TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/21 W244 2205251-1

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Veröffentlicht am 21.10.2019
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Entscheidungsdatum

21.10.2019

Norm

AVG §8
BDG 1979 §200b Abs3
BDG 1979 §4 Abs1
BDG 1979 §4 Abs3
BDG 1979 Anl. 1 Z22a
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W244 2205251-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 11.06.2018, Zl. BMBWF-1497.291054/0001-III/2/2018, betreffend Überstellung in eine höherwertige Verwendungsgruppe zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag wird mangels Parteistellung zurückgewiesen".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Oberstudienrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Pädagogische Hochschule XXXX .

Bis zu seiner Versetzung an die Pädagogische Hochschule XXXX am 01.09.2015 wurde der Beschwerdeführer an dieser mitverwendet und war ihr im Zeitraum von 01.09.2012 bis 31.08.2013 dienstzugeteilt.

Am 14.04.2015 wurde im Amtsblatt der Wiener Zeitung eine Planstelle der Verwendungsgruppe PH 1 (Hochschulprofessur für XXXX ) an der Pädagogischen Hochschule XXXX ausgeschrieben; als Antrittsdatum wurde der 01.10.2015 angegeben. Der Beschwerdeführer bewarb sich mit 11.05.2015 auf die angeführte Stelle.

Mit Schreiben vom 10.07.2015 stellte das Rektorat der Pädagogischen Hochschule XXXX einen Antrag auf Versetzung des Beschwerdeführers als Hochschullehrperson an besagte Hochschule und beantragte überdies seine Überstellung von der Verwendungsgruppe PH 2 in die Verwendungsgruppe PH 1. Der Antrag auf Versetzung und Überstellung wurde seitens des damals zuständigen Bundesministers abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die besonderen Ernennungserfordernisse gemäß Z 22a Abs. 2 lit. c der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (kurz: BDG 1979) nicht erfülle.

Am 26.08.2015 beantragte die Pädagogische Hochschule XXXX die Versetzung des Beschwerdeführers auf eine vorläufig der Verwendungsgruppe PH 2 zugeordnete Planstelle, solange bis durch ein Gutachten des wissenschaftlichen Beirates abgeklärt werden könne, ob der Beschwerdeführer die Ernennungserfordernisse für eine PH 1-Stelle erfülle.

Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesministers vom 28.08.2015 erfolgte mit Wirksamkeit zum 01.09.2015 die Versetzung des Beschwerdeführers an die Pädagogische Hochschule XXXX auf eine Planstelle in der Verwendungsgruppe PH 2.

Die Pädagogische Hochschule XXXX brachte in der Folge zwei Anträge - im Jänner 2016 und im Dezember 2016 - zur Erstellung eines Gutachtens, welches die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 22a Abs. 2 lit. c der Anlage 1 BDG 1979 abklären solle, ein.

Das beantragte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates von Mai 2017 kam zum Schluss, dass die geforderten Ansprüche hinsichtlich wissenschaftlicher Publikationstätigkeit zur Einstufung als PH 1-Professor vom Beschwerdeführer nicht erfüllt würden. Die Publikationsliste des Beschwerdeführers enthalte keine fachdidaktischen Beiträge im engeren Sinn. Auch eine vom Beschwerdeführer nachgereichte Literaturliste sowie ein weiteres externes Fachgutachten führten zu keinem anderen Ergebnis.

Am 28.07.2017 beantragte die Pädagogische Hochschule XXXX erneut die Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe PH 1. Dem Antrag beigelegt waren zahlreiche Unterlagen, welche die umfangreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers belegen sollen. In dem Antrag bat die Pädagogische Hochschule XXXX , es möge der Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirates nicht gefolgt werden und der Beschwerdeführer in Anerkennung seines Gesamtwerkes in die Verwendungsgruppe PH 1 überstellt werden. In dem Schreiben wurde u. a. ein Auszug der Auszeichnungen des Beschwerdeführers angeführt und seine Wichtigkeit für die Pädagogische Hochschule XXXX herausgestrichen. Vor Übermittlung dieses Antrages erfolgte keine Ausschreibung einer PH 1-Stelle seitens der Hochschule.

Mit Schreiben des damals zuständigen Bundesministers vom 25.09.2017 wurde die Pädagogische Hochschule XXXX davon in Kenntnis gesetzt, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde, weil der Wissenschaftliche Beirat die Publikationen des Beschwerdeführers als nicht ausreichend bewertet habe.

Mit Schreiben vom 04.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über den von der Pädagogischen Hochschule XXXX eingebrachten Antrag auf Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1.

Am 11.01.2018 nahm der Beschwerdeführer zum Ermittlungsverfahren Stellung. Der Stellungnahme war ein Schreiben der Rektorin der Pädagogischen Hochschule XXXX angehängt, in welchem betont wurde, dass die Einschätzung des Wissenschaftlichen Beirates nicht nachvollziehbar sei und der Beschwerdeführer alle Ernennungserfordernisse erfülle.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2018 wurde der Antrag der Pädagogischen Hochschule XXXX auf Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe PH 1 zurückgewiesen, da zum einen das unter anderem gesetzlich verlangte Erfordernis der Durchführung des Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens für eine Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 fehle und zum anderen weder ein Rechtsanspruch auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf eine Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe bestehe und folglich der Beschwerdeführer im Ernennungsverfahren keine Parteistellung habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Oberstudienrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Pädagogische Hochschule XXXX .

Am 28.07.2017 beantragte die Pädagogische Hochschule XXXX die Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe PH 1.

Mit Schreiben vom 04.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über den von der Pädagogischen Hochschule XXXX eingebrachten Antrag auf Überstellung von der Verwendungsgruppe PH 2 in die Verwendungsgruppe PH 1.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten wie folgt:

"Ernennung

Begriff

§ 2. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

(2) Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn

1. ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,

2. die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und

3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.

(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn

1. der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder

2. der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.

(4) Die Planstelle ist dem Beamten verliehen

1. mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,

2. wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.

(5) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt."

[...]

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

2. die volle Handlungsfähigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.

(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.

(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

[...]

Hochschullehrpersonen

Anwendungsbereich, Begriff, Gliederung

§ 200a. (1) Auf Lehrpersonen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die ausschließlich Pädagogischen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder ausschließlich privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), sind an Stelle des 7. Abschnittes die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.

(2) [...]

(3) Lehrpersonen, auf die dieser Abschnitt anzuwenden ist, werden im Folgenden als Hochschullehrpersonen bezeichnet. Die Gruppe der Hochschullehrpersonen umfasst die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3.

Ernennung

§ 200b. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgeschrieben ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.

(2) [...]

(3) Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.

(4) § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."

Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 1 regelt die Z 22a der Anlage 1 zum BDG 1979 folgendermaßen:

"Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.

(1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).

(2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

a) Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,

b) eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 200d, wobei auf diese Verwendung eine einschlägige Verwendung als Universitätslehrer anzurechnen ist,

c) einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit; diese ist durch Publikationen in international anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder durch gemäß einem Gutachten eines Wissenschaftlichen Beirates gleichzuhaltende Publikationen nachzuweisen."

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2016/10/0121, mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt.

1.3. Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (zB VfSlg. 12.102/1989 mwN). Dies gilt auch dann, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen für die Ernennung vorliegen (VfSlg. 779/1927).

Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) nur dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukommt. Eine solche "rechtliche Verdichtung" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Aspekte normativ gefasst sind und es sich dabei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. zB VwGH 30.01.2019, Ra 2019/12/0003).

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde - unter Berufung auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - geltend, dass eine solche "rechtliche Verdichtung" im gegenständlichen Fall vorliege.

Dazu ist anzumerken, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar in der Beschwerde zutreffend wiedergegeben wird, die geforderte "rechtliche Verdichtung" jedoch entgegen den Behauptungen in der Beschwerde weder § 4 Abs. 3 (iVm Z 22a der Anlage 1 zum BDG 1979) noch § 200b Abs. 3 BDG 1979 zu entnehmen ist (vgl. dazu VwGH 29.03.2012, 2011/12/0147; 13.11.2013, 2013/12/0005, mwN):

Die Regelung des § 4 Abs. 1 BDG 1979 und die besonderen Ernennungsvoraussetzungen in Z 22a der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten lediglich allgemeine und die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen (für die Ernennung von Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1). § 4 Abs. 3 BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die Ernennung notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben. Es fehlt die Normierung - zumindest in wesentlichen Grundzügen - der für die Entscheidung inhaltlich maßgebenden Aspekte wie der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und sonstigen Eignungsgesichtspunkte.

Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass dem Bewerber ein subjektives Recht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zukäme, liegt nicht vor.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine Parteistellung des Beschwerdeführers verneint.

Sie hat daraus jedoch im Ergebnis die falschen Schlüsse aus der fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers gezogen: Die belangte Behörde hätte den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache über den von der Pädagogischen Hochschule XXXX eingebrachten Antrag auf Überstellung von der Verwendungsgruppe PH 2 in die Verwendungsgruppe PH 1 und nicht den Antrag der Pädagogischen Hochschule XXXX auf Überstellung des Beschwerdeführers von der Verwendungsgruppe PH 2 in die Verwendungsgruppe PH 1 zurückweisen müssen.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers (und nicht der Antrag der Pädagogischen Hochschule XXXX ) zurückzuweisen ist.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer alle erforderlichen Voraussetzungen für die Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 erfüllt hat, war angesichts dieses Ergebnisses nicht näher einzugehen.

1.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 1. zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Ernennung, Lehrer, Pädagogische Hochschule, Parteistellung,
Spruchpunkt - Abänderung, subjektive Rechte, Überstellung,
Verwendungsgruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2205251.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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