TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/10 W227 2222940-1

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Veröffentlicht am 10.09.2019
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Entscheidungsdatum

10.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG §42 Abs1
SchUG §42 Abs14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2222940-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der am XXXX geborenen XXXX , gesetzlich vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 5. Juli 2019, Zl. 100.032/0016-kanz1/2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die schulpflichtige Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2018/2019 (4. Schulstufe) zum häuslichen Unterricht abgemeldet.

2. Am 12. Juni 2019 trat die Beschwerdeführerin zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts zur Externistenprüfung an. Dabei wurde sie in den Pflichtgegenständen Mathematik und Sachunterricht jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt. Daher erklärte die Vorsitzende der Prüfungskommission mit schriftlicher Entscheidung vom 12. Juni 2019, dass die Beschwerdeführerin die Externistenprüfung der 4. Schulstufe nicht bestanden hat.

3. Gegen diese Entscheidung erhob die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Widerspruch, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Zur Externistenprüfung seien andere Inhalte gekommen, als im Lehrbuch vorgesehen. Von der Prüfung im Gegenstand Sachunterricht habe die gesetzliche Vertreterin nichts gewusst. Sie habe (nur) in den Fächern Mathematik und Deutsch die Schulbücher bekommen und es sei ihr gesagt worden, dass die Prüfung bloß in diesen beiden Fächern stattfinden werde. Erst bei Bekanntgabe des Prüfungstermins Anfang Juni habe sie erfahren, dass die Prüfung auch in den Gegenständen Sachunterricht, Musikerziehung und Bildnerische Erziehung stattfinden würde. Die Beschwerdeführerin sei bei der Prüfung sehr aufgeregt gewesen und unter "psychologischem Druck" gestanden.

4. In ihrer Stellungnahme zum Widerspruch führte die Vorsitzende der Prüfungskommission im Wesentlichen an, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Oktober 2018 um die Schulbücher in den Gegenständen Deutsch und Mathematik angefragt habe. Die prüfende Lehrerin verwende in ihrem Unterricht nur Mathematikbücher, daher habe die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Exemplar aus Mathematik und für Deutsch ein Exemplar einer anderen Klasse erhalten. Gleichzeitig habe sie darauf hingewiesen, dass alle Pflichtgegenstände der 4. Klasse mit Ausnahme von Bewegung und Sport und Werkerziehung geprüft werden würden. Der Lehrplan sei im Internet abrufbar. Für die Fächer Sachunterricht, Musikerziehung und Bildnerische Erziehung gebe es keine Schulbücher. Anfang Juni 2019 habe die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin abermals nach den Prüfungsgegenständen gefragt und sie habe ihr wieder Auskunft über die Pflichtgegenstände gegeben. Für den Gegenstand Sachunterricht habe sie betont, dass Wien und Österreich Schwerpunktthemen seien. Die Ringstraße und ihre Gebäude habe sie dabei explizit als Beispiel erwähnt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bildungsdirektion für Wien den Widerspruch ab. Als Rechtsgrundlage zog sie § 42 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Z 2 Externistenprüfungsverordnung sowie die §§ 71 Abs. 2 lit. f, Abs. 4 und Abs. 6 SchUG heran.

Begründend führte die Bildungsdirektion für Wien zusammengefasst aus:

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen in den Prüfungsgebieten Mathematik und Sachunterricht habe festgestellt werden können, dass die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt worden seien. Die Prüfungsgebiete Mathematik und Sachunterricht seien daher mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen und der Widerspruch sei daher abzuweisen.

6. Dagegen erhob die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie zum Widerspruchsvorbringen ergänzend (hier relevant) Folgendes vorbringt:

Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin habe weder Bücher für Sachunterricht gehabt noch habe sie den Lernplan gekannt. Sie habe nur die "oberflächliche" Antwort bekommen, dass bei der Prüfung die Ringstraße und Wien abgefragt werden würden. Die Lehrerin der Beschwerdeführerin in Deutsch und Mathematik sowie ihr Musikprofessor seien erfahrene Schulpädagogen. Diese würden bestätigen, dass Leonie "viel gelernt und das ganze Programm durchgenommen" habe.

7. Am 29. August 2019 legte die Bildungsdirektion für Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die schulpflichtige Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2018/2019 (4. Schulstufe) zum häuslichen Unterricht abgemeldet.

Am 12. Juni 2019 trat die Beschwerdeführerin zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts zur Externistenprüfung an.

