TE Lvwg Beschluss 2020/3/31 VGW-102/067/15319/2019, VGW-102/067/15530/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art. 130 Abs2 Z1
B-VG Art. 131 Abs6
VwGVG 2014 §53
SPG §2 Abs2
SPG §16 Abs4
SPG §28a
SPG §88 Abs2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und Art. 131 Abs. 6 B-VG iVm § 88 Abs. 2 SPG der Frau Mag.a A. B., vertreten durch Herrn Mag. iur. C. B., beide wohnhaft in Wien, D.-straße, 1) wegen Textpassagen im Bericht vom 21.10.2019 über Gefahrenerforschung gemäß § 28a SPG betreffend Herrn E. F., und 2) wegen Textpassagen in der Gefahrenanalyse vom 24.10.2019 betreffend Verhaltensbewertung des Herrn E. F., den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Gemäß § 53 iVm § 28 Abs. 1 und 6 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG werden beide Beschwerden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 53 in Verbindung mit § 35 VwGVG und § 1 Z 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, 114,80 Euro für Vorlageaufwand und 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand an Aufwandersatz (insgesamt sohin 852,40 Euro für beide Beschwerden) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit dem am 04.12.2019 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob die durch ihren Ehegatten vertretene Beschwerdeführerin in gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde gegen zwei hoheitlich rechtswidrige Verhalten einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und Art. 131 Abs. 6 B-VG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 SPG und brachte darin vor:

BESCHWERDE

gegen hoheitlich rechtwidriges Verhalten

einer Verwaltungsbehörde

gemäß Artikel 130 Abs. 2 Z 1 und Art 131 Abs. 6 B-VG

iVm § 88 Abs. 2 SPG

wegen Verletzung

•    des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts gem. § 16 iVm § 1330 ABGB auf Nichtweitergabe unrichtiger die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf verletzender Aussagen

•    des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts gem. Art. 8 MRK auf Nichtweitergabe unrichtiger Aussagen über das Privat- u. Familienleben

•    des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts gem. § 87 SPG, wonach jedermann den Anspruch hat, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in der Art ausgeübt werden, die das SPG vorsieht

•    des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts gem. § 29 SPG, wonach bei Eingriffen in Rechte von Menschen gem. § 28a Abs 3 SPG auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen ist

•    des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Sachlichkeitsgebots des Art 7 B-VG

I. Ich wurde am 3.10.2019 von Herrn E. F., wohnhaft in Wien, G.-gasse, welcher bis Herbst 2016 für mich (und unter teilweise Heranziehung auch meiner Arbeitskraft) gelegentlich entgeltliche handwerkliche Arbeiten in meiner Wohnhausanlage in Wien, D.-straße und im schwiegerelterlichen Haus in H., J.-straße verrichtete und der Ehemann einer ehemaligen Freundin, Frau K. F., mit Benzin übergossen, wobei Herr F. gleichzeitig wüstete Morddrohungen gegen mich und meinen Ehemann, Herrn Mag. iur. C. B., aussprach. Auf Grund dieses Attentats wurde Herr F. noch am selben Tag in Untersuchungshaft genommen, wo er seither verweilt.

Schon seit Herbst 2016 stalkte und bedrohte mich Herr F. u.a. mit dem Umbringen. Auch mein Ehemann war bereits Ziel der von Herrn F. ausgehenden Morddrohungen. Deshalb wurde Herr F. mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.5.2018 zu …8 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei fünf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Weiters wurde für diesen Zeitraum Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, dass sich Herr F. einer medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung inklusive der medizinisch indizierten Medikation in einem geeigneten Institut zu unterzieht. Trotz dieser Verurteilung vom Mai 2018 setzte Herr F. sein Stalking fort, bis er mir schließlich am 3.10.2019 in meiner Wohnhausanlage auflauerte, mich mit Benzin übergoss und uns mit dem Umbringen bedrohte.

Im Vorfeld und anlässlich des zu …8 geführten Strafverfahrens sah die Justiz keine Veranlassung, einen psychiatrischen Sachverständigen zu bestellen, um die psychische Situation und die Gefährlichkeit von Herrn F. einzuschätzen. Dies obwohl ich im Laufe der Zeit mehrere psychiatrische Privatgutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. L., … vorlegte, denen zufolge Herr F. an einer wahnhaften Störung leidet, hohe Gefahr besteht, dass Herr F. sein bisheriges Stalking fortsetzt, die Gefahr für tätliche Übergriffe durch Herrn F. nicht unterschätzt werden sollte und die Kriterien eines liebessuchenden Stalkers erfüllt sind.

Beweis: Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. L. vom 6.9.2017, Beilage 1

Mit Schreiben an den Sicherheitshauptreferenten des PK R. Herrn Rat Mag. M. vom 21.10.2019 …6 übermittelte das Team Bedrohungsmanagement der Landespolizeidirektion Wien (in der Folge kurz Bedrohungsmanagement genannt) einen anlässlich des Vorfalls vom 3.10.2019 erstellten Bericht über eine eingeleitete Gefahrenforschung gem. § 28a SPG, welcher durch eine Befragung von Frau K. F., „Aktenanalyse“ und Berücksichtigung einer im Dezember 2017 durchgeführten Gefahrenforschung zustande kam und dem zu entnehmen ist, dass ich mit Herrn F. bis Herbst 2016 eine Affaire gehabt haben soll..

Beweis: Bericht gem. § 28a SPG vom 21.10.2019, Beilage 2

Mit weiterem Schreiben vom 24.10.2019 an Herrn Mag. M. …3 wurde seitens des Bedrohungsmanagements eine Gefahrenanalyse übermittelt, welche zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Haftentlassung von Herrn F. die Wahrscheinlichkeit einer zielgerichteten schweren Gewaltanwendung gegenüber mir derzeit als sehr hoch eingeschätzt werde, dem jedoch auch wiederum zu entnehmen ist, dass ich mit Herrn F. bis Herbst eine Affaire gehabt haben soll. Mit Schreiben vom 24.10.2019 …3/002/KRIM übermittelte Herr Mag. M. die vom Bedrohungsmanagement erhaltenen Unterlagen an die zuständige Staatsanwältin, Frau Mag.a N.. Es ist davon auszugehen, dass der Befragungsbericht vom 21.10.2019 und die Gefahrenanalyse vom 24.10.2019 auch an den seitens der Staatsanwaltschaft im Verfahren …9 - nun endlich - bestellten psychiatrischen Sachverständigen Dr. P. sowie den - auf Anraten von Herrn Dr. P. - bestellten Psychologen weitergegeben wurden.

Beweis:  Gefahrenanalyse vom 24.10.2019, Beilage 3

           Schreiben an Frau Mag.a N. vom 24.10.2019, Beilage 4

Es ist darauf zu verweisen, dass sämtliche in der Vergangenheit stattgefundenen Gefahrenforschungstätigkeiten des Bedrohungsmanagements ohne Befragung meiner Person durchgeführt wurden. Das ist insofern scharf zu kritisieren, als das Bedrohungsmanagement seine Beurteilung ausschließlich (!) auf die angeblich glaubhaften Aussagen von Herrn und Frau F. stützte und mir eine (im Herbst 2016 beendete) Affaire mit Herrn F. attestierte. Hinzu kommt, dass meine im Rahmen meiner unter Wahrheitspflicht abgegebene Zeugenaussage vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.2.2018 getätigten Aussagen, wonach zwischen Herrn F. natürlich zu keinem Zeitpunkt nur annährend ein Mann- Frau Verhältnis hat, in keiner Weise berücksichtigt wurde.

Beweis: Hauptverhandlungsprotokoll vom 1.2.2018, insbes. Seite 18 ff., Beilage 5

Angesichts dieser absurden und völlig überraschend kommenden Vorwürfe von Anfang Februar 2018 , war ich damals völlig per plex. Ich vermute, dass Herr F. mit dieser Taktik versucht, von der eigenen Schuld des langjährigen Stalking und der vielen Drohungen abzulenken bzw. glaubt, die moralische Schuld an all den Ereignissen, mir in die Schuhe zu schieben zu können. Im Zuge der Unterstellung einer Affaire mit Herrn F. durch das Bedrohungsmanagement wurde auch in keiner Weise berücksichtigt, dass ich ab dem Zeitpunkt, als mir die - für mich bis dahin völlig unvorstellbaren - Vorwürfe mit Herrn F. Sex gehabt zu haben, bekannt wurden, bei den polizeilichen Zeugeneinvernahmen mehrfach und nachweislich protokolliert, darauf Wert legte, zu betonen, dass niemals ein auf beiderseitigem Einverständnis beruhendes Mann Frau Verhältnis zwischen Herrn F. und mir bestanden hat.

Beweis:  Allenfalls beizuschaffende Zeugeneinvernahmeprotokolle

           vom Polizeikommissariat R. …

           

Auch wurde die von Herrn F. im Rahmen seiner ersten Beschuldigteneinvernahme vom 26.11.2016 … getätigte Aussage, „ ich liebte sie aber sie (hat) es nicht erwidert“ völlig außer Acht gelassen!

Beweis: Beschuldigteneinvernahmeprotokoll von Herrn F. vom 26.11.2016, Beilage 6

Erschwerend kommt dazu - und hätte sich das Bedrohungsmanagement die Peinlichkeit der Attestierung einer Affaire zwischen Herrn F. und mir erspart - dass wesentliche im Akt befindliche Unterlagen nicht gelesen oder aufgrund unsachlicher Erwägungen nicht in die Bewertung einbezogen wurden. Zu nennen ist der anlässlich des Verfahrens vor dem BG S. abgeschlossene Submissionsvergleich vom 16.10.2018 …, der es Herrn F. verbietet, folgende - in der Vergangenheit getätigte - Aussagen egal wem gegenüber zu wiederholen: Herr F. hätte mit mir Sex gehabt, er habe sich mit mir im Herbst 2016 immer bei ihm zu Hause in seiner Wohnung getroffen, er kenne meinen Liebhaber, ich hätte es vorgehabt, meine Familie zu verlassen und wolle in China bleiben, ich hätte einen Geliebten in Polen gehabt.

Beweis: Submissionsvergleich vom 16.10.2018, Beilage 7

Bereits zuvor verfügte das BG S. mit … ergangener Einstweiliger Verfügung vom 22.6.2018 im Wesentlichen gleichlautend, dass Herr F. Aussagen wie „er habe mit mir eine Liebesbeziehung und Sex gehabt und dgl.,“ zu unterlassen habe. Begründend führte das Gericht aus, dass die Behauptungen von Herrn F., mit mir ein Liebesverhältnis mit Sex gehabt zu haben, meine Ehre verletzen und bei derartig schweren Eingriffen in die Ehre eine Gefahrenbescheinigung gar nicht erforderlich sei (SZ 61/193).

Beweis: Einstweilige Verfügung vom 22.6.2018, Beilage 8

Dessen ungeachtet und den Eindruck, den rechtlich geschützten Werten ablehnend gegenüberstehend eingestellt zu sein, erweckend, sagte Herr F. am 5.4.2019 anlässlich seiner Vernehmung im Verfahren des Straflandesgerichts Wien … aus: „Ich habe bis November 2016 ein sexuelles Verhältnis mit A. B. gehabt “ und wurde in Verbindung mit anderen mir ebenfalls eine Affaire mit ihm nachsagenden Aussagen aus dem Jahr 2019 im Rahmen des beim BG S. … geführten Unterlassungsexekutionsverfahrens mit - seitens Herrn F. unbekämpft gebliebenem - Beschluss vom 26.7.2019 zu einer Geldstrafe von EUR 150.— verurteilt.

Beweis: Beschluss über die Bewilligung der Unterlassungsexekution vom 27.6.2019 Beilage 9

Pikantes Detail dazu ist, dass das Bedrohungsmanagement im Zuge des Berichts vom 21.10.2019 besagte Angaben von Herrn F. vor dem Untersuchungsrichter zwar erwähnt und als Grundlage für das angeblich bestandene Liebesverhältnis nennt, jedoch - bewusst oder unbewusst - die aktenkundige Einstweilige Verfügung, den Submissionsvergleich und die im Unterlassungsexekutionsverfahren verhängte Strafe nicht erwähnt.

