TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/13 G305 2224055-1

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Veröffentlicht am 13.03.2020
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Entscheidungsdatum

13.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §25
GSVG §27

Spruch

G305 2224055-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom XXXX.08.2019, VSNR: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX.08.2019, VSNR: XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. iVm. §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1966), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. hinsichtlich XXXX(in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)

1. die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 mit EUR 1.582,12 und

die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 mit EUR 907,29 fest

und sprach aus, dass

2. die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von EUR 292,69 bzw. im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von EUR 179,50 und

einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von EUR 121,03 bzw. im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von EUR 74,23 zu leisten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.10.2003 bis 16.07.2007 und ab 02.05.2008 die Gewerbeberechtigungen XXXX innegehabt hätte bzw. innehabe. Die SVS habe ihr im 1. Quartal 2013 eine Vorschreibung unter Zugrundelegung der vorläufigen Beitragsgrundlage aus dem drittvorangegangenen Jahr (2010) zukommen lassen. Die BF habe Anträge auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für die Jahre 2015 und 2016 gestellt. In der Folge habe die SVS sämtliche Vorschreibungen auf Grundlage der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage vorgenommen. Am 06.03.2019 sei der SVS der Einkommensteuerbescheid vom 07.01.2019 für das Jahr 2015 überspielt worden und weise dieser für den bezogenen Zeitraum Einkünfte in Höhe von EUR 16.215,85 aus. Für das Jahr 2015 seien der BF Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.769,60 vorgeschrieben worden. Am 06.03.2019 sei der belangten Behörde weiters ein Einkommensteuerbescheid vom 07.01.2019 für das Jahr 2016 überspielt worden und weise dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.563,14 aus. Für das Jahr 2016 seien der Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.080,28 vorgeschrieben worden. Am 20.04.2019 habe ihr die SVS eine Erklärung und Aufstellung bzgl. der endgültigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2015 und 2016 übermittelt und eine Beitragsnachforderung in Höhe von EUR 3.788,40 festgestellt.

2. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 14.08.2019 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid richtete sich deren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit dem Antrag verband, die Beschwerde aufzuheben, dem Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und nach den tatsächlichen Gegebenheiten und Umständen die richtige Berechnung der Beiträge in einem neuen Bescheid vorzuschreiben.

In der Begründung der Beschwerde führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen bezüglich Erhebung der Einkünfte via Einkommensteuerbescheid für 2015 und 2016 und die dort festgestellten Einkünfte nicht bestritten würden. Diese hätten im Jahr 2015 EUR 16.215,85 und im Jahr 2016 EUR 8.563,14 betragen. Moniert wurde dagegen, dass die Beitragssätze viel zu hoch seien und weder das Pensionssystem retten, noch das Krankensystem leistungsgerecht erscheinen lassen würden. Laut Gesetz seien diese richtig festgestellt. Der Beitragssatz für die Pensionsversicherung sei zuerst mit 22,8 % beschrieben und dann mit 18,5 % festgelegt worden. Warum dann 22,8 % für die Pensionsversicherung vorher beschrieben sind, entziehe sich ihrer bescheidenen Rechtskenntnis. Die Beiträge für die Selbständigenvorsorge von 1,53 % würden auch von der Beitragsgrundlage abhängen und sei nicht ersichtlich, ob diese nun bei der Gesamtnachzahlung mitberücksichtigt worden wären oder nicht. Die UV sei ein fixer Betrag und bleibe im Bescheid unberücksichtigt. Dieser werde nicht bestritten. Die SVS habe die Beiträge vorläufig festgestellt und sei nicht feststellbar, woher sie die Grundlage dafür beziehe. Selbst unter Berücksichtigung einer sehr genauen Berechnung sei die SVS-Berechnung nicht nur unternehmerfeindlich, sondern insbesondere intransparent und realitätsfremd und zudem so kompliziert, dass sie der Behörde unterstellen könne, absichtlich unnachvollziehbare Beiträge einzuziehen. Tatsächlich seien an Beiträgen im Jahr 2016 EUR 2.464,62 und im Jahr 2015 EUR 2.816,40 geleistet worden; diese Zahlungen seien im Bescheid nicht einmal erwähnt worden, lediglich das, was sich die SVS an Beiträgen vorstelle. Nach richtiger Berechnung wären für das Jahr 2015 EUR 4.240,23 zu bezahlen gewesen;

