TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/12 W258 2219651-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2019
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Entscheidungsdatum

12.08.2019

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §2
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 20 Abs3
B-VG Art. 20 Abs4
EMRK Art. 10
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W258 2219651-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom XXXX , GZ XXXX , in einer auskunftsrechtlichen Angelegenheit den Beschluss,

A) der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid

I.) hinsichtlich der Auskunftsbegehren:

6.), beantragt wird "die Übermittlung der bereits durchgeführten Änderungen am Entwurf des Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) mit dem Stand 21. August 2018 (Mittags)", in Bezug auf den Zeitraum vom Ende der Begutachtungsfrist des Entwurfs mit Ablauf des 17.08.2018 bis zum 21.08.2018, mittags, und

7.), beantragt wird "die Übermittlung der bereits durchgeführten Änderungen am Entwurf des Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME), die dem BMVRDJ kommuniziert wurden (laut Zitat des Justizministeriums durch die Wiener Zeitung).", in Bezug auf den Zeitraum vom Ende der Begutachtungsfrist des Entwurfs mit Ablauf des 17.08.2018 bis zum 21.08.2018, mittags,

ersatzlos behoben sowie

II.) hinsichtlich der Auskunftsbegehren:

1.) bis 3.), "Haben die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, KabinettsmitarbeiterInnen oder MitarbeiterInnen des Bundesministeriums zwischen 1. Jänner und 5. Juli 2018 an Treffen mit InteressensvertreterInnen oder anderen externen Personen - beispielsweise MitarbeiterInnen anderer Ministerien - teilgenommen, bei denen es um Inhalt bzw. die Vorbereitung des im Juli 2018 als Ministerialentwurf an das Parlament übermittelten Standort-Entwicklungsgesetz ging?

Für jedes dieser Treffen beantrage ich folgende Auskunft:

a) Datum, Zeit, Ort und Länge des Treffens;

b) TeilnehmerInnen an dem Treffen (sowie die Behörden, Firmen oder Organisationen, die durch die Anwesenden vertreten wurden);

c) Themen, die während des Treffens behandelt wurden [und]

[beantragt wird] die Übermittlung von Protokollen dieser Treffen. Falls diese nicht übermittelt werden können, beantrage ich Auskunft darüber, in welchen Vereinbarungen und Schlussfolgerungen die einzelnen Treffen resultierten.",

4.), "welche Interessensvertreter im Zusammenhang mit der Vorbereitung des im Juli 2018 als Ministerialentwurf an das Parlament übermittelten Standort-Entwicklungsgesetz Dokumente an das Ministerium bzw dessen Vertreter übermittelt haben",

6.), beantragt wird "die Übermittlung der bereits durchgeführten Änderungen am Entwurf des Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) mit dem Stand 21. August 2018 (Mittags)", in Bezug auf den Zeitraum bis zum Ende der Begutachtungsfrist des Entwurfs mit Ablauf des 17.08.2018, und

7.), beantragt wird "die Übermittlung der bereits durchgeführten Änderungen am Entwurf des Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME), die dem BMVRDJ kommuniziert wurden (laut Zitat des Justizministeriums durch die Wiener Zeitung).", in Bezug auf den Zeitraum bis zum Ende der Begutachtungsfrist des Entwurfs mit Ablauf des 17.08.2018,

gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen

B) und erkennt zu Recht,

im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es insgesamt zu lauten hat:

"Gemäß § 4 iVm § 1 und § 2 Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt, dass XXXX aufgrund seines Antrags vom 19.10.2018, insoweit er darin die Übermittlung von Kopien etwaiger Dokumente von Interessensvertretungen und der direkt übermittelten Stellungnahme des ‚Umweltministeriums' zum Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) verlangt, ein Recht auf weitere Auskunft nicht zukommt und vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus eine weitere Auskunft nicht erteilt wird."

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der BF stellte am 21.08.2018 über die Plattform " XXXX " ein Auskunftsbegehren an die belangte Behörde im Zusammenhang mit etwaigen Treffen der belangten Behörde mit externen Personen bezüglich des im Juli 2018 an das Parlament übermittelt Ministerialentwurf eines Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME). Mit Anfrage vom 22.08.2018 beantragte er die Übermittlung diverser bezughabender Dokumente. Für den Fall der Nichtbeantwortung begehrte er jeweils die Erlassung eines Bescheids.