Im Übrigen hätten die im Bericht gem. § 28a SPG vom 21.10.2019 enthaltenen Angaben von Frau F., dass ich ihren Mann in meiner Garage länger geküsst, und ich ihrem Mann geschrieben hätte, dass er meine SMS „sicherheitshalber“ löschen sollte, nicht 1:1 übernommen werden dürfen. Es wäre die Pflicht des Bedrohungsmanagements gewesen, mich mit diesen Vorhaltungen zu konfrontieren, bevor voreilige Schlüsse mit weitreichenden Konsequenzen gezogen werden. Überhaupt bleibt das Bedrohungsmanagement die Antwort schuldig, warum es einerseits meinen widerholten Beteuerungen, mit Herrn F. keine Affaire gehabt zu haben, keinen Glauben schenkt und andererseits die Angaben der Familie F. für bare Münze nimmt. Auch fand es das Bedrohungsmanagement nicht einmal der Mühe wert, zumindest ansatzweise zu erklären, weshalb meine wiederholten Aussagen, mit Herrn F. keine Affaire gehabt zu haben, unglaubwürdig seien. Hätte das Bedrohungsmanagement den Kontakt zu mir gesucht, wäre zusätzlich anhand objektivierbarer Kriterien rasch feststellbar gewesen, dass es sich bei den Behauptungen von Frau F. um reine Erfindungen handelt. Beispielsweise hätte die Behauptung, Mitte 2016, also im Sommer 2016, mit ihrem Mann eine Affaire gehabt zu haben, mit dem Argument entkräftet werden können, dass im selben Zeitraum Schulferien waren und meine Kinder rund um die Uhr bei mir in H. waren und eine Beziehung - wie von Familie F. angegeben - gar nicht geführt hätte werden können. Dies abgesehen davon, dass Herr F. - folgt man seinen Angaben in dem von seiner Gattin gegen mich geführten und verloren gegangenen Arbeitsprozess - selbst bestätigte, dass er im Sommer 2016 in der Zeit 13.7.2016 - 27.8.2016 in Rumänien verweilte, um dort sein Haus zu bauen. Und wie wäre ein Verhältnis mit Herrn F. so lange Zeit vor meinem Mann zu verheimlichen gewesen, zumal mein Mann im Sommer 2016 viele Tage rund um die Uhr mit meiner Familie und mir verbrachte und auch sonst in ständigem Kontakt mit mir stand und steht. Schließlich hätte ich anhand des entgegen den Angaben von Frau F. nach wie vor vorhandenen seinerzeitigen SMS-Verkehrs mit Herrn F. urkundlich nachweisen können, dass eine SMS des Inhalts, Herr F. sollte den SMS-Verkehr zwischen uns beiden „sicherheitshalber“ löschen, nicht existiert. Auch beweisen die Inhalte des SMS-Verkehrs, dass sich unsere Unterhaltung ausschließlich auf die von Herrn ausgeübten handwerklichen Tätigkeiten bezog, von einer Affaire keine Rede ist. Richtig ist somit vielmehr und das ergibt sich aus dem SMS-Verkehr in objektivierbarer Weise, dass ich Herrn F. dezidiert aufgefordert habe, mich in Ruhe zu lassen und er daraufhin begonnen hat, mich und meine Familie zu bedrohen.

Beweis:   Vollständiger SMS.-Schriftverkehr mit Herrn F. seit 31.8.2015 bis 26.11.2016, Beilage 10

Die dem Bedrohungsmanagement unterlaufenen Fehler haben unmittelbare Auswirkungen auf die von ihr vorgenommene Exploration. Denn es wurde - mit dem Argument, ich hätte gegenüber Herrn Univ. Prof. Dr. L. die Affaire mit Herrn F. verschwiegen - die Beurteilung durch Herrn Univ. Prof. L., dass es sich bei Herrn F. um einen liebessuchenden Stalker handelt „korrigiert“ und anstelle dessen „festgelegt“, dass Herr F. in die Kategorie des abgewiesenen Stalkers, also eines Stalkers, der mit seinem Opfer zuvor in einer Beziehung gestanden ist, einzuordnen ist. Ich bin weder Psychiater noch Psychologe, allerdings habe ich im Internet recherchiert (https://www.seele-und-qesundheit.de/psycho/stalking.html) und habe festgesteilt, dass es - was die Prognose der Heilungschancen betrifft - doch einen großen Unterschied macht, ob der Täter „nur“ ein abgewiesener oder eben ein liebessuchender Stalker ist. Denn Voraussetzung dafür, dass der Täter sein Fehlverhalten überwindet, ist die Einsicht, dass überhaupt ein Fehlverhalten vorliegt. Diese Einsicht fehlt Herrn F.. Er sieht sich selbst als Opfer. Und er deutet sein Verhalten dementsprechend als legitimes Mittel, sich gegen die Ungerechtigkeit zur Wehr zu setzen. Dieses Problem besteht umso mehr, wenn das Motiv des Stalkings einem Liebeswahn entspringt. Die psychologische Dynamik des Wahns verhindert die Einsicht durch den Täter umso mehr.

Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass ich mich Mitte 2016 einer gynäkologischen Operation unterziehen musste, somit auch aus diesem Grund das behauptete Sex-Verhältnis mit Herrn F. nicht stattgefunden haben kann.

Abrundend wird mitgeteilt, dass ich seit 1991 glücklich verheiratet und Mutter von fünf Kindern, … bin. Mein Ehemann, Herr Mag. C. B., ist der Vater aller meiner Kinder.

Herr F. und seine Frau K. stammen aus Rumänien. Herr F. besuchte die Grundschule und ist von Beruf Handwerker/Arbeiter. Seine Frau K. übt den Beruf einer Putzfrau aus. Kennengelernt habe ich die beiden als ich anlässlich der Geburt von meinem Sohn … im Herbst 2010 ein Kindermädchen engagierte. Seit damals - jedoch auch mit großen Unterbrechungen - war Herr F. für uns gegen Entgelt handwerklich tätig, wobei auch ich immer wieder mitarbeitete.

Mit aller Deutlichkeit muss festgehalten werden, dass es keine wie immer gearteten Treffen mit Herrn F. - weder in zeitlicher noch örtlicher Hinsicht - gab, welche nicht mit den von Herrn F. verrichteten Arbeiten im Zusammenhang gestanden wären. Zumal ich Herrn F. ab Ende August bis Herbst 2016 mit Arbeiten im schwiegerelterlichen Haus in H., J.-straße, Herrn F. beauftragte, kam es in dieser Phase zwar zu einem vermehrten Zusammentreffen meiner Familie mit Herrn F., was jedoch mit der mir angedichteten Affaire nicht im geringsten etwas zu tun hat. Im Zeitraum Jänner - Juni 2016 bestand kein Kontakt mit Herrn F.. Ebenso - wie bereits oben ausgeführt - auch nicht von 13.7. bis 27.8.2016.

II. Da mich die Ausübung des beschriebenen Handelns durch oben bezeichnete Organe in meinen subjektiven Rechten verletzt, erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter gemäß Art. 132 Abs 2 B-VG iVm §§ 7 VwGVG in offener Frist Beschwerde und stelle die

ANTRÄGE,

das Verwaltungsgericht Wien möge

gemäß. § 28 Abs 6 VwGVG i. Vm. § 53 VwGVG

1)

  a) die Textpassagen des Berichts vom 21.10.2019, Seite 3, des Inhalts

Auf Grund der oben beendeten Affaire zwischen F. E. und Frau Mag. B. A. muss darauf hingewiesen werden, dass es sich, insofern die Angaben stimmen (was vermutet wird), bei der diagnostizierten Störung von F. E. nicht um einen klassischen „Liebeswahn (der „Liebe suchende Stalker“) handeln dürfte, wie von Herrn Univ. Prof. Dr. L. (am 06.09.2017 diagnostiziert). Es ist davon auszugehen, dass Univ. Prof. Dr. L. von dem oben erwähnten Sachverhalt der Affaire nicht in Kenntnis war, somit musste er von dieser Annahme ausgehen. Vielmehr muss angenommen, dass es sich bei F. E. aufgrund der früheren Affaire um einen „Zurückgewiesenen Stalker“ handelt, der aufgrund der ständigen Zurückweisungen der Familie B. eine Rachemotivation entwickelt hat („der Rache suchende Stalker“).

und

  b)  die Textpassagen der Gefahrenanalyse vom 24.10.2019, Seite 6 unten letzter Absatz   sowie Seite 7 oben bis zum ersten Beistrich, des Inhalts

Unter Berücksichtigung der ehemaligen Affaire zwischen F. E. und Fr. Mag B. A. und den nach Beendigung der Affaire (Herbst 2016) über Jahre erfolgten Zurückweisungen muss davon ausgegangen werden, dass sich die Motivation von F. E. vor kurzem verändert hat. Sein Verhalten, welches ursprünglich dem „Zurückgewiesenen Stalkertyp“ entsprach,….

für rechtswidrig erklären

2)

eine mündliche Verhandlung durchführen

III. Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:

       A.   Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 88 Abs 2 SPG haben die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen zu entscheiden, die behaupten durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf andere Weise als durch Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein.

