TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/26 LVwG-2019/20/2468-1

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA-GmbH, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.10.2019, Zl ***, betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Zwangsstrafe von
Euro 2.500,00 auf Euro 1.500,00 herabgesetzt.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die Abgabenbehörde die mit Bescheid vom 29.08.2019, Zl ***, angedrohte Zwangsstrafe aufgrund des Nichteinreichens des Erklärungsformulars (Abgabenerklärung betreffend den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz) für das Jahr 2017 gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 111 Bundesabgabenordnung in Höhe von
Euro 2.500,00 fest.

In der Begründung verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits am 21.05.2019 (gemeint 21.02.2019) und am 23.05.2019 Erklärungsformulare zur Erklärung der Umsätze des Jahres 2017 für die Ermittlung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz zugestellt worden seien. Mit Bescheid vom 29.08.2019 sei neuerlich eine Aufforderung ergangen, eine Abgabenerklärung binnen einer Frist von 14 Tagen einzureichen. Für den Fall der Nichteinreichung des Erklärungsformulars wurde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 2.500,00 angedroht. Die Zustellung sei am 03.09.2019 erfolgt und habe daher die Frist zur Einreichung des Erklärungsformulars mit 17.09.2019 geendet. Der Verpflichtung zur Einreichung des Erklärungsformulars sei trotz Aufforderung mit Bescheid vom 29.08.2019 nicht nachgekommen worden, weshalb die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 04.11.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsbeistand gegen diesen Bescheid Beschwerde. In der Begründung verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass der Ausspruch einer Zwangsstrafe im gegenständlichen Verfahren unhaltbar sei, da nicht zeitgleich einerseits ein Bescheid über die Aufforderung zur Einreichung der Abgabenerklärung mit einer Frist von 14 Tagen und andererseits auf Basis der selben Grundlagen, allerdings ohne Berücksichtigung der diesbezüglichen Frist, ein Bescheid mit einer Zwangsstrafe erlassen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe „zwischenzeitlich rechtzeitig“ die Abgabenerklärung eingereicht. Gemäß § 111 BAO sei die Fristsetzung einer Zwangsstrafe nur dann zulässig, wenn der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert worden sei.

Die zuständige Mitarbeiterin im Unternehmen habe die Abgabenbehörde telefonisch nachhaltig und mehrfach darauf hingewiesen, dass die Abgabe der entsprechenden Erklärungen äußerst kompliziert und zeitaufwändig sei, weil das Unternehmen Umsätze in mehreren Bundesländern generieren würde und das Ausrechnen der jeweils Bezug habenden Beträge mit Schwierigkeiten verbunden sei. Es sei dem Amt der Tiroler Landesregierung bekannt gegeben worden, dass nach Vorliegen der Rohbilanz zumindest ein Zeithorizont von ca sechs bis acht Wochen notwendig sein werde, um das entsprechend exakte Zahlenmaterial zu liefern, wobei die Übermittlung von Rohdaten ausdrücklich abgelehnt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2019 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Erklärungsformular vom 21.02.2019 erstmalig aufgefordert worden sei, die Umsätze des Jahres 2017 (Bemessungszeitraum April 2016 bis März 2017) zwecks Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 gegenüber der Tiroler Landesregierung zu erklären. Dies sei nicht erfolgt und zwar auch nicht nach Übermittlung eines zweiten Erklärungsformulars (vom 23.05.2019). Eine neuerliche Aufforderung sei mit 29.08.2019 datiert und sei für den Fall der Nichterfüllung gleichzeitig eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 2.500,00 angedroht worden. Die Frist für die Einreichung habe am 17.09.2019 geendet. Es sei wiederum keine Einreichung erfolgt. Die verfahrensgegenständliche Zwangsstrafe beruhe auf dem Bescheid vom 29.08.2019.