Die belangte Behörde übermittelte dem BF am 16.10.2018 und am 17.10.2018 jeweils ein Antwortschreiben, die angeforderten Dokumente übermittelte sie nicht.

Mit Schreiben vom 19.10.2018 urgierte der BF bei der belangten Behörde die nur zum Teil erfolgte Erfüllung seines Auskunftsbegehrens, verwies auf seinen Antrag auf Bescheiderlassung und ersuchte um bescheidmäßige Ausführung, inwieweit durch die Antwort der belangten Behörde am letzten Tag der achtwöchigen Frist, dem Erfordernis der Auskunftserteilung "ohne unnötigen Aufschub zu erteilen" Rechnung getragen wird.

Mit Bescheid vom XXXX , dem BF zugestellt am 18.04.2019, wies die belangte Behörde "die Anträge [des BF] auf Auskunft" zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 08.05.2019 in der er beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Auskunft zur Gänze zu erteilen sei in eventu die Auskunft zur Gänze in eventu teilweise zu gewähren sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Einschau in die Wiener Zeitung vom 22.08.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

Der BF stellte am 21.08.2018 das folgende Auskunftsbegehren an die belangte Behörde:

"[...] Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte:

Haben die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, KabinettsmitarbeiterInnen oder MitarbeiterInnen des Bundesministeriums zwischen 1. Jänner und 5. Juli 2018 an Treffen mit InteressensvertreterInnen oder anderen externen Personen - beispielsweise MitarbeiterInnen anderer Ministerien - teilgenommen, bei denen es um den Inhalt bzw. die Vorbereitung des im Juli 2018 als Ministerialentwurf an das Parlament übermittelten Standort-Entwicklungsgesetz ging?

Für jedes dieser Treffen beantrage ich folgende Auskunft:

a) Datum, Zeit, Ort und Länge des Treffens;

b) TeilnehmerInnen an dem Treffen (sowie die Behörden, Firmen oder Organisationen, die durch die Anwesenden vertreten wurden);

c) Themen, die während des Treffens behandelt wurden.

Außerdem beantrage ich die Übermittlung von Protokollen dieser Treffen. Falls diese nicht übermittelt werden können, beantrage ich Auskunft darüber, in welchen Vereinbarungen und Schlussfolgerungen die einzelnen Treffen resultierten.

Weiters beantrage ich Auskunft darüber, welche InteressensvertreterInnen im Rahmen des oben beschriebenen Entscheidungsprozesses Dokumente an das Ministerium bzw. dessen VertreterInnen übermittelt haben, sowie die Übermittlung dieser Dokumente.

Ich weise darauf hin, dass ich diese Anfrage in meiner Rolle als "Government Watchdog" stelle (vgl. VwGH Ra 2017/03/0083 10).

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.

Mit freundlichen Grüßen [...]"

Am 22.08.2018 stellte der BF das folgende - ergänzende - Auskunftsbegehren an die belangte Behörde:

"[...] hiermit beantrage ich - zusätzlich zu meiner gestrigen Anfrage - gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte, da weitere Informationen durch Medienberichte öffentlich wurden.

-

Die Übermittlung der direkt übermittelten Stellungnahme des Umweltministeriums zum Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME).

-

Die Übermittlung der bereits durchgeführten Änderungen am Entwurf des Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) mit dem Stand 21. August 2018 (Mittags).

-

Die Übermittlung der bereits durchgeführten Änderungen am Entwurf des Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME), die dem BMVRDJ kommuniziert wurden (laut Zitat des Justizministeriums durch die Wiener Zeitung).

Gerne dürfen Sie die vorliegende Anfrage vor meiner gestern gestellten Anfrage bearbeiten.

Ich weise darauf hin, dass ich diese Anfrage in meiner Rolle als "Government Watchdog" stelle (vgl. VwGH Ra 2017/03/0083 10 - in dem auch geurteilt wird, dass Zugang zu Dokumenten in Fällen wie dieser Auskunftspflicht-Anfrage "geboten" ist). Außerdem sind laut § 3 Auskunftspflichtsgesetz Auskünfte "ohne unnötigen Aufschub" zu erteilen.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. [...]"