Diese Gesetzesbestimmung eröffnet somit einen Rechtszug an das Verwaltungsgericht für jedes „schlichte Polizeihandeln“, wobei nach herrschender Ansicht solche (hoheitliche) Handlungen ein Mindestmaß an unmittelbarer Außenwirkung aufweisen müssen und in individuelle Rechte der Rechtsunterworfenen eingreifen müssen.

Der bekämpfte Bericht über die Gefahrenerforschung vom 21.10.2019 sowie die Gefahrenanalyse vom 24.10.2019 erfüllen diese Voraussetzungen, da diese nicht als Bescheid zu qualifizieren, sondern die Voraussetzungen für schlicht hoheitliches Handeln einer Verwaltungsbehörde erfüllen, zumal beide Erledigungen Außenwirkung entfaltet haben. Konkret haben besagte Schriftstücke das Bedrohungsmanagement der Landespolizeidirektion Wien verlassen, wurden dem Sicherheitshauptreferenten des PK R. Herrn Rat Mag. M. übermittelt und wurden schließlich an die Staatsanwaltschaft Wien weitergeleitet. Auch muss davon ausgegangen werden, dass der Anregung des Bedrohungsmanagements auf Berücksichtigung der Unterlagen durch den (von der Staatsanwaltschaft Wien) zu bestellenden psychiatrischen Sachverständigen und dem beigezogenen Psychologen entsprochen wurde. Zu vermuten ist, dass die Unterlagen weiters dem den zuständigen Untersuchungsrichter bekanntgemacht wurden. Für den Fall einer Anklage von Herrn F. - wovon auszugehen ist - ist zu befürchten, dass die mir angedichteten Affaire mit Herrn F. den im Verhandlungssaal anwesenden Zuhörern zur Kenntnis gelangen wird.

Auch liegt auf der Hand, dass ich durch die Einschätzungen durch das Bedrohungsmanagements in meiner individuellen Rechtssphäre verletzt wurde, da die inkriminierten Äußerungen des Bedrohungsmanagements nicht nur offensichtlich in meine Privatrechte eingreifen, sondern - wie später konkret ausgeführt - auch unter Missachtung der rechtlichen Vorgaben des SPG zustandegekommen sind, zumal jedermann einen Anspruch darauf, dass ihm gegenüber wirksame sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die das SPG vorsieht.

Schließlich ist gegenständliche Beschwerde auch rechtzeitig, da ich von den inkriminierten Feststellungen durch Bedrohungsmanagement im Rahmen einer am 7.11.2019 stattgefundenen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Wien erstmalig Kenntnis erlangte.

       B.   Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien

Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts Wien (und nicht etwa jene des Landesgerichts für Strafsachen Wien gem. § 106 StPO) ist trotz bereits anhängigem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien schon allein deshalb gegeben, da sich die belangte Behörde gem. ihrem Bericht vom 21.10.2019, Seite 1 oben, explizit auf ihre Befugnis gem. § 28a SPG stützt bzw. diese Gesetzesbestimmung ausdrücklich erwähnt. Auch wäre eine Anwendbarkeit des §106 StPO aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit abzulehnen, zumal ein Einspruch gemäß § 106 StPO nur auf die (formelle wie materielle) Zulässigkeit der angefochtenen Maßnahme in Bezug auf die Einhaltung der StPO (also Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme, §§ 109 bis 166 StPO, Fahndung und Festnahme, §§ 167 bis 172 StPO, allgemeine Grundsätze des Strafverfahrens §§ 1 bis 17 StPO) beschränkt wäre, und die Frage, ob gesetzlich normierte Bedingungen, Förmlichkeiten und subjektive Rechte anderer Rechtsvorschriften verletzt wurden, im Rahmen eines Einspruchs gem. § 106 StPO nicht releviert werden könnten (EBRV 25 BlgNR 22. GP 142 zu § 106 StPO).

       C.   Begründung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen

Hinsichtlich der Auslegung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs gem. §§ 16 iVm § 1330 Abs 1 und 2 ABGB ist Folgendes auszuführen:

Vorweg ist festzuhalten, dass unbeschadet hoher Scheidungszahlen die Unterhaltung einer ehebrecherischen geschlechtlichen Beziehung gesellschaftlicher Ablehnung begegnet und als Ehrenbeleidigung aufzufassen ist (vgl. hiezu den den Ehebruch als schwere Eheverfehlung festschreibenden § 49 EheG, siehe OGH 15 Os6/O9k, 15 Os 175/08m).

Auch ist offenkundig, dass im Zuge polizeilicher Handlungen gegen die Ehre … (welche im Übrigen als Unternehmerin iSd UGB einzustufen ist) gerichtete Aussagen, auch den Kredit und Erwerb sowie das Fortkommen der Betroffenen hindern.

Ebenfalls offenkundig begegnet der Vorwurf, im Rahmen der Erstellung eines Privatgutachtens, welches zum Zwecke der Vorlage bei den Strafbehörden erstellt wurde, gelogen zu haben, gesellschaftlicher Ablehnung und ist deshalb ebenfalls als ehrenbeleidigend und kreditschädigend einzustufen.

Offenkundigst liegt auf der Hand, dass der Vorwurf - selbst wenn sich dieser „nur“ indirekt ergibt - als Zeuge im Strafverfahren sowie gegenüber den Polizeibehörden- die Unwahrheit gesagt zu haben, als sehr schwerwiegend, also jedenfalls auch als ehrenbeleidigend und kreditschädigend zu werten ist.

Insgesamt wird durch derartige an einen bekannten bzw. unabsehbaren Kreis von Empfängern gerichtete „Botschaften“ der unmittelbare - teilweise auch mittelbare - Vorwurf erhoben, dass das Opfer eine Person mit charakterlich verwerflichen Eigenschaften ist, welche ihren Mann betrügt, und sogar nicht davor zurückschreckt, gegenüber dem von ihm bestellten Privatgutachter, dem Gericht und der Verwaltungsbehörde die Unwahrheit zu sagen. Dadurch wird die soziale Wertschätzung des Opfers sowie die Glaubwürdigkeit des Opfers insgesamt schwer beschädigt.

