Entscheidungsdatum
20.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I401 2148184-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Rechtsanwältin, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.08.2019, Zl. 1048097200 - 190770487 / BMI-EAST_OST, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2014 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe Folgendes an:
"In Algerien habe ich von meinem Vater eine Bäckerei auf meinen Namen überschrieben bekommen. Ich hatte einen Angestellten, der zeitgleich auch Schüler war und er bekam seinen Lohn vom Staat ausbezahlt. Er war als Schüler vom Staat aus versichert. Er hatte einen Arbeitsunfall und starb dabei. Von der Regierung wurde mir vorgeworfen, warum ich ihn nicht versichert habe. Ich war der Meinung, dass man jemanden nicht 2 Mal versichern kann und war dort auch vor Gericht. Es wurde entschieden, dass ich in eine Nacherziehungsanstalt kommen sollte, bis ich volljährig bin. Danach hätte mich eine Haftstrafe von 9 Jahren erwartet. Meine Bäckerei wurde geschlossen. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen. Sonst habe ich keine Fluchtgründe."
1.2. Am 17.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er ergänzend erklärte, dass er ca. 20 Tage nach dem Arbeitsunfall des Angestellten aus Angst nach Tunesien geflohen sei. Er sei in Algerien in Abwesenheit zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Er habe gemeinsam mit seiner Familie entschieden, dass eine Flucht nach Österreich das Beste für ihn sei. So habe er ein türkisches Visum beantragt und sei über die Balkanroute nach Österreich gekommen. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er bei einer Rückkehr von der Familie des verstorbenen Jungen bedroht und verfolgt werden würde.
1.3. Mit Bescheid vom 02.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt I. und II.) als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte zudem fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
1.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 02.03.2017, I418 2148184-1/3E, als unbegründet ab.
2.1. Am 30.07.2019 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
"Mein Vater hat seine Bäckerei auf mich überschrieben. Durch einen Stromschlag wurde ein Mitarbeiter getötet. Mein Vater hat mir gesagt, ich solle das Land so schnell wie möglich verlassen, da ich sonst für 10 - 20 Jahre ins Gefängnis müsste. Als ich 10 Jahre alt war, wurde ich vergewaltigt, seitdem leide ich unter psychischen Störungen und habe kein Interesse an Frauen. Ich bin homosexuell. In Algerien würden sie mich dafür ins Gefängnis stecken. Mein Vater würde meine Homosexualität nicht verkraften und mich der Polizei melden. Ich habe alle meine Fluchtgründe genannt und kann keine weiteren nennen. Mich würde eine lange Haftstrafe erwarten und anschließend würde ich von meiner Familie vielleicht getötet."
2.2. Bei seiner am 12.08.2019 erfolgten Einvernahme durch die belangte Behörde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine zuvor gemachten Angaben, insbesondere seine Verantwortlichkeit für das Ableben eines Mitarbeiters und die damit im Zusammenhang stehende Verurteilung in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und die mit seiner Homosexualität verbundenen Probleme (mit der Familie).
2.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer hält sich seit (zumindest) 14.12.2014 in Österreich auf, wobei sein Aufenthalt seit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2017 nicht mehr rechtmäßig ist.
Er besuchte in Algerien neun Jahre lang die Grundschule und arbeitete aushilfsweise in der Bäckerei seines Vaters. Sein Lebensunterhalt wurde durch seine Familie sichergestellt.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinem Vater, seiner Mutter und seinen Geschwistern lebt nach wie vor in Algerien, zu der er, insbesondere zu seinem Bruder, in regelmäßigem telefonischen Kontakt steht. Mit seinem Vater pflegt er unregelmäßigen Kontakt.
Er führt in Österreich kein Familienleben.
Er verfügt über freundschaftliche Kontakte in Österreich; er spielte (vor seiner Inhaftierung) Fußball mit Freunden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.09.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen (einer Jugendstraftat) des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 15 StGB und §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit zweitem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.07.2019 wurde er wegen der Vergehen des versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 StGB und § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten bedingt nachgesehen wurde, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis, das teilweise Alter unter 21 Jahren und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und die Tatwiederholung gewertet.
In der Zeit vom 28.06. bis 27.08.2019 befand er sich in der Justizanstalt W und ist seit 27.08.2019 nicht mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet.
Der Beschwerdeführer ging keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach; er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er von seinem Vater die Bäckerei überschrieben bekommen habe. Ein Mitarbeiter sei bei einem Arbeitsunfall ums Lebens gekommen. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, dass er den Mitarbeiter nicht versichert habe. Aus diesem Grund habe ihm eine hohe Haftstrafe gedroht.
