TE Vwgh Beschluss 2020/2/20 Ra 2020/02/0031

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Veröffentlicht am 20.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
EIRAG 2000 §5
VwGG §28
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der H in B, vertreten durch Bülent Karakus, Rechtsanwalt in 50678 Köln, Ubierring 43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 25. November 2019, Zl. LVwG-1-253/2019-R14, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 12. Dezember 2018 wurden über die Revisionswerberin wegen sechs Übertretungen des Tierschutzgesetzes sechs Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2 Der von der Revisionswerberin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen diese Strafverfügung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2019 nicht bewilligt.

3 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 25. November 2019 wurde der von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/17/0883, mwN).

9 Eine Revision, die die notwendigen Inhaltserfordernisse des § 28 VwGG nicht erfüllt, insbesondere abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung enthält, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0154, mwN).

10 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich als unzulässig erweist. Ein Mängelbehebungsauftrag war nicht zu erteilen (vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/17/0097; 26.9.2017, Ra 2017/05/0114).

11 Die Revision war daher bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.

12 Es war daher auch nicht notwendig, die - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretene - Revisionswerberin aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwalts im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG nachzuweisen (vgl. VwGH 21.12.2015, Ra 2015/02/0204, mwN).

Wien, am 20. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020031.L00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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