Mit Schreiben vom 16.10.2018 übersendete die belangte Behörde dem BF die folgende Antwort:

"[...] Zu Ihrem über die Website XXXX übermittelten Auskunftsbegehren vom 21. August 2018 betreffend Erstellung des Standort-Entwicklungsgesetzes teilt Ihnen das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) Folgendes mit:

Das Standort-Entwicklungsgesetz wurde in Entsprechung des Regierungsprogrammes unter den Punkten "Bürokratieabbau und Verfahrensbeschleunigung" erstellt.

Die inhaltliche Ausrichtung mit den wesentlichen Eckpunkten zum Standort-Entwicklungsgesetz wurde seitens der Bundesregierung mit den Ministerratsbeschlüssen vom März (10. MR am 07.03.18 mit TOP 12), April (15. MR am 25.04.2018 mit Top 7) und Juli (24. MR am 04.07.2018 mit Top 31) dieses Jahres vorgenommen. Die bezughabenden Beschlussprotokolle und Ministerratsvorträge sind auf der Website des Bundeskanzleramtes (Bereich Bundesregierung/Ministerräte) veröffentlicht. Zu diesen Dokumenten ist innerhalb der Bundesregierung die vorgesehene Abstimmung vor Beschlussfassung erfolgt.

Wie bei derartigen Gesetzwerdungsprozessen üblich wurden zahlreiche interministerielle und Stakeholder Gespräche geführt. Auf Grund der Summe an Gesprächen die von Seiten des Bundes zu legistischen Projekten aus den unterschiedlichsten Themenbereichen geführt werden, wird seitens des BMDW aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht gesondert Buch bzw. Protokoll geführt.

Am 5. Juli 2018 ist der Gesetzesentwurf über ein Standort-Entwicklungsgesetz zur Begutachtung versendet und veröffentlicht worden. [...]"

Mit Schreiben vom 17.10.2018 übersendete die belangte Behörde dem BF die folgende - ergänzende - Antwort:

"[...] zu Ihrem über die Website XXXX übermittelten Auskunftsbegehren vom 22. August 2018 betreffend das Begutachtungsverfahren zum Standort-Entwicklungsgesetz teilt Ihnen das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) Folgendes mit:

Zuerst darf auf die Beantwortung des BMDW vom 16.10.2018 zu Ihrer Anfrage vom 21.08.2018 verwiesen werden.

Am 5. Juli 2018 ist der Gesetzentwurf über ein Standort-Entwicklungsgesetz zur Begutachtung versendet und veröffentlicht worden. Das Begutachtungsende wurde mit 17.08.2018 festgelegt.

Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wurden die eingelangten Stellungnahmen gesichtet und inhaltlich geprüft. Sinnvoll erscheinende Adaptierungen werden bei der Erstellung der Regierungsvorlage einfließen.

Wie bei derartigen Gesetzwerdungsprozessen üblich werden auch während und nach des Begutachtungsverfahrens von Seiten des jeweils zuständigen Ministeriums Überlegungen zur Weiterentwicklung der jeweiligen Gesetzesmaterie in Richtung Regierungsvorlage angestellt. Dies war auch im Zeitraum der Begutachtung des Standort-Entwicklungsgesetzes und danach der Fall und fanden interministerielle Konsultationen statt.

Schriftliche Änderungen an den Gesetzesmaterialien zur Begutachtung wurden innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ende der Begutachtung, dem 21.08.2018, nicht durchgeführt.

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) hat im Rahmen der Begutachtung keine formelle Stellungnahme abgegeben. Fachliche Anmerkungen des Ressorts wurden per E-Mail am 17.8.2018 direkt dem BMDW übermittelt. Diese Anmerkungen des BMNT betrafen Bemerkungen zum Anwendungsbereich. Zu den Erläuterungen wurde auf aktuelle Daten des Verfahrensmonitorings über UVPVerfahren auf der UBA-Homepage hingewiesen. Darüber hinaus betrafen die Anmerkungen insbesondere den vorgeschlagenen Katalog von Kriterien zur Beurteilung des besonderen öffentlichen Interesses, das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung und die vorgesehenen Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren gemäß dem UVP-G 2000. [...]"

