RS Lvwg 2020/1/31 LVwG-S-2624/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §5 Abs1

Rechtssatz

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter während oder auch schon vor der Unfallaufnahme vom Unfallort, also vor Abschluss der erforderlichen Erhebungen, so hat er, unbeschadet der Übertretung anderer Vorschriften, gegen die Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO verstoßen (vgl VwGH 307/76; 81/02/0162).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkoholisierung; Fahrerflucht; Schaden; Mitwirkungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2624.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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