Sie bestand die Externistenprüfung über die Beherrschung des Lehrstoffes der 4. Schulstufe nicht, weil die Prüfungsgebiete Mathematik und Sachunterricht mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt. Dass die Prüfungsgebiete Mathematik und Sachunterricht mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, ergeben sich aus den schlüssigen Protokollen zur Externistenprüfung, die die Beschwerdeführerin nicht entkräften konnte.

Dass von der Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt wurden, ergibt sich insbesondere aus Folgendem:

Im Prüfungsgebiet Mathematik konnte die Beschwerdeführerin arithmetische Operationen und Verfahren wie schriftliche Multiplikation und Division nicht durchführen. Sie konnte im Bereich "Arbeiten mit Größen" genormte Maßeinheiten nicht richtig zuordnen. Sie konnte auch nicht die Uhrzeit von einer Uhr ablesen, weshalb sie keine Zeitpunkte bestimmen und Zeitspannen berechnen konnte. Überdies konnte sie im Bereich "Arbeit mit Ebene und Raum" die Seite eines Umfangs und die Fläche eines Rechtecks nicht berechnen. Im Bereich "Kommunizieren" konnte sie mathematische Begriffe und Zeichen nicht sachgerecht in Wort und Schrift benutzen. Einfache Umwandlungsaufgaben konnten von ihr nicht richtig gelöst werden. Sie konnte im Bereich "Arbeiten mit Operationen" Zahlen nicht auf Zehner, Hunderter und Tausender runden.

Im Prüfungsgebiet Sachunterricht hatte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend Einblick in die Geschichte und Kultur des Landes Österreich. Geographische Grundkenntnisse von Österreich, den Bundesländern oder von Wien und den Bezirken waren nicht vorhanden. Fakten über Österreich (z.B. längster Fluss, höchster Berg) wusste die Beschwerdeführerin nicht. Auch die geschichtlichen Zusammenhänge über die Entstehung und die Entwicklung Wiens waren ihr nicht bekannt. Weiters konnte sie Lebensräume (z.B. Wald) nicht ausreichend benennen und ausgewählte Tiere nicht näher beschreiben bzw. die Tierfamilien nicht benennen (z.B. Hengst, Stute). Im Bereich "Kräfte und ihre Wirkungen" wusste sie über den Gebrauch eines Hammers im Zusammenhang mit dem Thema "ein Bild aufhängen" nicht Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Nach § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Gemäß § 42 Abs. 1 SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. 2 Externistenprüfungsverordnung gilt diese Verordnung für Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen.

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

3.1.2. Was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes. Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (vgl. etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).

Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen hat (vgl. VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, jeweils m. w.N.).

Mit Schulschluss ist das Ende des Unterrichtsjahres gemeint (vgl. Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2012, Anm. 10 zu § 11 SchPflG mit Verweis auf §§ 2 Abs. 2 Z 1 und 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz).

§ 11 Abs. 3 und 4 SchPflG stellt somit einen zusammenhängendes - schuljahrbezogenes (vgl. wieder VwGH 29.05.1995, 94/10/0187) - System dar, wonach der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts im laufenden Schuljahr jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung (Externistenprüfung) nachzuweisen ist, andernfalls hat das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen. Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (vgl. wieder VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Die schulpflichtige Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2018/2019 (4. Schulstufe) zum häuslichen Unterricht abgemeldet. Damit hatte sie den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts vor Schulschluss nachzuweisen (vgl. erneut VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

Die Bildungsdirektion für Wien kam zutreffend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ihre Externistenprüfung am 12. Juni 2019 nicht bestand (siehe dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 8 ff zu § 71 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Dem Beschwerdevorbringen, die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin habe weder Bücher für Sachunterricht gehabt noch habe sie den Lernplan gekannt, ist zu entgegnen, dass sie bereits im Oktober 2018 darauf hingewiesen wurde, dass der Lehrplan im Internet abrufbar sei. Abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin ihre Externistenprüfung auch dann nicht bestanden, wenn sie "nur" im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt worden wäre, weshalb sich die Beschwerde jedenfalls als unbegründet erweist.

Folglich konnte die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2018/2019 vor Schulschluss keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG vorlegen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin nun ihre Schulpflicht für das Schuljahr 2019/2020 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführerin ihre Externistenprüfung am 12. Juni 2019 nicht bestand und damit keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg vor Schulschluss erbrachte, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht, Externistenprüfung, häuslicher Unterricht,
minderjähriger Schüler, Nachweismangel, negative Beurteilung,
öffentliche Schule, Schuljahr, zureichender Erfolg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2222940.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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