Die gegen den negativen Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2017 erhobene Beschwerde wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2017 abgewiesen.
Im gegenständlichen Folgeverfahren wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Zusätzlich führte er ins Treffen, im Alter von zehn Jahren vergewaltigt worden zu sein und seitdem an psychischen Störungen zu leiden sowie wegen seiner Homosexualität in Algerien einer erheblichen Gefährdung und Verfolgung durch das soziale und familiäre Umfeld sowie die staatlichen Behörden ausgesetzt zu werden.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen anschließt und zu den seinen erhebt. Im Wesentlichen waren dies folgende Feststellungen:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Im gegebenen Zusammenhang sind fallbezogen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
Rechtsschutz / Justizwesen:
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkte die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 12.2016a, BS 2016) bzw. hat der Präsident den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter (USDOS 3.3.2016; vgl. BS 2016) sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 3.3.2017). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016). Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern wird in der Praxis nicht gänzlich gewährleistet (BS 2016), sie ist häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 3.3.2017). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht (AA 23.2.2017).
Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden vom Obersten Justizrat getroffen (BS 2016). Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden (AA 23.2.2017). Im Straf- und Zivilrecht entscheiden Justizministerium und der Präsident der Republik mittels weisungsabhängiger Beratungsgremien über das Fortkommen von Richtern und Staatsanwälten. Das Rechtswesen kann so unter Druck gesetzt werden, besonders in Fällen, in denen politische Entscheidungsträger betroffen sind. Es ist der Exekutive de facto nachgeordnet. Im Handelsrecht führt die Abhängigkeit von der Politik zur inkohärenten Anwendung der Anti-Korruptionsgesetzgebung, da auch hier die Justiz unter Druck gesetzt werden kann (GIZ 12.2016a).
Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Das Strafmaß für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten soll allerdings grundsätzlich auf Geldbußen beschränkt sein (AA 23.2.2017). Der Straftatbestand der "Diffamation" führt zu zahlreichen Anklagen durch die staatlichen Anklagebehörden und schwebt als Drohung über Journalisten und allen, die sich öffentlich äußern (GIZ 12.2016a).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess (USDOS 3.3.2017), aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 23.2.2017). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 3.3.2017). Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts (AA 23.2.2017).
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards. Es gibt Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Ärzte oder ihre Rechtsvertreter richten. Das Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wird (USDOS 3.3.2017). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 23.2.2017). Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen, um internationalen Standards gerecht zu werden (USDOS 3.3.2017).
Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen sind deutlich schlechter als die VN-Standards. Allerdings hat ein britisches Inspektorenteam, das von 2007 bis 2012 ein Fünfjahres-Projekt zur Gefängnisreform in Kooperation mit den algerischen Behörden (Justizministerium, Gefängnisleitungen) durchgeführt hat, dem Gefängnis El Harrach (Algier) "annehmbare" Qualität attestiert. Gleichwohl unterstrich das britische Team glaubhaft, dass dieses Gefängnis massiv überbelegt sei und man vom Einsatz physischer Gewalt (Schlagstöcke) ausgehe. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Unruhen gekommen (AA 23.2.2017).
Aktuell beherbergen 130 Gefängnisse im Land (über Stand der geplanten 14 Neubauten 2016 ist nichts bekannt) 60.220 Insassen (Stand: 2.2.2016). Die staatliche Menschenrechtskommission wies darauf hin, dass damit jedem Häftling nur ca. 2 qm Zellenfläche zur Verfügung stünden. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen laut den britischen Experten in allen Gefängnissen gut. Der Bau von weiteren 81 geplanten Gefängnissen ist weiterhin in der Umsetzung begriffen, Zahlen bereits übergebener Neubauten liegen nicht vor. Ein weiterer Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines abgeschlossenen Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit. Dies ist durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen und wird seit Januar 2010 auch angeordnet. Hinzu treten Resozialisierungsmaßnahmen (AA 23.2.2017).
Homosexuelle:
Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind laut Gesetz strafbar (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018) und können mit Haftstrafen bis zu drei Jahren und Geldstrafen geahndet werden. Die vage Definition von "homosexuelle Akte" und "Akte gegen die Natur" im Gesetz erlaubt gemäß LGBT Aktivisten pauschale Beschuldigungen (USDOS 3.3.2017), welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen allerdings in keinen Verurteilungen resultieren (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018). Homosexuelle Handlungen sind nach Art. 338 des Strafgesetzbuchs strafbar. Daneben sieht Art. 333 eine qualifizierte Strafbarkeit für Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vor. In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften regelmäßig Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar), insbesondere Art. 333 wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen. Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen (verdeckte Ermittlungen etc.) findet nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht statt; Homosexualität wird für die Behörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt wird. 2015 wurden mehrere Personen aufgrund gleichgeschlechtlicher Beziehungen verhaftet, jedoch nicht strafrechtlich verfolgt (AA 23.2.2017).