Mit Schreiben vom 19.10.2018 urgierte der BF bei der belangten Behörde die nur zum Teil erfolgte Erfüllung seines Auskunftsbegehrens und führte aus:

"[...] danke für Ihre (teilweise) Beantwortung meiner Anfrage.

Wie schon in meiner ersten Nachricht angekündigt, beantrage ich die Ausstellung eines Bescheids über die teilweise Nichtbeantwortung meiner Fragen. Insbesondere wurde meinem Begehren, Dokumente auch (in Kopie) zu übermitteln, nicht Rechnung getragen (in Ihrem Antwortschreiben wurde es nicht erwähnt). [...]"

Er ersuche weiters um bescheidmäßige Ausführung, inwieweit durch die Antwort am letzten Tag der achtwöchigen Frist, dem Erfordernis der Auskunftserteilung "ohne unnötigen Aufschub zu erteilen" Rechnung getragen wird.

In der Printausgabe der Wiener Zeitung vom 22.08.2018 (Seiten 1 und 7) wird zum Standortentwicklungsgesetz ausgeführt:

"Laut Justizministerium habe sich eine Beurteilung erübrigt, da der Entwurf "maßgeblich überarbeitet" werde."

"Auf Anfrage im Justizministerium (wo der Verfassungsdienst derzeit ressortiert) hieß es schriftlich zur "Wiener Zeitung": "Eine Stellungnahme zum historischen Begutachtungsentwurf seitens des BMVRDJ (Justizministerium, Anm.) hat sich erübrigt, da vom BMDW (Wirtschaftsministerium, Anm.) bekanntgegeben wurde, dass dieser Entwurf maßgeblich überarbeitet wurde und weitere Arbeiten daran stattfinden."

2. Der Sachverhalt gründet auf der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt und Einschau in die Wiener Zeitung vom 22.08.2018.

3. Rechtlich folgt daraus:

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil berechtigt.

3.1. Maßgebliche Gesetzesbestimmungen:

Gemäß Art 20 Abs 4 B-VG haben ua alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl Nr 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet:

"Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten."

Gemäß § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden

Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist (§ 4 Auskunftspflichtgesetz).

3.2. Zur Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichts:

3.2.1. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist bei einer zurückweisenden Entscheidung auf die Prüfung der Zurückweisung beschränkt und es ist ihm eine inhaltliche Prüfung des Begehrens verwehrt (vgl bspw VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

3.2.2. Die belangte Behörde weist im Spruch des bekämpften Bescheids die "Anträge [des Beschwerdeführers] auf Auskunft" zurück. Begründend führt sie unter Zitierung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Anträge auf Bescheiderlassung zurückzuweisen wären, wenn die Auskunft bereits erteilt worden sei, sinngemäß aus, dass die Auskunft im möglichen Umfang erteilt worden sei, weshalb "die Anträge [des BF] spruchgemäß zurückzuweisen" waren.

3.2.3. Sie führt in ihrer - bei der Interpretation des Spruches zu berücksichtigenden - Begründung aber ebenfalls aus, dass Auskünfte über Umstände von nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozessen, nicht unter die Auskunftspflicht fallen würden, es keine Unterlagen gäbe, kein Anspruch auf die Ausfolgung von Unterlagen bestehe und dass keine weiteren - als die bereits über den Inhalt fachliche Anmerkungen des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus erteilten - Auskünfte erforderlich wären, damit der Beschwerdeführer seine Rolle als "watchdog" erfüllen könne. Sie argumentiert daher, warum dem BF ein Recht auf Auskunft nicht zukommt.

