RS Lvwg 2020/3/30 LVwG-AV-413/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.03.2020

Norm

BauO NÖ 2014 §34 Abs1
BauO NÖ 2014 §45 Abs1
WRG 1959 §10

Rechtssatz

Der Eigentümer eines Bauwerkes hat [vgl § 34 NÖ BO 2014] dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird (vgl VwGH 2012/05/0064) [hier: Auftrag zur Versorgung aller Bewohner der Liegenschaft mit Trinkwasser in ausreichender Menge].

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Instandsetzungsauftrag; Versorgung; Trinkwasser; Mieter; Wasserversorgungsanlage; Brauchwasser;

Anmerkung

VwGH 17.06.2020, Ra 2020/05/0073-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.413.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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