Die Abgabenbehörde verwies in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung auch auf das in den Vorjahren gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Einreichung der Erklärungen. Anhand der dargelegten Aufstellung sei ersichtlich, dass zumindest ab dem Jahr 2012 alljährlich mindestens eine zweite, nicht vorgesehene Aufforderung zur Einreichung notwendig gewesen sei und selbst dieser Aufforderung (bis auf das Jahr 2013) überwiegend erst mit monatelanger Verspätung nachgekommen worden sei. Im Jahr 2016 hätte nach insgesamt vier erfolglosen Aufforderungen die Festsetzung von endgültigen Bescheiden mangels Übermittlung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen am 10.09.2018 von Amts wegen im Schätzungsweg vorgenommen werden müssen. Letztlich sei der Verpflichtung zur Einreichung einer Erklärung erst nach Verhängung der Zwangsstrafe und neuerlicher Androhung der Verpflichtung nachgekommen worden.

Die für den maßgeblichen Bemessungszeitraum 2017 entscheidenden Umsatzsteuerdaten seien von den Finanzbehörden des Bundes bereits am 18.02.2019 an die Tiroler Landesregierung übermittelt worden. Diese Daten seien der Beschwerdeführerin bereits seit der Einreichung der Umsatzsteuererklärung zur Veranlagung beim zuständigen Finanzamt vollumfänglich bekannt gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern das Beschwerdevorbringen, wonach nach Vorliegen einer Rohbilanz zumindest ein Zeithorizont von ca sechs bis acht Wochen notwendig sei, die Beschwerdeführerin zu exkulpieren vermöge. Der Beschwerdeführerin sei zwischen der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung der Erklärung und der Festsetzung der Zwangsstrafe ein Zeitraum von über sieben Monaten zur entsprechenden Erledigung zur Verfügung gestanden. Einem langjährigen Beitragspflichtigen müsse bewusst sein, dass die Verpflichtung bestehe, entsprechende Erklärungen einzureichen und dass bereits unterjährig bzw spätestens mit der Stellung der Umsatzsteuererklärung entsprechende buchhalterische Vorkehrungen zu treffen sein müssten.

Nach der vorliegenden Aktenlage und dem bisherigen Verhalten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erkennbar nachlässig hinsichtlich der einzureichenden Erklärungsformulare gehandelt habe und eine gewisse Neigung zur Verschleppung und zur Verzögerung anzunehmen sei. Es sei eine telefonische Kontaktaufnahme (mit der zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin) erfolgt. Ein Fristverlängerungsantrag sei nicht aktenkundig. Eine telefonische Stellung von Anträgen sei im Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen. Es entspreche auch nicht der Verwaltungsökonomie, wenn die Abgabenbehörde die Einreichung von Abgabenerklärungen jeweils – teilweise mehrfach – urgieren müsse. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, in welchem eine Pflichtmitgliedschaft in 27 verschiedenen Tourismusverbänden bestehe und darüber hinaus hinsichtlich jedes Tourismusverbandes die Umsätze auf verschiedenste Berufsgruppen aufzuteilen seien.

Das Gesetz sehe für die Ermessungsübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vor. Gemäß § 111 Abs 3 ABO dürfe die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von Euro 5.000,00 jedenfalls nicht übersteigen. In Würdigung der vorliegenden Umstände, insbesondere im Hinblick auf die vereinnahmten Umsätze und die Beitragsleistung des Unternehmens sowie unter Bedachtnahme auf mehrfache Verstöße gegen die Pflicht zur Einreichung von Abgabenerklärungen, des im Falle der Nichteinreichung entstehenden Verfahrensaufwandes des gegenständlichen Falles, erscheine die mit 50% des Höchstbetrages festgesetzte Zwangsstrafe als gerechtfertigt.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2019 stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Mit Vorlagebericht vom 27.11.2019 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde direkt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen auf die Beschwerdevorentscheidung.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt. Ergänzend wurde von der Abgabenbehörde gegenüber dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Abgabenerklärung für das Jahr 2018 unter Wahrung einer eingeräumten Fristverlängerung zeitgerecht eingereicht worden sei.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, die unter anderem in und außerhalb Tirols mehrere Tankstellen betreibt, unterliegt der Abgabenpflicht in Bezug auf Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz.

Nachdem der Abgabenbehörde die Umsatzsteuerdaten für 2017 (abweichendes Wirtschaftsjahr 04/2016 bis 03/2017) von der Bundesfinanzverwaltung bekannt gegeben worden sind, wurde die Beschwerdeführerin von der Abgabenbehörde mit Erklärungsformular vom 21.02.2019 aufgefordert, die Umsätze für dieses Jahr auf die Betriebstätte und Berufsgruppen aufzuteilen und allfällige beitragsfreie Umsatzbestandteile geltend zu machen.

Nachdem daraufhin eine Einreichung des Erklärungsformulars nicht erfolgte, wurde ein zweites Erklärungsformular vom 23.05.2019 übermittelt und erging eine weitere Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Abgabenerklärung für 2017. Da weiterhin keine Abgabenerklärung einlangte, richtete die Abgabenbehörde einen Bescheid vom 29.08.2019 an die Beschwerdeführerin, mit welchem diese unter Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 2.500,00 (zum dritten Mal) aufgefordert wurde, das bereits übermittelte Erklärungsformular für das Jahr 2017 vom 21.02.2019 bzw vom 23.05.2019 binnen 14 Tagen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides, vollständig einzureichen. Die Zustellung dieses Schriftstücks erfolgte am 03.09.2019. Schließlich wurde auch dieser Aufforderung nicht entsprochen und erließ die Abgabenbehörde in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem wegen Nichteinreichung des Erklärungsformulars (Abgabenerklärung) für das Jahr 2017 gemäß § 111 der Bundesabgabenordnung eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 2.500,00 festgesetzt wurde.

Schließlich langte am 06.11.2019 (gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe) die Erklärung 2017 bei der Abgabenbehörde ein. Es wurde für 2017 ein beitragspflichtiger Umsatz von annähernd Euro 108.000.00 erklärt.

Hinsichtlich der Einreichung der Erklärungsformulare kam es bereits in den Vorjahren zu Verzögerungen. Den ersten Aufforderungen der Abgabenbehörde, die Abgabenerklärungen einzureichen, wurde nicht entsprochen. Auch einer zweiten Aufforderung wurde (abgesehen vom Jahr 2013) erst mit (größtenteils monatelanger) Verzögerung nachgekommen. Hinsichtlich des Jahres 2018 wurde der (verlängerten) Frist zur Abgabe entsprochen.

Es gab in Bezug auf die Abgabenerklärung für das Jahr 2017 keine seitens der Abgabenbehörde eingeräumte Fristverlängerung. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin Umsätze in mehreren Bundesländern generiert und eine Ermittlung betragsfreier Beträge bzw eine direkte Zuordnung zu den Beitragsgruppen kompliziert und zeitaufwendig ist.

III.    Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich auf Grundlage des Aktes der Abgabenbehörde. Die in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen, denen insoweit ein Vorhaltecharakter zukommt, blieben unbestritten. Dies betrifft sowohl den Ablauf betreffend der Erklärung 2017 als auch die Vorjahre. Hinsichtlich des Jahres 2018 teilte die Abgabenbehörde mit, dass die Abgabenerklärung zwischenzeitlich (unter Wahrung einer mit Schreiben vom 04.11.2019 gewährten Fristerstreckung), eingelangt sei.

IV.      Rechtsgrundlagen:

§ 37 Tiroler Tourismusgesetz LGBl 19/2006 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Anzeigepflicht

(1) Zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, ist der Landesregierung von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden eine Durchschrift der Umsatzsteuerentscheidung zu übermitteln. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(2) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung der Grundzahlen sowie für die Berechnung des Beitrages in den einzelnen Beitragsgruppen bedeutsam sind, der Landesregierung binnen einem Monat nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Dieser Nachweis muss leicht nachprüfbar sein.

§ 111 Bundesabgabenordnung BGBl 194/1961 (BAO) idF BGBl I 99/2007 lautet wie folgt:

Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

V.       Rechtliche Erwägungen:

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH vom 27.09.2000, 97/14/0112). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. VwGH 26.03.2014, 2013/13/0022, und hg Erkenntnisse vom 28. Oktober 1998, 98/14/0091, und vom 24. Mai 2007, 2006/15/0366).

