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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Dezember 2019, Zl. LVwG 30.26-2775/2019-9, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als unbeschränkt haftender Gesellschafter und daher als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X-KG mit Sitz in C gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bestraft, weil dieses Unternehmen einen namentlich genannten Ausländer in einem angegebenen Zeitraum beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0059, mwN).
5 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht dürfe den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, nicht in inhaltsleerer Weise noch so kurz begründen, dass die Parteien die Erfolgsaussichten einer Revision gegen die Nichtzulassung nicht beurteilen könnten. Aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis sei eine Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Revision nicht möglich. Dem ist zu antworten, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. etwa VwGH 27.1.2017, Ra 2016/19/0345; 25.6.2019, Ra 2019/19/0188, jeweils mwN).
6 Soweit der Revisionswerber im weiteren Zulässigkeitsvorbringen Verfahrensmängel wie eine unzureichende Beweisaufnahme und antizipierende Beweiswürdigung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang aufgezeigt wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0135, mwN). Diesem Erfordernis kommt die Revision mit ihren unsubstantierten Behauptungen, es seien "die entsprechenden Angaben des Revisionswerbers im Verfahren nur unzureichend gewürdigt worden, insbesondere auch die im Verfahren vorgelegten Urkunden nicht zugunsten des Revisionswerbers gewertet worden", ebensowenig nach, wie zur pauschal gerügten Abstandnahme von der zeugenschaftlichen Einvernahme des Steuerberaters des Revisionswerbers.
7 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Behandlung nicht geeignet ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090014.L00Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020