TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/23 98/07/0002

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §31c Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Herrengasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. November 1997, Zl. 8W-Allg-103/8/1996, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Anton Sturm in Pischeldorf, vertreten durch Dr. Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Egerstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 21. Juni 1990 beantragte die mitbeteiligte Partei (mP) beim Landeshauptmann von Kärnten (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Schotterabbau auf einer Reihe von Grundstücken der KG Z. Bei der am 3. November 1992 vom LH durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der Amtssachverständige für Geologie aus, die mP beabsichtigte eine Kiesgewinnung im Trockenabbau auf einer Fläche von ca. 6,9 ha. Die vom geplanten Schotterabbau betroffenen Parzellen befänden sich im direkten Grundwasseranströmbereich der zwei wasserrechtlich bewilligten Großbrunnen der beschwerdeführenden Partei. Bereits in einer früheren Stellungnahme sei ein weiteres Schutzgebiet (II) für das Wasserwerk-Ost der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagen worden; dieses Schutzgebiet erstrecke sich auf die geplanten Schotterabbauflächen. Da somit die für die Schottergewinnung beantragte Abbaufläche innerhalb der vorgeschlagenen Schutzzone II liege und der geplante Abbau aufgrund der Lage im direkten Anströmbereich der Brunnen eine Gefährdung der Wasserqualität darstelle, sei ein Abbau aus geologischer Sicht unzulässig. Sollte jedoch entgegen der fachlichen Meinung des Amtssachverständigen aus rechtlichen Gründen ein Abbau nicht untersagt werden können, sei eine Reihe - näher umschriebener - Auflagen erforderlich.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik, der gleichzeitig die Agenden des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wahrnahm, erklärte, nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Geologie liege die geplante Kiesgrube in der vorgeschlagenen Schutzzone II der Brunnenanlage K.-Ost und in der Kernzone der vorgesehenen Schongebietsverordnung. Das öffentliche Interesse an den Flächen, die für die Kiesgrube vorgesehen seien, zum Schutz der zukünftigen Wasserversorgung sei damit dokumentiert. Aus der Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung sei der geplante Kiesabbau abzulehnen. Der Vertreter der Stadtwerke K./Wasserwerk - das ist jene rechtlich unselbständige Organisationseinheit der beschwerdeführenden Partei, die für die Wasserversorgung von K. zuständig ist - erklärte, die Stadtwerke (die beschwerdeführende Partei) sprächen sich grundsätzlich gegen eine wasserrechtliche Bewilligung aus, da sich die beabsichtigte Schotterentnahme in einem wasserwirtschaftlich sensiblen und für die Stadtwerke äußert relevanten Gebiet befinde.

In der Folge trat der LH den Akt zuständigkeitshalber der Bezirkshauptmannschaft K. (BH) ab. Diese erteilte der mP mit Bescheid vom 28. Dezember 1992 unter Berufung auf § 31c Abs. 1 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung, auf näher bezeichneten Grundstücken entsprechend den Projektsunterlagen in einer Breite von 150 m und einer Länge von 160 m, somit auf einer Fläche von ca. 6,9 ha, Schotter in Form von Trockenabbau zu gewinnen (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt IV wurde u.a. den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei unter Berufung auf § 102 Abs. 1 lit. b iVm §§ 12 Abs. 2 und 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959 keine Folge gegeben.

Spruchabschnitt V enthält jene Bedingungen und Auflagen, die der Amtssachverständige für Geologie für den Fall vorgeschlagen hatte, daß aus rechtlichen Gründen eine Bewilligung nicht versagt werden könne.

Die beschwerdeführende Partei berief und machte geltend, die BH habe die Gutachten der Amtssachverständigen, wonach die Durchführung des geplanten Schotterabbaues unzulässig sei, zu Unrecht übergangen. Von entscheidender Bedeutung sei auch, daß mit Verordnung des LH vom 9. Dezember 1992, LGBl. Nr. 148/1992, Wasserschongebiete festgelegt worden seien. Von dieser Verordnung sei auch das ganze strittige Gebiet umfaßt. Bei Verwirklichung des geplanten Schotterabbaues sei eine Gefährdung der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei zu befürchten, weshalb der Antrag auf Bewilligung zum Schotterabbau abzuweisen sei. Bereits der Sommer 1992 habe bewiesen, daß die beschwerdeführende Partei gezwungen sei, sich gegen diesen Schotterabbau auszusprechen, da sonst die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit einwandfreiem Trink- und Nutzwasser nicht mehr gewährleistet sei.