Auch muss darauf hingewiesen werden, dass durch die Polizeibehörden gegenüber dem Opfer von qualifizierten gefährlichen Drohungen und langjährigem Stalking getätigte Unterstellungen, die Unwahrheit gesagt zu haben, unabsehbare Konsequenzen auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des Opfers (welches oftmals auf Grund der 1:1 Situation einziger Zeuge des strafbaren Handelns ist) im Strafprozess haben können, zumal die mögliche Verurteilung des Täters über weite Strecken von der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Opfers abhängen. Für das Opfer besonders schädigend erweist sich, wenn die Glaubwürdigkeit erschütternde Aussagen von Polizeibehörden stammen, da diesen - im Vergleich zu den Angaben einer Privatperson - eine höhere Bestandkraft beigemessen werden.

Als Verbreiten iSd § 1330 Abs 2 ABGB ist jede Mitteilung einer Tatsache zu verstehen. Die Mitteilung an nur eine vom Verletzten verschiedene Person ist dafür schon ausreichend (SZ 50/86; EvBl 1997/159), wobei für den Schadenseintritt bereits eine abstrakte Kreditgefährdung ausreichend ist (WBl 1994,64)

Unter „Tatsachen“ sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbarem Inhalt zu verstehen (OGH RIS Justiz RS0032212). Darin liegt der Unterschied gegenüber bloßen Werturteilen, die erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder geben (SZ 11/39; 6 Ob 147/73; RIS-Justiz RS 003212, T1). Es ist demnach entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine nicht überprüfbare Meinungskundgebung des Erklärenden (SZ 46/114 uva). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges verstanden wird. Auch in das Kleid der Beurteilung durch ein Polizeibehörde im Rahmen der Gefahrenabschätzung gehüllte Vorwürfe sind Tatsachenbehauptungen. Auch liegt eine Tatsachenbehauptung vor, wenn eine Äußerung vordergründig der Bewertung, indirekt jedoch eine Aussage über nachprüfbare Umstände darstellt. Der OGH vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass dann, wenn eine Äußerung der Formulierung nach ein Werturteil ist, diesem Werturteil entnommen werden kann, dass es von bestimmten Tatsachen ausgeht, die Äußerung insgesamt als („konkludente“) Tatsachenbehauptung betrachtet werden muss (vgl JBL 1980, 481;JBL 1963, 267). Objektive Nachprüfbarkeit von Tatsachenbehauptungen ist gegeben, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Inhalt haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden (MR 1993, 17; WBl 1994,64). „Unwahr“ ist eine Tatsachenbehauptung, die in ihrem wesentlichen Gehalt nach nicht mit der Realität übereinstimmt.

Hinsichtlich des Schutzsbereichs des Art 8 MRK ist wie folgt auszuführen:

Lt. gesicherter Judikatur ist der Vorwurf des Unterhaltens von ehebrecherischen Beziehungen auch vom Schutzbereich des Art 8 MRK umfasst.

Konkret auf meinen Fall umgelegt, bedeutet dies, dass alle Voraussetzungen für eine Verletzung meines einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz der Ehre und Schutz des wirtschaftlichen Rufs verletzt wurden, da das Bedrohungsmanagement mit der Weitergabe der bekämpften Inhalte der Schreiben vom 21.10. und am 24.10.2019 in einer für mehrere Personen wahrnehmbarer Weise die unwahre meine Ehre und meinen Kredit schädigende Behauptungen aufstellte, wonach zwischen Herrn F. und mir eine Affaire bestanden und ich bei diversen Einvernahmen die Unwahrheit gesagt und den Privatsachverständigen hätte, deren inhaltliche Unrichtigkeit jedoch durch Befragung meiner Person, Prüfung der im Akt befindlichen Unterlagen etc. leicht hätte bewiesen werden können. Auch die Tatsache, dass die gegen mich gerichteten ehrenbeleidigenden und kreditschädigenden Aussagen, dass ich mit Herrn F. eine Affaire gehabt hätte, mit Formulierungen wie „insofern die Angaben - gemeint von Herrn und Frau F. - stimmen (was vermutet wird)“ umgarnt sind, ändert im Sinne einer Gesamtbetrachtung des inkriminierten Textes nichts am Ergebnis, dass mir seitens des Bedrohungsmanagement eine ehewidrige Beziehung und das Anlügen der Behörden und von Herrn Prof. L. vorgeworfen wird.

Auf Grund derselben Überlegungen und da mir das Bedrohungsmanagement eine ehebrecherische Beziehung zu Herrn F. vorwirft, wurde zusätzlich in mein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Wahrung des Privat- u. Familienlebens gem. Art. 8 WIRK eingegriffen.

Hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen des SPG und des Sachlichkeitsgebotes gem. Art 7 B-VG ist Folgendes auszuführen:

§ 28a Abs 1 SPG sieht vor, dass wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, es den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, obliegt, die Gefahrenerforschung durchzuführen.

§ 28a Abs 2 SPG ordnet an, dass die Sicherheitsbehörden bzw. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben nur tätig werden dürfen, sofern die eingesetzten Mittel rechtlich zulässig sind und nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.

§ 28a Abs 3 SPG legt fest, dass die Rechte eines Menschen nur dann eingegriffen werden darf, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.

Gemäß § 29 Abs 1 SPG darf ein allenfalls im Rahmen des § 28a Abs 3 erforderlicher Eingriff in Rechte von Menschen nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Es sind stets der Anlass (= die konkrete Aufgabe) und der angestrebte Erfolg (= Schutz des konkreten Rechtsgutes) zu beurteilen und in Relation zum geplanten Eingriff (= Befugnis) zu setzen.

Unter rechtlich zulässig sind nach herrschender Ansicht nicht nur jene Mittel zu verstehen, die die Rechtsordnung ausdrücklich zulässt, dh positiv normiert, sondern alle Mittel, die nicht gegen diese verstoßen.

Dieses Prinzip, das sonst nur für Private, nicht aber für die staatliche Verwaltung gilt, wird durch die gegenständliche Gesetzesstelle in Ausübung des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs.1 B-VG) auf die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur sicherheitspolizeilichen Aufgabenstellung erstreckt.

Unter „Rechte eines Menschen“ fallen nicht nur die „Menschenrechte“ im engeren Sinn, dh die verfassungsgesetzlich bestimmten Grundrechte, sondern alle nach der gesamten Rechtsordnung gewährleisteten Rechte.

§ 87 SPG regelt, dass jedermann darauf Anspruch hat, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.

