TE Vwgh Beschluss 2020/1/30 Ra 2017/16/0096

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184
B-VG Art133 Abs4
FinStrG §25 Abs1
FinStrG §33 Abs1
FinStrG §38 Abs1
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/16/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der 1. A W und des

2. N W, beide in S, beide vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. Februar 2017, Zlen. RV/6300008/2016 und RV/6300009/2016, betreffend Verwarnung gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Salzburg-Stadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2015 stellte der Spruchsenat des Finanzamts Salzburg-Stadt das gegen die Revisionswerber anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts, die Revisionswerber hätten vorsätzlich und im gemeinsamen Zusammenwirken unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1999 bis 2005 eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer (der Erstrevisionswerberin) in näher bezeichneter Höhe bewirkt, indem sie Umsätze und Erlöse der Gastwirtschaft im Zusammenhang mit im Rechenwerk ebenfalls nicht erfassten Bareinkäufen beim Großhandelsunternehmen M verheimlicht hätten, wobei es ihnen darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und hierdurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 FinStrG begangen hätten, im Zweifel zugunsten der Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG ein. 2 In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17. März 2016 brachte der Amtsbeauftragte vor, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Das Erkenntnis des Spruchsenats widerspreche der Aktenlage. Den Ausführungen des Spruchsenats, wonach das Ausmaß der Verkürzungen nicht feststellbar sei, sei entgegengehalten, dass das Bundesfinanzgericht in den die Umsatz- und Einkommensteuer (der Erstrevisionswerberin) der Jahre 1999 bis 2005 betreffenden Beschwerdeentscheidungen vom 13. Mai 2015, RV/6100595/2008 und RV/6100596/2008, genau dargestellt habe, in welcher Höhe die über Barverkäufe bezogenen Waren im Betrieb Verwendung gefunden hätten.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Februar 2017 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Amtsbeauftragten teilweise statt und erkannte die Revisionswerber der Hinterziehung von Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2005 in Höhe von 837,51 EUR schuldig. Hierfür wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und den Revisionswerbern gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG eine Verwarnung erteilt. Im Übrigen wurde die Beschwerde des Amtsbeauftragten (wegen Verjährung der Strafbarkeit der Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1999 bis 2004 sowie wegen der Geringfügigkeit der Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 2005) abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 In der Revision wird zunächst gerügt, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung trage. Die Revisionswerber hätten naheliegende Argumente gegen die Richtigkeit der Umsatzhinzuschätzungen vorgebracht, die vom Bundesfinanzgericht nicht ausreichend widerlegt worden seien. 7 Mit diesem Vorbringen, das sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts richtet, zeigen die Revisionswerber nicht auf, dass das Bundesfinanzgericht diese in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, wodurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (vgl. etwa VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082, mwN). Insbesondere wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher dargelegt, welche Argumente die Revisionswerber vorgebracht hätten, auf die das Bundesfinanzgericht nicht ausreichend eingegangen wäre. 8 Soweit die Revisionswerber mit dem Einwand, es lägen sämtliche Datenauszüge des Großhandelsunternehmens M vor, die Schätzungsberechtigung des Bundesfinanzgerichts in Frage stellen, vernachlässigen sie, dass sich die Schätzung des Bundesfinanzgerichts zugunsten der Revisionswerber auf den der Hinterziehung zugrundeliegenden betrieblichen Anteil der Bareinkäufe am Gesamtbetrag der anhand der Belege des Großhandelsunternehmens M allenfalls errechenbaren Gesamteinkäufe der Revisionswerber bezogen hat und sohin mangels vom Bundesfinanzgericht gesehener Nachweisbarkeit der Abgabenverkürzung ein Abzug für den Privatanteil im geschätzten Ausmaß vorgenommen wurde.

9 Die Erstrevisionswerberin war als Einzelunternehmerin unstrittig Schuldnerin der verkürzten Abgaben, woraus sich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands ergibt. Warum das Bundesfinanzgericht aufgrund des im angefochtenen Erkenntnis (S. 16) dargestellten Handlungsablaufs den subjektiven Tatbestand (Vorsatz) durch die Revisionswerberin nicht als erfüllt hätte ansehen dürfen, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher dargelegt.

10 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160096.L00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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