RS Pvak 2019/9/9 A28-PVAB/19

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Norm

PVG §9
PVG §14 Abs1
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von PV; Verletzung der Rechte „Beschwer“ von PV; Verletzung der Rechte „Beschwer“ von PVO; Zuständigkeit des ZA

Rechtssatz

Sollte also der ZA, wie im Antrag behauptet, möglicherweise in die Zuständigkeiten des DA eingegriffen oder dessen Zuständigkeiten nicht beachtet haben, können dadurch zwar die Rechte des DA nach PVG verletzt sein und dem DA daher eine „Beschwer“ zukommen, nicht aber Rechte einzelner Mitgliedern des DA, denen gegenüber dem ZA keine Rechte zukommen, weil Rechte gegenüber dem ZA nur der DA als Kollegialorgan aufweist (Schragel, PVG, § 41, Rz 23, mwN). Da keine Rechte des Antragstellers verletzt wurden, fehlt ihm die Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A28.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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