Daraus folgt, dass - sofern eine Handlung gem. dem SPG den Tatbestand der §§ 16, 1330 Abs.1 und 2 ABGB erfüllt - gleichzeitig auch eine Verletzung des § 28a Abs 2 SPG SPG statttfindet. Nochmals zu erwähnen ist, dass bei Ehrverletzungen eine Gefahrenbescheinigung ist nicht erforderlich ist (SZ 61/193) , da der Schaden bereits durch ehrenverletzende Aussagen an sich schon entstanden ist. Dieser Grundsatz ist natürlich auch auf im Rahmen des SPG hoheitlich tätige Verwaltungsbehörden direkt anwendbar. Auch ist die Behörde zur Einhaltung des Verhältnismäßigkeits- u. Sachlichkeitsgrunsatzes sowie des Grundsatzes des Parteigehörs verpflichtet. Diese Grundsätze werden verletzt, wenn die Behörde durch oberflächliches Agieren den Eingriff in rechtlich geschützte Werte in Kauf nimmt und im Konkreten das Opfer einer gefährlichen Drohung und langjährigen Stalkings im Zusammenhang mit der Erstellng einer Gefährdungsanalyse mit den Vorwürfen des Täters, wonach dieser behauptet, mit dem Opfer eine Beziehung gehabt zu haben, nicht einbezieht bzw. dessen niederschriftlichen Beteuerungen, dass die Angaben des Täters erlogen sind, ignoriert. Als besonders krasser Fall einer Rechtsverletzung ist die Verbreitung unwahrer ehrenbeleidigender und kreditschädigender Aussagen zu bewerten, wenn die Aussagen von einer Polizeibehörde stammen, wenn diese Aussagen einem größeren und nicht eingrenzbaren Personenkreis bekannt werden und zudem möglicherweise auf den Ausgang einer psychiatrischen und psychologischen Begutachtung und letzten Endes auf das Urteil des Strafgerichts Einfluss nehmen könnten. Auch ist es als unsachlich und oberflächlich zu bewerten, wenn im Zuge der Gefahrenanalyse zum Zwecke der Feststellung einer früheren Affaire „nur“ mit dem Täter und dessen - womöglich befangenen oder im Aussagenotstand befindlichen - Ehefrau gesprochen wird, gleichzeitig jedoch sämtliche damit in diametralem Widerspruch stehende Beweisstücke wie Einstweilige Verfügungen, Submissionsvergleiche und bewillligte Unterlassungsexekutionen beiseite geschoben werden. Es muss wohl angesichts schwerer Vorwürfe (wie Ehebruch, falsche Zeugenaussage vor Gericht und Polizei, Sachverständigenmanipulation und Führen eines Zivilverfahren incl. nachfolgender Exekution wider besseren Wissens) als unbedingt geboten angesehen werden, dass sämtliche Angaben des Täters und seiner Gattin genauestens und vor allem nachvollziehbar auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft werden.

Auch stellt sich die grundsätzliche Frage, ob es überhaupt in den Zuständigkeitsbereich der Polizeibehörde bzw. des bedrohungsmanagements fällt, die auf Grund widerstreitender Angaben zu klärende Frage, ob zwischen Opfer und Täter miteindander eine Affaire bestanden hat, selbstständig u klären.

Insgesamt ist an dem inkriminierten Vorgehenn zu kritisieren, dass dadurch das „Wie“ einer sicherheitsplizeilichen Maßnahme nicht gesetzmäßig durchgeführt wurde.

Konkret auf meinen Fall umgelegt, bedeutet dies, dass ich in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht gem. § 87 SPG, wonach jedermann einen Anspruch hat, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in der Art ausgeübt werden, wie es das SPG vorsieht, verletzt wurde, da das Bedrohungsmanagement bei der Bewertung der Frage, ob zwischen Herrn F. und mir eine Affaire bestanden hat, es unterlassen hat, mit mir zu sprechen, sich mit meinen Angaben bei der Polizei und Gericht auseinanderzusetzen und die im Polizeiakt aufliegenden Unterlagen, welche belegen, dass zwischen Herrn F. und mir, keine Affaire bestanden hat, völlig unbeachtet ließ und diese überhaupt nicht würdigte. Auch wurden die Angaben von Herrn und Frau F. nicht im Hinblick auf deren Schlüssigkeit hinterfragt. Wäre dies erfolgt, wäre das Bedrohungsmanagement rasch zum Schluss gekommen, dass es sich bei den Angaben der Familie F. um eine reine Erfindung handelt (denn wie gesagt, sind meine Kinder in ihrer Freizeit praktisch immer bei mir, war Herr F. wochenlang in Rumänien und hatte ich eine gynäkologische Operation, über deren Hintergründe Herr F. mit Sicherheit nicht berichten wird können, da er mit mir keinen Sex gehabt hat u.v.a.m.)

In Anbetracht des schwerwiegenden Vorwurfs einer ehebrecherischen Beziehung mit Herrn F. und einer Falschaussage vor dem Gericht und der Polizei ist dem Bedrohungsmanagement durch oben beschriebene Verhaltensweisen weiters vorzuwerfen, mein einfachgesetzlich gewährleistetes Recht gem. § 29 SPG, wonach bei Eingriffen in Rechte von Menschen gem. § 28a Abs 3 SPG auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen ist, verletzt zu haben, indem es meine schutzwürdigen Interessen gem. §§ 16, 1330 Abs 1 u. 2 ABGB und Art. 8 MRK völlig ignorierte.

In Anbetracht der beschriebenen Verhaltensweisen, ist dem Bedrohungsmanagement auch vorzuwerfen, oberflächlich und damit unsachlich vorgegangen zu sein, weshalb auch ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete sich auch an die Verwaltung richtende Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG gegeben ist.

Wien, am 26.11.2019        Mag. A. B.“

Der Beschwerde in Kopie angeschlossen waren ein

?    das vom Beschwerdeführervertreter beauftragte psychiatrische Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin; erstattet von Univ.-Drauf. Dr. L., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, datiert mit 06.09.2017 (Beilage./1.);

?    Bericht vom 21.10.2019 der belangten Behörde …, betreffend E. F., Befragung von Frau K. F., Gefahrenerforschung gemäß § 28a SPG (Beilage./2);

?    Gefahrenanalyse der belangten Behörde vom 24.10.2019 zu GZ …3 betreffend E. F., Bewertung des Verhaltens des E. F. am 03.10.2019, mit dem Vermerk: Nicht zur Akteneinsicht geeignet, nur für den internen Dienstgebrauch (Beilage./3);

?    Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2019 zu GZ …3/002/KRIM an die Staatsanwaltschaft Wien, z.H. Mag. N., mit welchem im Anhang die Gefahrenanalyse vom Bedrohungsmanagement der LPD Wien vorgelegt wurde (Beilage./4);

?    Protokoll des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.10.2017 … in der Rechtssache der klagenden Partei K. F. gegen die Beschwerdeführerin (Beilage./5);

?    Beschuldigtenvernehmung des E. F. vom 26.11.2016, …, der belangten Behörde wegen gefährlicher Drohung (Beilage./6);

?    Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes S. in der Rechtssache der Beschwerdeführerin als klagende Partei gegen E. F., vom 16.10.2018, … (Beilage ./7);

?    Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes S. in der Rechtssache der Beschwerdeführerin als klagende Partei gegen E. F., vom 22.06.2018, … (Beilage ./8);

?    Beschluss des Bezirksgerichtes S. in der Rechtssache der Beschwerdeführerin als betreibende Partei gegen E. F. als verpflichtete Partei, vom 26.07.2019, …, mit welchem die (1.) Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen und (2.) Forderungsexekution nach § 294a EO bewilligt wurde (Beilage./9); sowie

?    Transkript einer beglaubigten Übersetzung aus der rumänischen Sprache mit Verweis auf die Nummer „+ …“ (Beilage./10).

2. Das Verwaltungsgericht Wien forderte die Beschwerdeführerin auf, lesbare Kopien der Beilagen ./2 und ./3 vorzulegen sowie auszuführen, wie die in Beschwerde gezogenen Berichte in ihre physische Sphäre gelangten.

Die Beschwerden wurden der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift übermittelt.

3. Mit Eingabe vom 20.12.2019 legte die Beschwerdeführerin in Kopie die Berichte zu Beilage ./2 und ./3 vor. Unter einem führte sie aus, der Beschwerdeführervertreter habe am 07.11.2019 Akteneinsicht in dem von der Staatsanwaltschaft Wien … geführten Verfahren genommen und dabei von den ihm wesentlich erscheinenden Aktenteile mit dem Handy Fotos gemacht; die Beschwerdeführerin nahm die Ausdrucke der Beilagen ./2 und ./3 am selben Tag auch noch physisch zur Kenntnis.

Mit E-Mail Eingabe vom 23.12.2019 wurden die am 20.12.2019 in Papier vorgelegten Berichte auch elektronisch übermittelt.

Mit Eingabe vom 24.12.2019 erstattete die Beschwerdeführerin „zur Untermauerung der Kondiktionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes Wien“ ein ergänzendes Vorbringen.

Die von der Beschwerdeführerin im Dezember 2019 eingebrachten Eingaben wurden der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

4. Die belangte Behörde legte am 13.01.2020 den vom Polizeikommissariat R. geführten Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Die belangte Behörde erstattete mit Eingabe vom 16.01.2020 eine Gegenschrift, welche wie folgt ausgeführt ist:

„Die Landespolizeidirektion Wien hat die von ihrem PK R. geführten Akte zu GZ: …3/KRIM, dem VwG Wien bereits im Original vorgelegt.

Im Übrigen erstattet die LPD Wien nachfolgende

Gegenschrift .

         I.       SACHVERHALT

Aufgrund des ho. vorliegenden Informationsstands geht die LPD Wien von folgendem Sachverhalt aus:

Aufgrund der am 03.10.2019 gesetzten Tathandlung war es Rahmen der Informationsbeschaffung für die Gefährdungsanalyse der LPD Wien (…) essentiell, ob die Ehegattin des Hrn. F., Fr. F. in den letzten Monaten, Wochen oder Tagen Veränderungen in der Persönlichkeit ihres Ehemannes feststellen hatte können. Dies insbesondere deswegen, um herauszufinden, ob es möglicherweise Ereignisse oder Erlebnisse vor der Tat gab, welche einen auf die Tat bezogenen Handlungsdruck erzeugten.

Im Rahmen der entsprechenden Befragung erzählte Fr. F., dass die auffälligste Veränderung in den letzten Jahren die „Verliebtheit" ihres Mannes gewesen sei. Diese sei ihr sehr deutlich aufgefallen und sei für sie sehr belastend gewesen.

Nachdem sie Zeugin eines Kusses zwischen Hrn. F. und der BF (Fr. Mag. B.) geworden sei, habe sie sich in ihrer Wahrnehmung bestätigt gefühlt und auch ihren Mann damit konfrontiert. (vgl. Befragungsbericht vom 21.10.2019).

Die von Fr. F. gegenüber den Beamten der SVA getätigten Aussagen, erschienen den Beamten als glaubwürdig. Gleichzeitig boten diese Angaben den Beamten neue (mögliche) Perspektiven und mussten diesbezügliche Überlegungen zwingend in die Gefährdungsanalyse einfließen, zumal dies in Bezug auf die (nunmehr ev. drohende ) Gefährdung der BF von hoher Relevanz war. Zudem war die Aussage (an sich) verfahrensrelevant und musste deshalb jedenfalls als ein Ergebnis der laufenden Ermittlungen berücksichtigt werden.

Die fertiggestellte Gefährdungsanalyse vom 24.10.2019 erging am selben Tag an den zuständigen Referenten des PK R., welcher diese an die StA weiterleitete.

         II.      RECHTSLAGE

Der Schutz von Personen ebenso wie die Gefahrenerforschung und Gefahrenabwehr sind verpflichtende Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Diese Aufgaben sind insbesondere in den §§ 21, 22 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 3 und 4, 27a, 28a sowie die entsprechenden Ermittlungsbefugnisse im 53 Abs. 1 Zi. 3 und 4, Abs. 2, 3 und Abs. 4 (Generalklausel) SPG geregelt.

Gemäß § 22 Abs 2 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Vorbeugung gefährlicher Angriffe (auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt), wenn diese wahrscheinlich sind. Aufgrund § 28a SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Gefahrenerforschung, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen. Als Befugnis zur Durchführung dieser Vorbeugung bzw. Gefahrenerforschung ist sowohl in § 53 Abs 1 Zi 3 und 4, als auch in den Abs. 2, 3 und 4 SPG jeweils die Möglichkeit der Ermittlung personenbezogener Daten geregelt. Eine nähere Determinierung dieser Daten erfolgt hier aber nicht. Nach ho. Ansicht sind damit personenbezogene Daten aus der BMI Anfrage Plattform (außer Strafregister SA) inklusive Fahndungs- und Informationsdaten, dem PAD, dem BMI-Portal wie etwa ZMR, sowie aus weiteren Applikationen des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektion Wien, aber auch aus Facebook, Internet etc. umfasst. In den Absätzen 2 und 3 des § 28a SPG sind dazu auch weitere Befugnisse normiert.

Gemäß § 57 Abs 1 (hier relevant: Zi. 5 und 11) SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, bestimmte personenbezogene Daten zu ermitteln und in der Zentralen Informationssammlung zu verarbeiten. Nach § 57 Abs. 3 SPG sind die Sicherheitsbehörden weiters ermächtigt, die in der Zentralen Informationssammlung von ihnen gespeicherten Daten zu benützen und an andere Behörden (andere Sicherheitsbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften) zum Zweck der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege zu übermitteln.

