TE Vwgh Beschluss 2020/3/31 Ra 2019/07/0063

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2020
beobachten
merken

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrGG Stmk 1985 §37
AVG 1991 §35
AVG §36 Abs1
VStG §14 Abs1
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs5
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. S, geboren 1982, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. April 2019, LVwG 40.28-891/2019-3, betreffend Wiederaufnahme eines Regulierungsverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark, mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft „F, vertreten durch Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Das Verwaltungsgericht wies mit dem bekämpften Beschluss einen Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers vom 4. April 2019 ab, jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, LVwG 533.28-601/2017-10, im Beschwerdeweg einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. Weiters verhängte es über ihn gemäß § 35 AVG iVm § 17 VwGVG eine Mutwillensstrafe von € 300,--.

2        Diesen Beschluss bekämpfte der Revisionswerber mit einer außerordentlichen Revision im vollen Umfang und beantragte dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3        Dem nachträglichen eingebrachten Antrag des Revisionswerbers vom 23. Februar 2020, seiner Revision - erkennbar im Hinblick auf die verhängte Mutwillensstrafe - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2020, Ra 2019/07/0063-20, nicht stattgegeben.

4        Nunmehr beantragte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 16. März 2020 erneut, seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5        Er führt dazu aus, die zwangsweise Vollstreckung der Mutwillensstrafe stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn dar, weil die Mutwillensstrafe willkürlich und ohne rechtlich nachvollziehbare Begründung verhängt worden sei, die Zwangseintreibung defacto einem Schuldeingeständnis des Revisionswerbers gleichkomme und auf Grund der systematischen Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die österreichischen Gerichte betreffend die dem Wiederaufnahmeantrag zugrundliegenden Sachverhalte erneut ungerechtfertigte Kosten - zu den bereits im sechsstelligen Eurobereich angefallenen - hinzukämen. Er sehe „die entschlossene Eintreibung der ungerechtfertigt verhängten Mutwillensstrafe“ als unverhältnismäßig hoch an.

6        Nach § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, u.a. auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

7        Eine neuerliche Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass sich die für die bereits erfolgte Entscheidung maßgebenden Voraussetzungen wesentlich geändert haben, also mittlerweile Umstände eingetreten sind, die eine neuerliche Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 erster Satz rechtfertigen. Von einer derartigen Änderung der Voraussetzungen kann aber nicht die Rede sein, wenn ein neuerlicher Aufschiebungsantrag lediglich auf eine geänderte Begründung gestützt wird, also Argumente für eine neuerliche Entscheidung über den Aufschiebungsantrag vorgetragen werden, die schon im Zusammenhang mit dem bereits erledigten Antrag hätten vorgebracht werden können, aber nicht geltend gemacht worden sind (VwGH 14.5.2010, AW 2010/08/0034, mwN).

8        Eine solche Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung über die aufschiebende Wirkung wird im Antrag nicht dargelegt, weshalb diesem nicht stattzugeben ist.

9        Da der Revisionswerber seinen nunmehrigen Antrag erneut im Wesentlichen mit dem Fehlen der Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe begründet, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen hat. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 8.1.2020, Ra 2019/07/0116, mwN).

Wien, am 31. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070063.L00

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten