RS Vwgh 2020/2/12 Ra 2020/11/0005

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Veröffentlicht am 12.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §46 Abs3

Rechtssatz

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages

beginnt gemäß § 71 Abs. 2 AVG mit dem "Wegfall des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 VwGG in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (vgl. bspw. VwGH 22.2.2012, 2012/06/0001, zum insoweit vergleichbaren § 46 Abs. 3 VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030). Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110005.L02

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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