Es mag zutreffen, dass Größe und Struktur des Unternehmens der Beschwerdeführerin dazu führen, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz mit einem im Vergleich zu anderen Unternehmen erhöhten Aufwand verbunden ist. Allerdings ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass die Einreichung der Umsatzsteuererklärung bei der Bundesfinanzverwaltung bereits jedenfalls vor der ersten Aufforderung zur Ermittlung der Abgabenerklärungen, somit vor dem 21.02.2019 erfolgte. Der Beschwerdeführerin musste auch klar sein, dass nach dem Einreichen der Umsatzsteuererklärung bei der Bundesfinanzverwaltung die Aufforderung der Tiroler Landesregierung betreffend die Vorlage der Abgabenerklärung für 2017 hinsichtlich des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfolgen würde. Insofern war die entsprechende Aufforderung zur Einreichung der Abgabenerklärung jedenfalls nicht unvorhergesehen. Die Beschwerdeführerin ging jedoch offenbar – möglicherweise aufgrund der Vorgangsweise in den vorangegangenen Jahren – davon aus, dass eine verzögerte Einreichung der Abgabenerklärung zunächst ohne Konsequenzen bleiben würde und die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin im Falle der Säumigkeit ohnedies mit einer zweiten (allenfalls dritten) Aufforderung konfrontieren würde. Im konkreten Fall wurde die Übermittlung einer zweiten Aufforderung (jene vom 23.05.2019) notwendig, was aber auch nicht zur Einreichung der Abgabenerklärung führte. Selbst die Androhung der Zwangsstrafe (zugestellt am 03.09.2019) verbunden mit der Aufforderung, die Abgabenerklärung binnen 14 Tagen einzureichen, blieb erfolglos, sodass sich die Abgabenbehörde – nach Verstreichen einer weiteren Frist – zu Recht veranlasst sah, die angedrohte Zwangsstrafe mit Bescheid vom 16.10.2019 tatsächlich festzusetzen. Dass die Abgabenbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Zwangsstrafe eine neuerliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin richtete, die Abgabenerklärung binnen 14 Tagen einzureichen, macht die Festsetzung der Zwangsstrafe nicht rechtswidrig.

Was die Höhe der Zwangsstrafe betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass diese nach Ermessen festzusetzen ist. Im gegenständlichen Fall darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführerin vor der Androhung der Zwangsstrafe bereits zwei Aufforderungen zur Einreichung der Abgabenerklärung zugekommen sind. Zwischen der ersten Aufforderung zur Einreichung der Abgabenerklärung und der Festsetzung der Zwangsstrafe ist auch immerhin ein Zeitraum von annähernd zehn Monaten verstrichen. Zwischen der Androhung der Zwangsstrafe (verbunden mit der Aufforderung, die Abgabenerklärung binnen 14 Tagen einzureichen) und deren Festsetzung liegt immerhin ein Zeitraum von ca eineinhalb Monaten. Auch die durch die Umsatzhöhe zum Ausdruck kommende Größe des Unternehmens war zu berücksichtigen und zwar einerseits im Hinblick auf die Interessen der Abgabenbehörde als Abgabengläubiger sowie andererseits im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Letztlich soll die Zwangsstrafe auch spürbar sein und bewirken, dass die von der Behörde geforderte Leistung erbracht wird.

Es ist aber auch zu bedenken, dass gegenüber der Beschwerdeführerin bislang noch keine Zwangsstrafe ausgesprochen wurde. Auch die in den Vorjahren erfolgte verspätete Einreichung von Abgabenerklärungen führte nicht zur Sanktionierung mit einer Zwangsstrafe. Die Abgabenerklärung für 2017 wurde schließlich zwei Wochen nach Festsetzung der Zwangsstrafe eingereicht. Die Einreichung der Abgabenerklärung für 2018 erfolgte (nach Gewährung einer Fristverlängerung) rechtzeitig. Im Hinblick darauf, dass die Höchstgrenze bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe bei Euro 5.000,00 liegt, erscheint die im gegenständlichen Fall erfolgte (erstmalige) Festsetzung in Höhe von 50% des Strafrahmens überhöht. Das Verwaltungsgericht sah sich daher veranlasst, die Zwangsstrafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz
Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Zwangsstrafe; Abgabenerklärung Nichteinreichung; Höhe der Zwangsstrafe; Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.20.2468.1

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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