tatsächlich seien EUR 2.816,68 bezahlt worden. Nach richtiger Berechnung seien für das Jahr 2016 EUR 2.239,26 zu bezahlen gewesen;

tatsächlich seien EUR 2.464,62 bezahlt worden.

3. Am 04.10.2019 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 06.08.2019 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hatte bzw. hat in den Zeiträumen vom 01.10.2003 bis 16.07.2008 und ab dem 02.05.2008 die Gewerbeberechtigungen XXXX inne.

1.2. Auf Grund der von der für die BF zuständigen Abgabenbehörde der belangten Behörde am 06.03.2019 elektronisch übermittelten (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 steht fest, dass sie in den nachstehend angeführten Zeiträumen

Einkünfte in folgenden Höhen erzielte:

Im Jahr 2015: Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 16.215,85

Im Jahr 2016: Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 8.563,14

Die in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, deren Höhe zwischen den Parteien des Verfahrens ausdrücklich außer Streit steht, lagen über den für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenzen.

1.3. Die BF stellte einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für die Jahre 2015 und 2016.

Daraufhin nahm die SVS sämtliche Vorschreibungen für die Jahre 2015 und 2016 auf der Grundlage der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage vor; demnach wurden ihr für das Jahr 2015 Sozialversicherungsbeiträge nach GSVG in Höhe von EUR 2.769,60 und für das Jahr 2016 Sozialversicherungsbeiträge nach GSVG in Höhe von EUR 3.080,28 vorgeschrieben.

1.4. Am 20.04.2019 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 und 2016 eine Aufstellung der Mindestbeitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung.

Die Beitragsgrundlage für das Jahr 2015 wurde dabei wie folgt ermittelt:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 16.215,85

und Hinzurechnung der im Jahr 2015 vorgeschriebenen Beiträge EUR 2.769,60

Beitragsgrundlage für 2015 gesamt EUR 18.985,45

Die Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 wurde wie folgt ermittelt:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.563,14

und Hinzurechnung der im Jahr 2016 vorgeschriebenen Beiträge EUR 3.080,28

Beitragsgrundlage für 2016 EUR 11.643,42

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende, hier auszugsweise wiedergegebene, für die Bemessung der Beitragsgrundlagen relevante Bestimmung des § 25 GSVG lautete bis zum 01.01.2016 wie folgt:

"Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

[...]"

Auf der Grundlage des SRÄG 2015, kundgemacht am 28.12.2015, hatte die in der Folge auszugsweise wiedergegebene Bestimmung des § 25 ASVG folgenden Wortlaut:

"Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

[...]"

Gemäß § 25 Abs. 4 GSVG beträgt die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

Aus § 25 Abs. 5 GSVG ergibt sich, dass die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten darf, wobei als Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag ist.

Gemäß § 25 Abs. 6 tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

Im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 hatte die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des § 27 GSVG nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:

"Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

[...]"

3.2.2. Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge nach GSVG erfolgt auf der Grundlage der gemäß § 25a gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage. Sobald die hiefür notwendigen Nachweise (Einkommensteuerbescheid der zuständigen Abgabenbehörde, der der SVS gemäß § 229a Abs. 2 GSVG zu übermitteln ist) vorliegen, tritt gemäß § 25 Abs. 6 die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage (Pflug in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz. 37 zu § 25 GSVG).

