RS Pvak 2020/2/4 B7-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §9 Abs1 litd
PVG §9 Abs1
PVG §10

Schlagworte

Aus- und Weiterbildung; förmliche Einbindung des DA; Verständigung iSd PVG; beabsichtigte Maßnahmen der DL

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 1 lit. d PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Weiterbildung. Die Mitwirkung des DA bedeutet nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz PVG, dass beabsichtigte Maßnahmen des DL vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung iSd § 10 PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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