RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2018/17/0221

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §31
VStG §32 Abs2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Es ist eine Beurteilung des Einzelfalls, ob eine Aufforderung zur Rechtfertigung als eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG zu qualifizieren ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt jedoch nur vor, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt, was etwa dann der Fall ist, wenn die dem Revisionswerber vorgeworfene Tat nicht insoweit unverwechselbar konkretisiert war, dass dieser in die Lage versetzt worden ist, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0213, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170221.L01

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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