LGBT Personen sehen sich starker sozialer und religiöser Diskriminierung ausgesetzt. Einige LGBT Personen leben ihre sexuelle Orientierung offen aus, die meisten jedoch nicht, da sie Belästigungen seitens ihrer Familien oder der Behörden fürchten (USDOS 3.3.2017). Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle aufgrund ihrer als "unislamisch" empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erschienene vereinzelt Hass-Artikel, unter anderem in der auflagenstarken Zeitung "Echourouk". Betroffene der LGBTTI-NGO Abu Nawas bei einer Veranstaltung in der niederländischen Botschaft Algier am 17.5.2014 sowie im Anschluss eine weitere NGO bestätigten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle dulde (AA 23.2.2017).
Grundversorgung:
Algeriens Wirtschaft hängt stark vom Export von Erdöl und Erdgas ab. Dank anhaltend hoher Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich 3% verzeichnen. Die weiteren Prognosen mussten jedoch aufgrund des derzeitigen Preisverfalls bei Öl und Gas bereits nach unten korrigiert werden. Die "rente petrolière" ist langfristig fragil - hinzu kommt die Unsicherheit über die künftige politische Entwicklung und die Stabilität des Landes. Für das Jahr 2017 verdüstern sich die Aussichten somit. Ein neues Budgetgesetz sieht u. a. eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, höhere Grund- und Immobilienabgaben sowie eine höhere Besteuerung von Mieten, Kraftstoff und Gütern des täglichen Bedarfs vor. Öffentliche Ausgaben werden drastisch eingeschränkt - manche Stimmen sprechen bereits von einer "Kriegserklärung" an die algerische Gesellschaft (GIZ 12.2016b).
Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 23.2.2017).
Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter 10% ausgegangen, davon sind 70% jünger als 30 Jahre alt. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70% der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20%. Gegenwärtig werden die betroffenen Jugendlichen ermuntert, eine freiberufliche Perspektive aufzubauen, dazu werden Kredite und steuerliche Anreize geboten (GIZ 12.2016b). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft ist in staatlicher Hand (ÖB 3.2015).
Medizinische Versorgung:
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vgl. AA 23.2.2017). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 23.2.2017). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).
Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 3.2015).
Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015).
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = etwas mehr als 1 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 23.2.2017).
Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5%, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5%, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64% seines BIP (2013) für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3%). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z.B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2016c).
Rückkehr:
Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vgl. SGG o. D., AA 23.2.2017). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o. D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).
Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor (AA 23.2.2017).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wiederaufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht fest.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Aussagen vor der belangten Behörde.
Dass er keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, er nicht im Bezug von Leistungen der Grundversorgung steht und er zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, stützt sich auf den Versicherungsdatenauszug und Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich jeweils vom 17.09.2019.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglichen glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem Umstand, dass er keine Beweismittel über eine bei ihm attestierte gesundheitliche (physische oder psychische) Beeinträchtigung vorlegte (vgl. die niederschriftliche Einvernahme vom 12.08.2019: AS 99).
2.2. Zu den (neuen) Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, stützt sich der Beschwerdeführer mit seinem ergänzenden Vorbringen, im Alter von zehn Jahren vergewaltigt worden und homosexuell zu sein, auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben. So gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm ins Treffen geführten Homosexualität selbst an, dass er im Alter von 15 Jahren erkannt habe, homosexuell zu sein und die erste homosexuelle Beziehung im Jahr 2015 gehabt zu haben (vgl. die niederschriftliche Einvernahme vom 12.08.2019, AS 105; AS 109).