3.2.4. Daraus erhellt, dass sich die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheids im Ausdruck dahingehend vergriffen hat, als sie tatsächlich inhaltlich über den Antrag des BF auf Bescheiderlassung, dh über das (Nicht-)Bestehen eines Rechts auf Auskunft hinsichtlich der vom BF an die belangte Behörde gerichteten Fragen, abgesprochen hat; das erkennende Gericht ist daher (auch) befugt, über diese Frage zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt A.I., ersatzlose Behebung:

Der BF hat in seinem Auskunftsbegehren vom 22.08.2018 ua angefragt, welche Änderungen bis zum 21.08.2018, mittags, am Entwurf des Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) vorgenommen worden sind, bzw welche dieser Änderungen dem BMVRDJ kommuniziert worden sind (Fragen 6. und 7. im Spruch des bekämpften Bescheids). Die belangte Behörde teilte diesbezüglich in ihrer Antwort vom 17.10.2018 mit, dass nach Ende der Begutachtung bis zum 21.08.2018 keine schriftlichen Änderungen am Entwurf vorgenommen worden sind.

Hinsichtlich des Zeitraums vom Ende der Begutachtungsfrist zum Entwurf mit Ablauf des 17.08.2018 bis zum 21.08.2018, mittags, erteilte die belangte Behörde daher die gewünschte Auskunft. Da sich der, bereits in seinen Anfragen enthaltene und mit Schreiben vom 19.10.2018 urgierte, Antrag auf Bescheiderlassung lediglich auf jene Fragen bezog, welche die belangte Behörde nicht beantwortet hat, hat die belangte Behörde den Antrag des BF überschritten, weshalb der Bescheid diesbezüglich ersatzlos zu beheben war.

Den vom BF in seiner Beschwerde unter Verweis auf die Berichterstattung der Wiener Zeitung geäußerten Bedenken, dass entgegen der Antwort der belangten Behörde bereits Änderungen am Entwurf des Standort-Entwicklungsgesetz an das BMDJ gesendet worden wären, war nicht zu folgen; aus den Bericht geht nämlich nicht hervor, dass die Änderungen - wie hier gegenständlich - erst nach Ablauf der Begutachtungsfrist kommuniziert worden wären.

3.4. Zu Spruchpunkt A.II., Aufhebung und Zurückverweisung:

3.4.1. Die belangte Behörde erteilte hinsichtlich der Frage, welche Interessensvertreter Dokumente an das Ministerium bzw dessen Vertreter übermittelt haben (Frage 4. im Spruch des Bescheids), keine Auskunft; so bezog sich die Antwort der belangten Behörde vom 16.10.2018 lediglich auf "interministerielle und Stakeholder Gespräche". Hinsichtlich der angefragten Änderungen am Entwurf des Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) erteilte sie keine Auskunft für den Zeitraum zwischen Übermittlung des Ministerialentwurfs an das Parlament und Ablauf der Begutachtungsfrist am 17.08.2018 (siehe, die auf den genannten Zeitraum eingeschränkten, Fragen 6. und 7. im Spruch des Bescheids).

Die Begründung des Bescheids vermag eine Verweigerung der Auskunft allerdings nicht zu tragen:

3.4.1.1. So begründet die belangte Behörde die Verweigerung der (weiteren) Auskunftserteilung im bekämpften Bescheid - zwar nicht den jeweiligen Auskunftsbegehren zugeordnet, aber offenbar für alle Auskunftsbegehren - tragend damit, dass Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses der Verwaltung nicht Gegenstand des Auskunftsrechts seien. Verwaltungsinterne Schritte zur Erstellung einer Regierungsvorlage seien daher bis zur - zum Anfragezeitpunkt nicht erfolgten - willensabschließenden Beschlussfassung im Ministerrat nicht von der Auskunftspflicht umfasst.

Nach der von der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung (siehe dazu die Leitentscheidung VwGH 12.07.1989, 88/01/0212 = VwSlg 12974

