RS OGH 2020/1/30 2Ob12/19g

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Norm

ABGB §364a

Rechtssatz

Die nachbarrechtliche Haftung nach §364a ABGB kann grundsätzlich auch Gesundheitsschäden erfassen, die sich aus der Verwirklichung einer von der Anlagengenehmigung gedeckten abstrakten Gefährdung ergeben. Allerdings muss das schädigende Ereignis (oder die schädigende Dauerbelastung) das Kriterium der Ortsunüblichkeit iSv § 364 ABGB erfüllen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 12/19g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 12/19g
    Beisatz: Trifft das – wie hier – nicht zu, besteht kein Anlass für eine verschuldensunabhängige Haftung des Anlagenbetreibers. (T1)

Schlagworte

Gefährdungshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132996

Im RIS seit

30.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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