RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2019/09/0058

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a Abs3 idF 2013/I/072
AuslBG §28a Abs4 idF 2013/I/072
VStG §9 Abs2 idF 2008/I/003
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Die in § 28a Abs. 3 AuslBG für eine wirksame Bestellung aufgestellten Formalanforderungen beziehen sich ausschließlich auf den Fall einer nach § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellten "anderen Personen" (vgl. VwGH 25.1.2019, Ro 2018/02/0016). Siehe in diesem Zusammenhang auch die Regelung des § 28a Abs. 4 AuslBG, wonach der Arbeitgeber den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden des verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen hat, was auf verantwortliche Vertretungsorgane von vornherein nicht anwendbar ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090058.L03

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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