Sein Vorbringen, wonach er homosexuell sei und im Alter von zehn Jahren vergewaltigt worden zu sein, war - wie der Beschwerdeführer selbst angibt - bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragsstellung bekannt und hätte er diese Umstände bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt. Im gesamten ersten Asylverfahren, auch nicht in der gegen den (ersten) Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2017 erhobenen Beschwerde, nahm er auf seine Vergewaltigung und Homosexualität Bezug. Die Erklärung, er habe Angst gehabt, dass "man in Algerien und besonders [s]eine Familie davon erfahren werde (AS 107) und sein Vater würde seine Homosexualität als Schande für die Familie erachten, vermag nicht zu überzeugen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der sich bemüht, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche anzugeben, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen Bedrohungen er im (Fall des Outings seiner Homosexualität) im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. sein könnte. Dies ist im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer erstmalig im Rahmen seiner Einvernahme im zweiten Asylverfahren am 30.07.2019 (Erstbefragung) und am 12.08.2019 (niederschriftliche Einvernahme) äußerte, vergewaltigt worden und homosexuell zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dieses Vorbringen daher insgesamt als nicht glaubwürdig.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.01.1993, Zl. 92/01/0752; vom 19.5.1994, Zl. 94/19/0465, mwN), und die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des ersten Asylverfahrens mehrmals ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, was er jedoch unterließ.
Eine Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf eine etwaige Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher nicht gegeben.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0041). Wie bereits dargelegt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner nunmehr angeblich bestehenden Homosexualität und Vergewaltigung als unglaubwürdig.
Auch seine mit der angeblichen Vergewaltigung im Zusammenhang stehende psychische Beeinträchtigung brachte der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - nicht bereits im ersten Verfahren vor. Zudem konnte er diese, wie auch deren (medikamentöse, psychiatrische, psychotherapeutische etc.) Behandlung, nicht durch ärztliche Atteste belegen.
Der Beschwerdeführer leidet jedenfalls nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine dringende ärztliche Behandlung notwendig machen würde. Darüber hinaus geht aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Algerien klar hervor, dass die medizinische Versorgung in Algerien grundsätzlich allgemein zugänglich und kostenfrei ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Algerien ist somit gewährleistet; dies umfasst auch eine allenfalls bestehende psychische Erkrankung.
Des Weiteren kann eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Algerien, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, nicht festgestellt werden. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht substantiiert behauptet.
In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher - entgegen dem vage und unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers - ebenso keine Änderung erkennbar.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 14.06.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich beispielsweise aus folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (17.4.2019): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 27.5.2019
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BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Algeria Country Report,
https://www.bti-project.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/DZA/, Zugriff 28.5.2019
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ÖB - Österreichische Botschaft Algier (13.12.2018):
Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1454442/5818_1544771170_alge-ob-bericht-2018-12-13.docx, Zugriff 29.5.2019
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SO - Spiegel Online (21.2.2017): Staatschef Bouteflika - Der kranke Mann von Algier,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/abdelaziz-bouteflika-ist-schwerkrank-wer-regiert-algerien-a-1135607.html, Zugriff 12.03.2018 - AA - Auswärtiges Amt (4.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1432978/4598_1526980677_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-demokratischen-volksrepublik-algerien-stand-februar-2018-04-04-2018.pdf, Zugriff 29.5.2019
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2019
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USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004261.html, Zugriff 29.5.2019
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Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004261.html, Zugriff 31.5.2019 - AA - Auswärtiges Amt (4.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1432978/4598_1526980677_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-demokratischen-volksrepublik-algerien-stand-februar-2018-04-04-2018.pdf, Zugriff 3.6.2019
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HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002203.html, Zugriff 3.6.2019
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USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004261.html, Zugriff 3.6.2019
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AA - Auswärtiges Amt (4.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1432978/4598_1526980677_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-demokratischen-volksrepublik-algerien-stand-februar-2018-04-04-2018.pdf, Zugriff 3.6.2019
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016b): Algerien - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/algerien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.5.2019
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ÖB - Österreichische Botschaft Algier (13.12.2018):
Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1454442/5818_1544771170_alge-ob-bericht-2018-12-13.docx, Zugriff 3.6.2019
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 2.3.2018
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ÖB - Österreichische Botschaft Algier (13.12.2018):
Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1454442/5818_1544771170_alge-ob-bericht-2018-12-13.docx, Zugriff 3.6.2019
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AA - Auswärtiges Amt (4.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1432978/4598_1526980677_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-demokratischen-volksrepublik-algerien-stand-februar-2018-04-04-2018.pdf, Zugriff 3.6.2019
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ÖB - Österreichische Botschaft Algier (13.12.2018):
Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1454442/5818_1544771170_alge-ob-bericht-2018-12-13.docx, Zugriff 3.6.2019
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Länderberichten, deren Quellen und den Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht, auch nicht in der erhobenen Beschwerde, substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine relevanten Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (zu Spruchpunkt I. und II.):
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
3.1.1. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
3.1.2. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus.
Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2017 zum vorangegangenen Asylverfahren in (formelle) Rechtskraft erwachsen ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits ausgeführt - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung