Entscheidungsdatum
25.10.2019Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I422 2224426-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Dipl.-Ing. Peter MARHOLD, MBA, Helping Hands, Taubstummengasse 7-9, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2019, Zl. 820 687 903, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdefrüher reiste zuletzt am 01.02.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, über den rechtskräftig negativ entschieden wurde.
2. Am 07.06.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines illegalen Aufenthaltes von der Polizei vorläufig festgenommen und dem BFA vorgeführt. In der Folge wurde ein fremdenpolizeiliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
3. Am 07.06.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines nichtamtlichen, allgemein beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Grund der Einvernahme war insbesondere die Klärung der Ausreisewilligkeit sowie der Identität des Beschwerdeführers.
4. Mit Kostenmandatsbescheid vom 11.02.2019, Zl. 820687903 - 171054416/BMI-BFA_WIEN_RD, schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jene Kosten, die ihr im Zuge der Durchsetzung der gegen den Beschwerdeführer gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstanden sind sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt € 89,10 vor.
5. Gegen die Bescheid erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
6. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.08.2019, Zl. 820 687 903, mit dem ihm der Ersatz der Kosten in Höhe von € 89,10 aufgetragen wurde.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 02.04.2019 fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 07.06.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines nichtamtlichen, allgemein beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte zur Klärung der Ausreisewilligkeit sowie seiner Identität.
Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kosten in der Höhe von € 89,10 setzen sich aus einem Teilbetrag von € 25,10 für Zeitversäumnis und Reisekosten des Dolmetschers, dem gedeckelten Höchstbetrag von € 20,-- für die Übersetzung von 8.873 Zeichen und einem Betrag von € 44,-- für die 80-minütige Einvernahme zusammen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,
2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Kosten, welche aufgrund der von ihr - im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens - durchgeführten mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers entstanden sind, gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG vorgeschrieben. Eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Durchführung des verfahrensgegenständlichen fremdenpolizeilichen Verfahrens und daraus allenfalls entstandene unrechtmäßige Kosten können nicht erkannt werden. Insbesondere kann die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers keinem erkennbaren Zweck diente, nicht geteilt werden. Vielmehr hat die belangte Behörde die Einvernahme nachvollziehbar und völlig zu Recht zum Zwecke der Identitätsfeststellung sowie zum Zwecke der Feststellung der Ausreisewilligkeit durchgeführt.
Dass es sich bei den verfahrensgegenständlich vorgeschriebenen kosten um Kosten im Sinne des § 53 Abs. 1 Z. 2 BGA-VG handelt, steht außer Zweifel.
Die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit von Dolmetschkostenvorschreibungen wird vom erkennenden Gericht aufgrund der klaren Rechtslage sowie Rechtsprechung als nicht erforderlich erachtet.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass der belangten Behörde ein verfahrensrechtlicher Fehler unterlaufen sei, indem sie im Spruch des bekämpften Bescheides bloß die Kostenvorschreibung festgestellt habe und somit nicht über die Vorstellung des Mandatsbescheides entschieden sondern ein zweites Mal über dieselbe Sache entschieden habe, sei Folgendes angemerkt:
Auch wenn sich die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides nicht ausdrücklich auf die Vorstellung bezieht, so stellt sie spätestens im Rahmen der Feststellungen unmissverständlich fest, dass sich hierbei um die Erledigung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und nicht um eine wiederholte Erledigung in derselben Sache handelt ("Der Mandatsbescheid...., mit welchem Ihnen gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG Dolmetschkosten in der Höhe von € 89,10 vorgeschrieben wurden, wird auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes gemäß § 57 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) hiermit bestätigt."). Somit geht aus dem Bescheid zweifelsfrei der Wille der belangten Behörde hervor in Erledigung der Vorstellung hoheitlich in einer Verwaltungssache tätig zu werden (vgl. VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; 13.03.2002, 2001/12/0181; 29.06.2017, Ro 2015/04/0021). Auch aus diesem Beschwerdevorbringen lässt sich daher für den Beschwerdeführer nichts gewinnen und hat die belangte Behörde eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid abgesprochen wird.
Im gegenständlichen Fall beruht der angefochtene Bescheid daher auf einem rechtskonform durchgeführten Verfahren durch die belangte Behörde und war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner hat die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und teilt das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung. Auch wurde im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und wirft das Beschwerdevorbringen keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zudem auch nicht beantragt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017;
30.06.2015, Ra 2015/06/0050; 30.09.2015, Ra 2015/06/0007; VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038; 23.11.2016, Ra 2016/04/0085;
22.01.2015, Ra 2014/21/0052).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Vorschreibung eines Kostenersatzes nach § 53 BFA-VG; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufenthaltsbeendende Maßnahme, Dolmetschgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2224426.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020