RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/15/0017

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1
EStG 1988 §4 Abs3
KStG 1988 §12 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die Umsatzsteuer ist innerhalb der Unternehmerkette beim Betriebsvermögensvergleich kein Kostenfaktor und hat wirtschaftlich gesehen den Charakter eines durchlaufenden Postens (siehe zum Wahlrecht bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung § 4 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988). Sie ist daher grundsätzlich erfolgsneutral. Dies wird durch den Ansatz entsprechender Forderungen und Verbindlichkeiten erreicht. Der Passivierung der Verbindlichkeit in Höhe des zivilrechtlichen Preises (inklusive Umsatzsteuer) steht aus Sicht des Leistungsempfängers die Forderung an das Finanzamt in Höhe der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer gegenüber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150017.L01

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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