RS Lvwg 2020/4/7 LVwG-AV-130/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §16
WRG 1959 §17
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §21a
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §121 Abs1

Rechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht das Recht, Aktenbestandteile zugestellt zu erhalten; zur Wahrung des Parteiengehörs genügt es, dass der Partei die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme bekanntgegeben werden (vgl zB VwGH 2013/07/0107). Sofern eine Partei bezweifelt, dass die übermittelten Ergebnisse dem Akteninhalt entsprechen, steht es ihr frei, sich durch Akteneinsicht zu überzeugen; ein Anspruch darauf, etwa ein Ansuchen übermittelt zu erhalten, um sich überzeugen zu können, ob das von der Behörde angegebene Einbringungsdatum tatsächlich zutrifft, besteht nicht.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Erlöschen; Vorfrage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.130.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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