Mit Bescheid vom 23. Juni 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß ein Verfahren nach § 31c WRG 1959 lediglich öffentlichen Interessen diene und der beschwerdeführenden Partei in einem solchen Verfahren daher keine Parteistellung und damit auch kein Berufungsrecht zukomme.

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Beschwerde der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis vom 22. Februar 1994, 93/07/0113, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung legte der Verwaltungsgerichtshof dar, daß der beschwerdeführenden Partei eine auf § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 gegründete Parteistellung zukam und daß sich auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in diesem Rahmen bewegte.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 1994 entschied die belangte Behörde neuerlich über die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom 28. Dezember 1992. Sie hob diesen Bescheid auf und wies den Antrag der mP auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Schottergewinnung ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß aufgrund der Kärntner Wasserschongebietsverordnung, LGBl. Nr. 148/1992, der von der mP beantragte Schotterabbau unzulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die mP Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser leitete eine Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Kärntner Wasserschongebietsverordnung ein, hob mit Erkenntnis vom 14. Juni 1997, V 117/96-10, Teile dieser Verordnung als gesetzwidrig auf und behob mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, B 126/95-14, den Bescheid des LH vom 24. Oktober 1994, soweit mit diesem Bescheid der Antrag der mP auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Schotterabbau abgewiesen worden war.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. November 1997 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom 28. Dezember 1992, mit welchem der mP die wasserrechtliche Bewilligung zum Schotterabbau erteilt worden war, als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, es sei - in Ansehung des Umstandes, daß im fraglichen Bereich derzeit weder ein Schongebiet verordnet noch ein Schutzgebiet durch Bescheid festgelegt sei - zu prüfen, ob Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser durch das Vorhaben beeinträchtigt würden bzw. zu prüfen, ob das Vorbringen (die Einwendungen) der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Parteistellung rechtlich und/oder fachlich in der Lage sei, die beantragte Bewilligung zu versagen. Weiters sei zu prüfen, ob dem gestellten Begehren öffentliche Interessen entgegenstünden. Zur Frage der Qualifikation sowohl in rechtlicher als auch in fachlicher Hinsicht der Einwendungen der beschwerdeführenden Partei sei festzuhalten, daß der Vertreter der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Bewilligungsverhandlung vom 3. November 1992 sich in seiner Stellungnahme lapidar grundsätzlich gegen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung ausgesprochen und dies damit begründet habe, daß sich die beabsichtigte Schotterentnahme in einem wasserwirtschaftlich sensiblen und für die Stadtwerke äußert relevanten Gebiet befinde. Dieses Vorbringen könne jedoch nicht als qualifizierte Einwendung gegen das beabsichtigte Vorhaben angesehen werden. Eine Einwendung sei das Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach die Behauptung enthalte, das Vorhaben des Antragstellers entspreche zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles (einzelner Punkte) nicht der Rechtsordnung. Eine Einwendung im Rechtssinn liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt habe. Sei eine Rechtsverletzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liege keine Einwendung im Rechtssinn vor. Das Vorbringen des Vertreters der beschwerdeführenden Partei sei nicht als Einwendung in dargelegten Sinn anzusehen. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei habe nicht im geringsten dargelegt, warum das beantragte Vorhaben nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung entspreche und warum dieses Vorhaben subjektive Rechte der wasserberechtigten beschwerdeführenden Partei verletzen solle. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei habe nicht einmal den Bewilligungsbescheid angeführt, aus welchem sich das Wasserrecht ableite. Er habe weder das Maß der der beschwerdeführenden Partei genehmigten Wassernutzung genannt noch etwas darüber ausgesagt, ob diese genehmigte Nutzung zur Zeit auch tatsächlich erfolge oder zukünftig beabsichtigt sei. Ferner seien bezüglich der Verletzung eines subjektiven Rechtes keine Feststellungen getätigt worden; es werde auch nicht gesagt, inwiefern die wasserberechtigte beschwerdeführende Partei sich tatsächlich durch das beantragte Vorhaben in der Ausübung des hier eingeräumten Rechtes eingeschränkt sehe bzw. welche Folgen die Realisierung des beantragten Vorhabens auf das Recht der beschwerdeführenden Partei konkret haben könne. Das generelle Vorbringen bzw. die grundsätzlich erhobene Einwendung gegen das beantragte Vorhaben könne unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung somit keinesfalls als projektsbezogene, qualifizierte Einwendung angesehen werden und sei daher sowohl rechtlich als auch fachlich nicht in der Lage, zu einer Abweisung des gestellten Antrages zu führen. In diesem Zusammenhang sei von der belangten Behörde festzuhalten, daß sowohl im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung am 28. Dezember 1992 als auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine tatsächliche Nutzung der Wasserversorgungsanlage "K.-Ost" nicht erfolge, somit auch nicht von einer Versorgung der Einwohner von K. mit Trink- und Nutzwasser und daher auch nicht von einer Beeinträchtigung im Sinne des § 31c Abs. 2 Satz 2 WRG 1959 ausgegangen werden könne.

Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung seien auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Ergebe eine behördliche Überprüfung, daß die Ausführung eines Unternehmens öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, so dürfe das Vorhaben nicht bewilligt werden, es sei denn, daß dem Interessenwiderstreit durch Bedingungen und Auflagen abgeholfen werden könne. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei von den beigezogenen Amtssachverständigen mehrmals ausgeführt worden, daß ein Abbau von Schotter im fraglichen Bereich aus geologischer Sicht unzulässig erscheine, wobei dies im wesentlichen damit begründet worden sei, daß die beantrage Abbaufläche innerhalb der vorgeschlagenen Schutzzone II der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei bzw. in einer Kernzone der im Entwurf vorliegenden Kärntner Wasserschonsgebietsverordnung liege. Da nun weder ein rechtskräftiger Bescheid für diese Schutzzone II vorliege noch - aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1997, V 117/96-10 - eine Schongebietsverordnung, könnten diese beiden für den Grundwasserschutz vorgesehenen Rechtsakte derzeit keine rechtsverbindlichen Bindungswirkungen erzeugen und daher auch nicht die Rechtsgrundlage für die Abweisung eines Antrages um wasserrechtliche Bewilligung darstellen. Ungeachtet dessen sei den Ausführungen der Amtssachverständigen zu entnehmen, daß der geplante Abbau in einem wasserwirtschaftlich sensiblen Raum erfolgen solle, weshalb auch im Bewilligungsbescheid der BH vom 28. Dezember 1992 15 Auflagen und Bedingungen aufgenommen worden seien, um eine Gefährdung des Grundwasservorkommens bzw. bestehender Rechte soweit als möglich auszuschließen. Mit dieser Vorgangsweise sei bei der gegebenen Sach- und Rechtslage dem öffentlichen Interesse am Gewässerschutz Rechnung getragen worden. Eine Handhabe zur Abweisung des gestellten Begehrens aus öffentlichen Interessen sei somit nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt im wesentlichen vor, die Äußerung ihres Vertreters bei der mündlichen Verhandlung am 3. November 1992 sei als Einwendung im Rechtssinn zu qualifizieren. Die Brunnen der beschwerdeführenden Partei, die durch das Vorhaben der mP gefährdet würden, dienten zur Absicherung der zukünftigen Wasserversorgung von K. Die von der BH vorgeschriebenen Auflagen reichten zur Hintanhaltung einer Wassergefährdung nicht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die BH hat der mP die auf § 31c WRG 1959 gestützte wasserrechtliche Bewilligung zum Schotterabbau erteilt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1994, 93/07/0113, ausgesprochen hat, kam der beschwerdeführenden Partei im Wasserrechtsverfahren Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zu. Nach dieser Bestimmung haben Gemeiden zur Wahrung des ihnen nach § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches Parteistellung im Wasserrechtsverfahren. Bei dem Anspruch nach § 31c Abs. 3 WRG 1959 handelt es sich um den Anspruch darauf, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden.

Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei hat bei der mündlichen Verhandlung am 3. November 1992 folgende Stellungnahme abgegeben:

"Da sich diese beabsichtige Schotterentnahme in einem wasserwirtschaftlich sensiblen und für die STW (Stadtwerke/Wasserwerk) äußerst relevanten Gebiet befindet, sprechen sich die STW grundsätzlich gegen eine wasserrechtliche Bewilligung aus."

Diese Äußerung gab der Vertreter der beschwerdeführenden Partei im unmittelbaren Anschluß an die Ausführungen der Amtssachverständigen für Geologie und für Wasserbautechnik ab. Im Mittelpunkt dieser Ausführungen standen die Darlegungen der Amtssachverständigen, daß sich der geplante Schotterabbau im dirkekten Grundwasseranströmbereich von zwei Großbrunnen der beschwerdeführenden Partei befinde und daß die Verwirklichung des Vorhabens der mP eine Gefährdung für die Qualität des von diesem Brunnen genutzen Grundwassers darstelle, weshalb ein Schotterabbau aus fachlicher Sicht abgelehnt werde. Wenn sich nun im unmittelbaren Anschluß an diese Sachverständigenausführungen der Vertreter jener Organisationseinheit der beschwerdeführenden Partei, deren Aufgabe die Wasserversorgung von K. ist, unter Berufung auf die Lage der beabsichtigten Schotterentnahme in einem wasserwirtschaftlich sensiblen und für die Stadtwerke/Wasserwerk der beschwerdeführenden Partei "äußert relevanten" Gebiet gegen eine wasserrechtliche Bewilligung ausgesprochen hat, dann hat er damit ausreichend kundgetan, daß die beschwerdeführende Partei eine Beeinträchtigung der nach § 31c Abs. 3 WRG 1959 geschützten Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das Vorhaben der mP geltend gemacht hat. Es trifft daher nicht zu, daß die beschwerdeführenden Partei keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Mit dem Fehlen von Einwendungen seitens der bescherdeführenden Partei konnte daher die Abweisung ihrer Berufung nicht begründet werden.

Die belangte Behörde weist im angefochtenen Bescheid darauf hin, daß die fraglichen Brunnen der beschwerdeführenden Partei derzeit nicht genutzt würden und auch zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht genutzt worden seien. Aus diesem Umstand allein kann aber entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht abgeleitet werden, daß durch die Verwirklichung des Projektes der mP der der beschwerdeführenden Partei zukommende Anspruch nach § 31c Abs. 3 WRG 1959 nicht beeinträchtigt werden könne. Durch § 31c Abs. 3 WRG 1959 soll sichergestellt werden, daß eine ausreichende Wasserversorgung in der Gemeinde gewährleistet ist. Dieser Schutzzweck des § 31c Abs. 3 wird nicht nur dann verletzt, wenn eine schon bestehende Wasserversorgungsanlage in Mitleidenschaft gezogen wird, sondern auch dann, wenn ein Wasservorkommen, welches für einen absehbaren zukünftigen Bedarf erforderlich ist, anderweitig in Anspruch genommen wird.

§ 31c Abs. 3 WRG 1959 gebietet auch die Einbeziehung zukünftiger absehbarer Versorgungsnotwendigkeiten.

Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid darauf hingewiesen, bereits der Sommer 1992 habe bewiesen, daß bei einer Beeinträchtigung ihrer beiden Großbrunnen durch den Schotterabbau eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trink- und Nutzwasser nicht gewährleistet sei. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, daß die beiden Brunnen zur Sicherstellung der künftigen Wasserversorgung jedenfalls in Trockenzeiten unbedingt erforderlich sind. Wenn dies zutrifft, dann würde eine Beeinträchtigung dieser Brunnen, selbst wenn sie derzeit nicht genutzt werden, den Anspruch der Gemeinde nach § 31c Abs. 3 WRG 1959 verletzen.

Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat in ihren Bescheid jene Bedingungen und Auflagen aufgenommen, die der Amtssachverständige für Geologie vorgeschlagen hat. Dem Gutachten des Amtssachverständigen ist aber nicht zu entnehmen, daß bei Einhaltung dieser Auflagen keine Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten ist. Der Amtssachverständige hat diese Auflagen vielmehr nur für den Fall formuliert, daß aus rechtlichen Gründen die von ihm aus fachlicher Sicht für erforderlich gehaltene Abweisung des Antrages der mP nicht möglich sei. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß diese Auflagen ausreichten, um eine Beeinträchtigung der Rechte der beschwerdeführenden Partei hintanzuhalten.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070002.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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