichen Abschluß der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden. Daher ist die Auffassung, es müßten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall "signifikant", somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also "Genügend", weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1985, Slg. N.F. 11.935/A). Ebenso verfehlt wäre aber die Auffassung, daß die Note "Genügend" jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt auf den Einzelfall an.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht durch konkretes gegenteiliges Vorbringen entgegengetreten ist, wurde in Mathematik nur die erste und die letzte Schularbeit des Beschwerdeführers gerade noch mit "Genügend" beurteilt; die übrigen 3 Schularbeiten wurden mit "Nicht genügend" klassifiziert. Bei den Schularbeiten liegen gravierende Lücken in wesentlichen Lehrstoffbereichen, die eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Weiterarbeit in der nächsthöheren Schulstufe darstellen, vor. Die Hausübungen wurden vom Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nur zum Teil, sehr oberflächlich und fehlerhaft erledigt, es gab nur äußerst wenig positive Leistungen und auch die Mitarbeit des Beschwerdeführers im Unterricht ergibt ein ähnliches Bild. Die mündliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung am 25. Juni 1997 wurde zwar mit "Genügend" bewertet; es wurde aber keine der gestellten Aufgaben selbständig gelöst. Im Pflichtgegenstand Englisch wurde der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung mit "Befriedigend", der mündliche Teil aber auf Grund des geringen Wortschatzes und der eingeschränkten Sprechkompetenz gerade noch mit "Genügend" bewertet. Der Beschwerdeführer konnte zwar Übungen, welche die Grundgrammatik betrafen, zufriedenstellend lösen; der Transfer in eine konkrete Sprech- oder Schreibsituation gelang ihm aber kaum bis gar nicht. Die Gesamtbeurteilung der Wiederholungsprüfung aus Englisch wurde von der Kommission mit "Genügend" festgesetzt.

Wenn die belangte Behörde angesichts dieses Sachverhaltes zu der Auffassung gelangt ist, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner Schwächen in Mathematik und Englisch über keine Lern- und Leistungsreserven mehr verfügt, die er für die Aufarbeitung der Rückstände in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand Deutsch verwenden könnte, dann stellt das eine nach der allgemeinen Erfahrung vertretbare Einschätzung dar, die den der Vollziehung durch § 25 Abs. 2 SchUG eingeräumten Prognosespielraum nicht überschreitet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1985, Slg. N.F. 11.935/A).

Das Vorbringen in der Beschwerde ist teils unzutreffend, teils überhaupt unverständlich.

So ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung es haben soll, wenn der Beschwerdeführer ausführt, es falle auf, daß er vom selben Lehrer in jenen Gegenständen unterrichtet worden sei, in denen er eine Wiederholungsprüfung abzulegen gehabt habe.

Ob der Beschwerdeführer bei Zuerkennung der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe die Schule verlassen hätte oder nicht, ist für die Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Belang, da der Gesetzgeber an diesen Umstand nicht anknüpft.

Eine Klassenkonferenz nach Durchführung der Wiederholungsprüfungen hat stattgefunden. In seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat der Beschwerdeführer lediglich die vage, auf Konferenzen im allgemeinen bezogene Vermutung geäußert, "solche Konferenzen" würden nur von zwei oder drei Lehrern abgehalten. Erst in der Beschwerde behauptet er, seiner Mutter sei zugetragen worden, daß nicht alle Lehrer an der Konferenz teilgenommen hätten. Wie sich aus der Anwesenheitsliste ergibt, war die Konferenz aber beschlußfähig; es fehlten nur zwei Lehrer.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei unzulässig, in den übrigen Pflichtgegenständen Leistungen zu fordern, die signifikant besser seien als "genügend", so ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde solche Leistungen gar nicht gefordert hat. Ebensowenig hat die belangte Behörde eine mit "Genügend" beurteilte Prüfung des Beschwerdeführers im nachhinein negativ beurteilt.

Unverständlich ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe statt einer Ex-ante-Beurteilung eine solche ex post vorgenommen.

§ 71 SchUG sieht ein Unterbrechen des Verfahrens und die Zulassung des Berufungswerbers zu einer kommissionellen Prüfung nur dann vor, wenn sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Auf pädagogische Stellungnahmen hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht berufen. Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht, welche pädagogischen Stellungnahmen ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und was er vorgebracht hätte, wenn er Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Die belangte Behörde hat sich auf Fakten gestützt, die Prüfungen und Leistungen des Beschwerdeführers betrafen, diesem daher bekannt waren und von ihm in der Beschwerde auch nicht bestritten werden.

Mangelnde Unbefangenheit "des Lehrers" macht der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geltend, ohne zu erläutern, auf welchen Lehrer sich dieser Vorwurf bezieht. Auf diesen Einwand einzugehen, ist dem Verwaltungsgerichtshof aber ohnehin schon deswegen verwehrt, weil es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung in nachvollziehbarer Weise begründet. Der gegenteilige Vorwurf der mangelnden Begründung ist unzutreffend.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100217.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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