RS Vfgh 2019/11/28 KI16/2019

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

L3700 Benützungsabgabe, Gebrauchsabgabe

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
Nö GebrauchsabgabeG §2
Nö StraßenG 1999 §18
ABGB §523
VfGG §7 Abs2, §43 Abs1

Leitsatz

Keine Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonflikts zwischen dem OGH und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mangels Vorliegens derselben Sache betreffend die Verpflichtung zur Beseitigung eines vom Einschreiter errichteten Zaunpfostens

Rechtssatz

Der OGH hat über das Begehren des Einschreiters zu entscheiden, die Unzuständigkeit des ordentlichen Rechtsweges für die von der Marktgemeinde Leobersdorf erhobene Klage bzw die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens festzustellen und der Revision stattzugeben und das angefochtene Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt sowie das Ersturteil dahingehend abzuändern, dass die von der Marktgemeinde Leobersdorf erhobene Klage, mit der diese - gestützt auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere §523 ABGB - die Beseitigung des vom Einschreiter errichteten hohlen Zaunpfostens aus Metall mit darauf angebrachten Steckdosen samt Betonfundament von ihrem Grundstück und die Unterlassung der Nutzung des Grundstückes zur Installation einer weiteren solchen oder ähnlichen Vorrichtung begehrte, vollinhaltlich abgewiesen wird. Das Begehren des Einschreiters vor dem OGH ist darauf gerichtet, die Verpflichtung zur Beseitigung der errichteten und zur Unterlassung ähnlicher Vorrichtungen abzuwenden; hiefür kommt es - dies ergibt sich aus den Entscheidungen der in erster und zweiter Instanz ergangenen Urteile - maßgeblich darauf an, ob es für die Nutzung der Straße zur Errichtung der im vorliegenden Fall strittigen Vorrichtung zusätzlich zu dem - dem Einschreiter unbestrittenermaßen bereits erteilten - Gebrauchsrecht nach dem NÖ-GebAG (verwaltungsbehördliche Bewilligung) einer Zustimmung der Straßenverwaltung in Form einer privatrechtlichen Vereinbarung nach §18 NÖ-StrG bedarf. Die ordentlichen Gerichte entscheiden dabei nicht darüber, ob die Voraussetzungen für das Gebrauchsrecht nach dem NÖ-GebAG vorliegen und dieses dem Einschreiter zu erteilen oder zu versagen ist.

An das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) richtet der Einschreiter nach eigenen Ausführungen mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Devolutionsantrages durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Leobersdorf das Begehren, festzustellen, dass die Voraussetzungen für das ihm erteilte Gebrauchsrecht nach dem NÖ-GebAG vorliegen, keine Versagungsgründe nachträglich bekannt geworden sind und ein Widerruf und in der Folge ein Beseitigungsauftrag im Sinne des NÖ-GebAG nicht gerechtfertigt wären. Ungeachtet dessen, wie dieses Begehren vom LVwG letztlich zu behandeln ist, betrifft es der Sache nach die verwaltungsbehördliche Bewilligung des Vorhabens des Einschreiters nach dem NÖ-GebAG, also das Vorliegen der Voraussetzungen des Gebrauchsrechtes im Sinne des NÖ-GebAG.

Entscheidungstexte

  • KI16/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2019 KI16/2019

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Abgaben Landes-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:KI16.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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