RS Lvwg 2020/2/17 LVwG-S-2735/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

AVG 1991 §53a
GebAG 1975 §34 Abs2
GebAG 1975 §43 Abs1
StVO 1960 §5a Abs2

Rechtssatz

Für eine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger iSd § 53a AVG legt der unmissverständliche und eindeutige Gesetzeswortlaut des § 5a Abs 2 StVO die Vorschreibung der Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG fest, weshalb keinerlei andere Berechnung „in Anlehnung an“ oder „in Analogie zu“ diesen Bestimmungen in Frage kommt.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Gebührensätze; polizeiärztlicher Dienst; nichtamtlicher Sachverständiger; Pauschaltarif;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2735.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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