TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/2 W247 2183971-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
BFA-VG §9 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §52
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W247 2183971-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 14.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch RA XXXX , gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 zu Recht:

A)

Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2020, zu Recht:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.

II. Gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005, sowie § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017, idgF, wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch, sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 14.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel,
befristete Aufenthaltsberechtigung, Beschwerdezurückziehung,
gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W247.2183971.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten