TE Bvwg Beschluss 2020/2/3 W156 2224198-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §2
GSVG §4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W156 2224198-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des M XXXX H XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen) vom 06.08.2019, VSNR XXXX , den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 06.08.2019 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen - SVS) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit dem §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) fest, dass M XXXX H XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 07.01.2003 bis 28.02.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterliege. Weiter unterliege er im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.10.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Der am 13.06.2019 gestellte Antrag auf Feststellung der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG wird abgewiesen.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid der SVS vom 06.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 09.09.2019 nachweislich zugestellt.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 04.10.2019 Beschwerde und übergab diese am 07.10.2019 - an das Bundesverwaltungsgericht (Wien) adressiert - dem Zustelldienst, wo sie am 09.10.2019 einlangte.

Da Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 12 VwGVG bei der den Bescheid erlassenden Behörde einzubringen sind, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die genannte Beschwerde mit Schreiben vom 09.10.2019 gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die SVS (nachweisliche Zustellung am 11.10.2019).

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben der SVS vom 24.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 17.12.2019 (Beginn der Abholfrist: 20.12.2019, ausgefolgt am 03.01.2020), hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die festgestellte Verspätung vor und gewährte die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.

5. Am 16.01.2020 langte die Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, indem der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Verspätungsvorhalt einlegte bzw. um Nachsicht ersuchte. Ein Vorbringen hinsichtlich der - verspäteten - Einbringung wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensgegenständliche Bescheid der SVS vom 06.08.2019 wurde dem Beschwerdeführers am 09.09.2019 nachweislich zu gestellt. Der Bescheid verweist der in seiner Rechtsmittelbelehrung darauf, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt und dass die Beschwerde bei der damaligen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen ist. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete am 07.10.2019. Die mit 04.10.2019 datierte Beschwerde wurde aber am 07.10.2019 an das Bundesveraltungsgericht (Wien) adressiert dem Zustelldienst übergeben und langte dort am 09.10.2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 09.10.2019 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weiter. Das Schreiben wurde der SVS am 11.10.2019 nachweislich zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus den Akteninhalten. Der Beschwerdeführer erstattete zum Vorhalt der Verspätung der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen in seiner Stellungnahme.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der SVS vom 06.08.2019 nachweislich am 09.09.2019 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Montag, 09.09.2019 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Montag, 07.10.2019.

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weist korrekt und verständlich darauf hin, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt und dass die Beschwerde bei der damaligen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen ist.

Die Beschwerde hätte bei der belangten Behörde, der damaligen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden müssen, wurde aber am 07.10.2019 an das Bundesverwaltungsgericht (Wien) adressiert dem Zustelldienst übergeben und langte dort am 09.10.2019 ein. Sie wurde mit Schreiben vom 09.10.2019, somit ohne Verzug, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die SVS weitergeleitet und dieser am 11.10.2019 nachweislich zugestellt.

Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (VwGH 25.10.2016, Ro 2016/02/0008, mwH).

Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Erhebung einer Beschwerde für den Beschwerdeführer 07.10.2019. Die Beschwerde langte am 09.10.2019, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde von diesem zur Weiterleitung an die SVS unverzüglich zur Post gegeben. Am 11.10.2019 langte die Beschwerde bei der SVS ein und ist daher verspätet eingebracht.

Die Beschwerde ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2224198.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten