TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/28 W264 2219217-1

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Entscheidungsdatum

28.01.2020

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §48
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W264 2219217-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des

XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.4.2019, OB: XXXX , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung am 28.1.2019 gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX ist seit Februar 2017 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 % und stellte mit Eingabe vom 26.3.2019 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenangelegenheiten (in weiterer Folge: belangte Behörde).

Als Beweismittel legte er ein fachärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 19.1.2004 vor, wonach der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

2. Mit Parteiengehör vom 27.3.2019 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern, wonach die beantragte Zusatzeintragung nur bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 %, wenn er dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehöre, bei Bezug von Pflegegeld oder anderen Vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften. Er erfülle keine der genannten Voraussetzungen, weshalb der Antrag abzuweisen wäre.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.4.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung des § 48 Bundesbehindertengesetzes aus, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen nicht vorlägen.

4. Mit Eingabe vom 21.5.2019 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den seinen Antrag abweisenden Bescheid vom 24.4.2019 und führte darin aus, dass aus dem vorgelegten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.1.2004 klar seine voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit hervorgehe, wie in Punkt 1 der Voraussetzungen genannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" in seinen Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde dahingehend zu prüfen.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.

Der Beschwerdeführer bezieht kein Pflegegeld.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Behindertenpass und zum Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gründet auf dem unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Aus dem einliegenden "Datenstammblatt Behindertenpass" ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer seit 2.2.2017 ein Grad der Behinderung von 50 % vorliegt und der Behindertenpass am 22.2.2017 zugesendet wurde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein Pflegegeld bezieht, basiert auf der Auskunft der belangten Behörde, welche mittels Aktenvermerk vom 18.12.2019 dokumentiert wurde und daher unbedenklich ist. Es ist evident, dass das Sozialministeriumservice Zugang zu einem Abfragesystem hat, aus welchem der Bezug von Pflegegeldleistungen ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer brachte zudem weder in seinem Antrag, noch in seinem Beschwerdeschreiben vor, Pflegegeld zu beziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs. 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs. 4 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetzes (BBG).

Ad Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses - dessen nähere Ausgestaltung im § 42 BBG normiert ist - sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

§ 47 BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach

§ 40 ff auszustellenden Behindertenpass und die damit verbundenen Berechtigungen festzusetzen.

Entsprechend der Verordnungsermächtigung der §§ 42 und 47 BBG sowie aufgrund des

§ 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen (BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016).

Diese normiert die auf Antrag vorzunehmenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, worunter auch die vom Beschwerdeführer beantragte Fahrpreisermäßigung fällt.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 lit. b der genannten Verordnung ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann, in den Behindertenpass einzutragen. Des Weiteren ist dazu geregelt, dass diese Eintragung bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen ist.

Das Erfordernis "dem Personenkreis des § 48 zugehörig zu sein" ist mit den übrigen Voraussetzungen kumulierend, was bedeutet, dass zusätzlich zu diesem Kriterium entweder ein "festgestellter Grad der Behinderung von 70 v.H." oder der "Bezug von Pflegegeld oder einer anderen vergleichbaren Leistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften" bestehen muss.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag sowie in seiner Beschwerde vorbringt, dass in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten seine voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt worden sei, ist damit für seinen Antrag auf Eintragung der Fahrpreisermäßigung nichts gewonnen.

Der Beschwerdeführer erreicht weder einen festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. noch bezieht er Pflegegeld. Dass er eine dem Pflegegeld vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften beziehen würde, wurde von ihm nicht behauptet und bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte.

Damit liegt keine der beiden alternativen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" in den Behindertenpass vor.

Im Ergebnis wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Fahrpreisermäßigung daher zu Recht abgewiesen, weshalb die gegenständliche Beschwerde ebenfalls spruchgemäß als unzulässig abzuweisen war.

Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen

(§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen und wurde eine solche vom Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag begehrt.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Es bedurfte der Klärung einer reinen Rechtsfrage und waren ergänzende Sachverhaltsangaben durch die Parteien nicht erforderlich.

Aufgrund der klaren Akten- und Rechtslage konnte im Sinne des Grundsatzes der Raschheit, Kostenersparnis, Einfachheit und Zweckmäßigkeit (§ 39 Abs. 2a AVG) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Ad Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Pflegegeld, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W264.2219217.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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