Was die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde betrifft, so ist diese gemäß § 88 Abs. 2 SPG nicht gegeben, da sich die Formulierung im Bericht vom 21.10.2019:

„…Aufgrund der oben angegebenen, beendeten Affäre zwischen F. E. und Fr. Mag. B. A. muss darauf hingewiesen werden, dass es sich, insofern die Angaben stimmen, (was vermutet wird),." (vgl. AS 64)

und der Formulierung in der Gefahrenanalyse vom 24.10.2019:

„ …, dass es laut Aussagen von F. E. und seiner Frau F. K. im Jahr 2016 eine Affäre zwischen F. E. und Mag. B. A. gab, …(siehe Bericht vom 21.10.2019) …." (vgl. AS 62).

in der Amtsverschwiegenheit unterliegenden internen Schreiben der LPD Wien befinden, somit nicht einmal das Mindestmaß an unmittelbarer Außenwirkung aufweisen und sich auch nicht individuell gegen einen Rechtsunterworfenen richten.

Ebenso wird deutlich darauf verwiesen, dass es sich um Aussagen (arg.: laut Aussagen) der Eheleute F. handelt.

Somit wurde weder durch die Formulierung in der Gefahrenanalyse noch durch die Anführung im Bericht vom 21.10.2019 in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen. Sollte dennoch von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen werden, so ist dazu festzuhalten, dass diese Textierung als Zitat einer neuen Zeugenaussage verfasst und vor allem deshalb in den Bericht aufgenommen wurde, da dadurch eine Veränderung der Gefahr zu befürchten war, somit diese Zeugenaussage sicherheitspolizeilich relevant erschien. Das Zitat wurde zudem als Vermutung gekennzeichnet und nicht als Tatsache bezeichnet, weswegen kein Fehlverhalten des befassten Beamten vorliegt.

Vielmehr wäre die Nichterwähnung dieses sicherheitspolizeilich relevanten Details als „problematisch" einzustufen gewesen.

Die LPD Wien stellt daher den

ANTRAG

Die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen

in eventu

als unbegründet abzuweisen.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich verzichtet.

An Kosten werden

•        Schriftsatzaufwand und

•        Vorlageaufwand

•        allfälliger Verhandlungsaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

Die Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

5. Mit Eingabe vom 22.01.2020 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Vertreters nachstehende Unterlagen in Kopie vor, dies zum Beweis dafür vor, dass die Bewertung durch das Bedrohungsmanagement, wonach es sich bei Herrn F. um einen abgewiesenen Stalker handeln soll, unrichtig sei:

?    Psychiatrisch neurologisches Gutachten … vom 17.12.2019;

?    Mail an Herrn GI T. vom 16.11.2019;

?    Schreiben der belangten Behörde, Kommissariat R., vom 21.11.2019, an die Staatsanwaltschaft Wien;

?    Bericht vom 21.10.2019 Gefahrenerforschung gemäß § 28a SPG sowie Gefahrenanalyse der belangten Behörde vom 24.10.2019

?    Mail von CI U. um 20.12.2017;

?    Sachverständigenbestellungsbeschluss vom 07.10.2019;

?    Beschluss zur Bestellung eines psychologischen Sachverständigen;

?    klinisch psychologisches Gutachten vom 04.12.2019; sowie

?    psychiatrisch Kriminalprognistisches Gutachten des Dr. P. vom 14.10.2019.

6. Mit Eingabe vom 05.02.2020 nahm die Beschwerdeführerin zu Gegenschrift der belangten Behörde Stellung und trat dieser entgegen. Ergänzend wurde beantragt, der belangten Behörde die Refundierung der von der Beschwerdeführerin bezahlten Eingabegebühr aufzutragen.

Mit Eingabe vom 29.02.2020 teilte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Link https://www.... mit, das Fernsehen hätte in der Zwischenzeit über „unseren Fall“ berichtet. Dabei handelt es sich um einen Bericht über die Familie B. im Kontext des gegen Herrn F. geführten strafgerichtlichen Verfahrens wegen der gegen die Beschwerdeführerin getätigten gefährlichen Drohung (u.a. Drohung mit dem Anzünden) im Rahmen der Sendung „…“.

Mit Eingabe von 09.03 2020 erstattete die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde.

7. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen und insbesondere nach Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Behördenteilakt sowie das vorgelegte Video hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die in Beschwerde gezogene Amtshandlung folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Der Bericht vom 21.10.2019, der der zu GZ VGW-102/067/15139/2019 protokollierten Beschwerde zugrundeliegt, ist an den Sicherheitshauptreferenten des PK R., Rat Mag. M., adressiert und lautet wie folgt, wobei die für rechtswidrig erachtete Textpassage unterstrichen ist:

Betreff: F. E., … geb.,

Befragung von Frau F. K.

Gefahrenerforschung § 28 a SPG

Bezug: …3

Nachdem das Team Bedrohungsmanagement bereits im Dezember 2017 eine Gefährdungsanalyse betreffend der Stalkinghandlungen und der Gefährlichen Drohung des F. E. gegenüber Fr. Mag. B. A. erstellte, wurden wir ersucht, uns mit der am 03.10.2019 ausgeführten Handlung (Überschütten von Fr. Mag. B. mit Benzin) in Bezug auf seine Gefährlichkeit zu befassen. Das Ergebnis der Gefährdungsanalyse vom 20.12.2017 war, dass die Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung seines Stalkingverhaltens hoch ist. Eine tatsächliche Gefährdung von Fr. Mag. B. war zum damaligen Zeitpunkt nicht ersichtlich.

Um zum jetzigen Zeitpunkt in Erfahrung zu bringen, welche Umstände F. E. dazu gebracht haben (könnten), die Tathandlung am 03.10.2019 durchzuführen, wurde neben der Aktenanalyse ein zusätzliches Gespräch mit seiner Frau F. K. an ihrer Wohnadresse geführt.

F. K. war von dem Vorfall nicht in Kenntnis. Sie gab an, dass sie bei Besuchen in der Haft nicht über die Straftat oder die Verfolgungshandlungen sprechen durften und sich auch auf Deutsch unterhalten mussten. Sie stritt die Möglichkeit einer solchen Tat zuerst ganz ab, in weiterer Folge war sie sehr schockiert, bezweifelte aber weiter die Tathandlung.

An ihrem Mann ist ihr in den vergangenen Wochen oder Monaten nichts aufgefallen. Er wirkte laut ihren Angaben sehr ruhig und ausgeglichen. Er über seine Hobbies aus (z.B. Fußball) und es gab für sie keinen Grund zur Sorge. Auffälligkeiten gab es für sie ab dem Zeitpunkt (Mitte 2016), als sie bemerkte, dass ihr Mann in Fr. Mag. B. verliebt war. F. K. bemerkte bei Begeg

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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