Norm
StPO §249 Abs1Rechtssatz
§ 249 Abs 1 StPO ist nicht dahin zu verstehen, dass den Beteiligten zwecks (direkter) Befragung von Zeugen nur „ausnahmsweise“ das Wort zu erteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133037Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020