Norm
ABGB §364aRechtssatz
Die nachbarrechtliche Haftung nach §364a ABGB kann grundsätzlich auch Gesundheitsschäden erfassen, die sich aus der Verwirklichung einer von der Anlagengenehmigung gedeckten abstrakten Gefährdung ergeben. Allerdings muss das schädigende Ereignis (oder die schädigende Dauerbelastung) das Kriterium der Ortsunüblichkeit iSv § 364 ABGB erfüllen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GefährdungshaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132996Im RIS seit
30.03.2020Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020