RS Lvwg 2020/3/11 LVwG-AV-283/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
AVG 1991 §37
WRG 1959 §38
WRG 1959 §41 Abs3
WRG 1959 §138

Rechtssatz

Soweit es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 41 WRG handelt, ist zu prüfen, ob die Bewilligungsfreiheit nach Abs 3 dieser Bestimmung in Betracht käme. Von dieser Regelung sind allerdings nur solche Uferbefestigungen in Form einer Verkleidung erfasst, die gegen das Ausreißen des Flusses wirken sollen, nicht jedoch Maßnahmen, mit der auch darüber hinaus gehende Effekte erreicht werden sollen, wie zum Beispiel eine Veränderung des Flusslaufes oder eine relevante Erhöhung des Uferbords (vgl VwGH Ro 2016/97/003).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Adressat; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.283.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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