RS Pvak 2019/11/4 A29-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.11.2019
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §22 Abs9

Schlagworte

Handlungen und Unterlassungen für PVO nur aufgrund von Beschluss des PVO; Umlaufbeschluss

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall erhielt der ZA-Vorsitzende am 12. Juni 2019 Kenntnis von der beabsichtigten Besetzung der ausgeschriebenen Funktion durch die Dienstbehörde. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 wurde der Dienstbehörde vom ZA-Vorsitzenden für den ZA mitgeteilt, dass der geplanten Besetzung mit einem Mitbewerber der Antragstellerin zugestimmt werde. Zwischen 12. und 13. Juni 2019 fand keine ZA-Sitzung statt, in der der ZA-Vorsitzende durch Beschluss des Kollegialorgans zur Abgabe dieser zustimmenden Stellungnahme ermächtigt hätte werden können. Es wäre auch möglich gewesen, die Zustimmung der übrigen ZA-Mitglieder im Wege eines Umlaufbeschlusses iSd § 22 Abs. 9 PVG zu erlangen, was jedoch – wie im Verfahren unbestritten blieb – nicht geschah.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A29.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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