Bei der Beitragsgrundlage nach GSVG handelt es sich um eine monatliche Beitragsgrundlage, für deren Ermittlung die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen sind, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 25 Abs. 1); zu diesem gemäß Abs. 1 ermittelten Betrag sind gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 die vom Versicherungsbeiträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung zu addieren und kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur darauf an, dass die Beiträge im betreffenden Jahr tatsächlich vorgeschrieben wurden (siehe dazu auch VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0303, vom 23.02.2000, Zl. 99/08/0152 et al.). Anlassbezogen wurden der BF von der SVS im Kalenderjahr 2015 Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach GSVG in Höhe von insgesamt EUR 2.769,60 und im Kalenderjahr 2016 Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach GSVG in Höhe von insgesamt EUR 3.080,28 vorgeschrieben. Da es jedoch nicht darauf ankommt, in welchem Ausmaß im betreffenden Kalenderjahr Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, kann eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF zu tatsächlich im Jahr 2015 und im Jahr 2016 entrichteten Beiträgen dahingestellt bleiben. Auch kommt es nicht darauf an, ob sie die vorgeschriebenen Beiträge als Betriebsausgabe geltend gemacht hat oder nicht (VwGH vom 08.9.2010, Zl. 2010/08/0032).

Die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung nach GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage wurde durch die 19. Novelle zum GSVG eingeführt und sollte damit eine Angleichung an die Beitragsgrundlage nach dem ASVG erreicht werden. Die Beitragsgrundlage nach dem ASVG enthält zudem die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung (Pflug in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz. 11 zu § 25 GSVG).

Dass es durch die Hinzurechnung auch zu außertourlichen Belastungen, etwa dann kommen kann, wenn auf Grund einer annähernd gleichzeitigen Übermittlung von Einkommensteuerbescheiden aus vergangenen Jahren in einem Kalenderjahr eine Beitragsnachbelastung für mehrere Jahre erfolgt, ist dem Verwaltungsgerichtshof bewusst und hat dieser dazu ausgesprochen, dass sich solche Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum ausgleichen würden und die Regelung des § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG nicht verfassungswidrig wäre (VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0032).

Die belangte Behörde hat bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Jahre 2015 und 2016 daher zu Recht auf die in diesen Jahren hinsichtlich der Einkunftsart und der Höhe unbestritten gebliebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß den Einkommensteuerbescheiden der Abgabenbehörde vom 07.01.2019 abgestellt.

Die Einwendungen der BF gegen die Art der Ermittlung der Beitragsgrundlage gehen daher ins Leere.

3.2.3. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG hatten die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 GSVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2016 bis 31.12.2016) für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 war durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z 1 GSVG) aufzubringen.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum belief sich der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung auf 7,65 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 1 Z 1 GSVG).

Die belangte Behörde hat den monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung mit EUR 179,50 festgestellt.

Die Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 wurde mit EUR 11.643,42 angenommen, die sich aus den von der BF erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8,563,14 unter Hinzurechnung der für das Jahr 2016 vorgeschriebenen GSVG-Beiträge in Höhe von 3.080,28 zusammensetzt. Die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 ermittelt sich wie folgt: EUR 11.643,42 : 12 = EUR 970,29

Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung für das Jahr 2016 in Höhe von EUR 179,50 ergibt sich aus 18,5 % der monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 970,29.

Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung für das Jahr 2016 in Höhe von EUR 74,23 ergibt sich aus 7,65% aus der monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 970,29.

Die anlassbezogene Überprüfung der im angefochtenen Bescheid festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG und der von der belangten Behörde ermittelten monatlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung hat gezeigt, dass die Behörde dabei gesetzeskonform vorgegangen ist.

Diese Gesetzeskonformität der Beitragsgrundlagen- und Beitragsermittlung durch die belangte Behörde vermochte die BF mit ihrem unbsubstantiiert gebliebenen Beschwerdevorbringen nicht zu erschüttern.

3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3 Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Krankenversicherung,
Pensionsversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2224055.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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