A) steht der Auskunftspflicht entgegen, wenn sich das Auskunftsbegehren auf noch nicht gesicherte Umstände bezieht - wie auf einen noch nicht abgeschlossenen Willensprozess -, weil nur tatsächliches faktisches oder rechtliches Wissen Gegenstand der Auskunft sein kann (unzulässig sind daher bspw die Frage nach der "Bereitschaft des BMJ zu bestimmten Aktivitäten" (VwSlg 12974 A), "wie die Behörde das von ihr verursachte Problem lösen wolle" (VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053) oder "ob der Bundesminister für Justiz [...] zu Vergleichsverhandlungen bereit sei" (VwGH 13.09.1991, 90/18/0193 ua)). Die belangte Behörde übersieht bei ihrer Argumentation allerdings, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gerade keine Frage nach noch ungewissen Elementen eines Meinungsbildungsprozesses, insbesondere nach seinem Ergebnis, gestellt hat, sondern nach - im Zuge dieses Prozesses - konkret stattgefundenen Ereignissen, wie, welche Interessensvertreter Dokumente übermittelt haben oder welche Änderungen am Entwurf bereits durchgeführt worden sind. Gesichertes Wissen wird aber nicht unsicher, wenn es für den Abschluss eines Meinungsbildungsprozesses verwendet wird

3.4.1.2. Auch die Begründung der belangten Behörde, wonach es "unbeschadet dessen, keine Unterlagen gibt", vermag die Verweigerung der Auskunft nicht zu tragen. So bleibt unklar, auf welche Unterlagen sie sich bezieht bzw bezieht sie sich auf allfällige interministerielle oder Gespräche mit "Stakeholdern" (Seite 6 des Bescheids). Insbesondere kann damit - in Hinblick auf üblicherweise geführten Verwaltungsakten - nicht gemeint sein, dass es zu den vom Beschwerdeführer begehrten Auskünften keinerlei Unterlagen bzw Informationen bei der belangten Behörde gibt.

3.4.1.3. Hinsichtlich der weitere Begründung, wonach das Auskunftsrecht die Behörde nicht verpflichte, ihr Handeln zu rechtfertigen oder ihre Motive bekannt zu geben, ist ihr zu entgegnen, dass der BF gerade keine Auskunft zu den Hintergründen oder Motiven für das Handeln der belangten Behörde, dh für die Erstellung des Gesetzesentwurfs, begehrt. Er stellt Fragen nach etwaig stattgefundenen Ereignissen; ob er daraus allenfalls auf Motive der belangten Behörde schließen könnte, ist für die Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens unbeachtlich.

3.4.1.4. Letztlich kann auch das Argument der belangten Behörde, der BF könne mit den ihm vorliegenden Informationen über das Gesetzesvorhaben medial berichten und seine Aufgaben als "watchdog" erfüllen, die Verweigerung der Auskunft nicht tragen. Die belangte Behörde verlangt damit vom BF im Ergebnis nämlich ein konkretes Auskunftsinteresse, wofür sich im Auskunftspflichtgesetz aber keine Grundlage findet; Auskünfte sind vielmehr grundsätzlich zu geben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht (§ 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz), und insoweit, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz); Auskunft ist weiters dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird (§ 1 Abs 2, letzter Satz Auskunftspflichtgesetz).

3.4.1.5. Die belangte Behörde ist mit der Beantwortung der unbeantworteten Fragen aber auch nicht etwa säumig. Sie wollte über alle Auskunftsbegehren des BF vom 21. bzw 22.08.2018 absprechen, was sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheids ergibt, der alle vom BF gestellten Auskunftsbegehren enthält.

3.4.1.6. Die belangte Behörde hat somit eine negative Sachentscheidung dahingehend getroffen, dass über die unbeantworteten Fragen keine Auskunft erteilt wird. Der gegenständliche Bescheid ist diesbezüglich daher begründungslos ergangen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war.

3.4.2. Auch hinsichtlich der Frage nach stattgefundenen Treffen (Fragen 1. bis 3. im Spruch des angefochtenen Bescheids) vermag die Begründung des bekämpften Bescheids die Verweigerung der Auskunft nicht zu tragen. Diesbezüglich verweist die belangte Behörde in ihrer Antwort vom 16.10.2018 auf stattgefundene Ministerräte und die diesbezüglichen öffentlich zugänglichen Protokolle. Darüber hinaus führt sie aus, dass es viele interministerielle und Gespräche mit "Stakeholdern" gegeben habe, über die nicht gesondert Buch geführt worden sei.

Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde die Frage damit nicht dahingehend beantwortet, dass die belangte Behörde über keinerlei Informationen über weitere Treffen verfügen würde. Vielmehr gibt die belangte Behörde zu verstehen, dass sie eine weiterführende Beantwortung der Frage verweigere, weil es mit zu viel Aufwand verbunden sei, herauszufinden, ob und allenfalls welche der angefragten Informationen bei der Behörde verfügbar sind. Dies, weil es eine mit geringem Aufwand aufrufbare gesonderte Auflistung derartiger Gespräche nicht gebe. Damit geht aber auch die Feststellung der belangten Behörde, wonach es keine Unterlagen gebe, ins Leere; sie gründet sich nämlich ausschließlich auf dieser unzutreffenden Interpretation ihrer Antwort vom 16.10.2018 (Seiten 6 und 8 des bekämpften Bescheids).

Auch die anderen im Bescheid angeführten Gründe können eine Verweigerung der Auskunft nicht tragen (siehe 3.4.1.1. bis 3.4.1.4.), insbesondere stützt sich die belangte Behörde nicht darauf, dass die Beantwortung der Frage mit einem zu großen Aufwand verbunden wäre.

Dieser Begründungsmangel kann auch aus der Aktenlage nicht saniert werden. Zwar besteht kein Auskunftsrecht, wenn - wie in der Antwort der belangten vom 16.10.2018 angedeutete - die Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Behörde wesentlich beeinträchtigt. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung erfordert im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben aber nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 unter Verweis auf VwGH 23.10.1995, 93/10/0009). Derartige Feststellungen fehlen im bekämpften Bescheid und können vom erkennenden Gericht aus der Aktenlage nicht getroffen werden; so verweist die belangte Behörde in ihrer Antwort vom 16.10.2018 lediglich darauf, dass über die angefragten Gespräche nicht gesondert Buch geführt würde. Der Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Frage nach stattgefundenen Gesprächen Folge zu geben.

3.4.3. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 bzw jüngst VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rechtsprechung unter anderem dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Ein solcher Fall liegt hier vor:

3.4.4. So finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte, dass die belangte Behörde Ermittlungsschritte zur Beantwortung der offen gebliebenen Fragen gesetzt hätte. Das erkennende Gericht ist damit berechtigt, von der Zurückweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG Gebrauch zu machen. Dies im konkreten Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das erkennende Gericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das erkennende Gericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die belangte Behörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vgl zu alldem näher VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rz 40 bis 43). Der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung kann im hier vorliegenden Zusammenhang daher am besten dadurch Rechnung getragen werden, dass die dem erkennenden Gericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die belangte Behörde - im Sinne des zweiten Eventualantrags des BF - wahrgenommen wird (siehe zum Ganzen VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 36). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zu Spruchpunkt B., Abweisung der Beschwerde:

Die belangte Behörde hat weiters die Herausgabe von Kopien etwaiger Dokumente von Interessensvertretungen (Frage 4. letzter Halbsatz des Bescheidspruchs) und die direkt übermittelte Stellungnahme des "Umweltministeriums" zum Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) (Frage 5. des Bescheidspruchs) verweigert.

3.5.1. Der BF führt in seiner Beschwerde dazu sinngemäß aus, die belangte Behörde habe die Übermittlung von Dokumenten zu Unrecht verweigert, weil sie sich auf eine veraltete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stütze. In Ra 2017/03/008310 (gemeint offenbar Ra 2017/03/0083) habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein kann, Zugang zu Dokumenten zu gewähren. Allenfalls hätte sie den Wortlaut der fachlichen Anmerkungen bzw ihren Inhalt so vollständig wie möglich beauskunften müssen. Die Auskunft der belangten Behörde erfülle diese Anforderungen nicht. Dem kann nicht gefolgt werden:

Nach den Materialien zum Auskunftspflichtgesetz und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gewährt das Auskunftsrecht nämlich weder ein Recht auf Akteneinsicht noch ein Recht auf die Ausfolgung von Kopien oder Aktenteilen (ErläutRV 41 BlgNr 17. GP, 3 und jüngst VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 Rz 23).

Auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.05.2018, AZ Ra 2017/03/0083 (das zum Wiener Auskunftspflichtgesetz ergangen aber - auf Grund des im Wesentlichen gleichen Wortlauts - auf das Auskunftspflichtgesetz übertragbar ist), weicht er - entgegen der Meinung des BF - von dieser Rechtsprechung nicht ab. Er führt lediglich aus, dass ein Auskunftsbegehren, in diesem Fall auf Bekanntgabe des Wortlauts von Vorschlägen, durch die Gewährung eines Zugangs zu den relevanten Dokumenten erfüllt werden bzw ein solcher Zugang geboten sein könne. Der Verwaltungsgerichtshof setzt - durch Verweis auf seine bisherige ständige Rechtsprechung in Rz 30 - aber nach wie vor voraus, dass hierfür ein zulässiges Auskunftsbegehren vorliegen müsse, dh ein Begehren, das nicht - wie hier - auf Akteneinsicht oder die Herausgabe von Kopien oder Aktenteilen gerichtet ist (siehe dazu im Detail auch 3.2.7.).

3.5.2. Der BF behauptet in seiner Beschwerde unter neuerlichen Verweis auf VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 und Verweis auf EGMR 28.11.2013, 39534/07, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, und EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottsag, auch eine Verletzung von Art 10 EMRK. Die belangte Behörde habe ein Informationsmonopol, er sei als Journalist und Vorstand einer NGO, die sich für mehr Transparenz und Informationszugang einsetze, dh als "social watchdog" besonders schutzwürdig und gehindert, seiner Kontrollfunktion in einer Sache, an der ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, nachzukommen. Auch dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen:

So hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Anschluss an die vom BF zitierten Entscheidungen des EGMR seine Judikatur nicht geändert, wonach das Auskunftspflichtgesetz kein Recht auf Einsicht in Akten, Aktenteilen oder die Ausfolgung von Kopien einräume.

In bereits erwähnten Erkenntnis, VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, zitiert der Verwaltungsgerichtshof die in EGMR (Große Kammer) 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, ausgeführten Prüfkriterien für einen Eingriff in Art 10 EMRK im Falle von "social watchdogs" und beschäftigt sich mit den Auswirkungen dieser und der Entscheidung EGMR 28.11.2013, 39534/07, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, auf die Anwendung der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder. Demnach sind Bestimmungen die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen - insbesondere unter den vom EGMR genannten Voraussetzungen - eng auszulegen und es kann für die zweckmäßige Erteilung von Auskunft geboten sein, nicht nur Auskunft über den Inhalt von sondern auch Zugang zu Dokumenten zu gewähren. Zwar lag dieser Entscheidung ein - zulässiger - Antrag auf die Bekanntgabe von Wortlauten von Vorschlägen und nicht auf Übermittlung von Dokumenten zu Grunde. Dennoch geht aus dem in der Entscheidung enthaltenen Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Auskunftsgesetze des Bundes und der Länder kein Recht auf Akteneinsicht einräumen, hervor, dass die Rechtsprechung des EGMR nichts daran ändert, dass ein Antrag auf Herausgabe von Akten, Aktenteilen oder Dokumenten von den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nicht umfasst und somit unzulässig ist.

In der nachfolgenden Entscheidung, VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, bestätigt der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht; zwar geht er in dieser Entscheidung auf Art 10 EMRK nicht ein, er hält aber - weiterhin - ausdrücklich fest, dass das Auskunftspflichtgesetz kein Recht auf Einsicht in Akten, Aktenteilen oder die Ausfolgung von Kopien einräumt.

3.5.3. Soweit der BF in seinen - ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz gestützten - Anfragen die Herausgabe von Dokumenten verlangt, fehlt es somit auch unter Berücksichtigung der zur Rechtsprechung des EGMR ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an einem zulässigen Auskunftsbegehren, weil das Auskunftspflichtgesetz kein subjektives Recht zur Herausgabe von Dokumenten einräumt. Seinem diesbezüglichen Anbringen war daher bereits aus diesem Grund nicht zu entsprechen; auf die Frage, in welcher Form sein Begehren zu erfüllen wäre - etwa durch Bekanntgabe des Wortlauts der Dokumente -, musste daher nicht weiter eingegangen werden.

3.5.4. Eine Interpretation des Anbringens des BF dahingehend, dass er, falls der Zugang zu den Dokumenten verwehrt wird, den Wortlaut oder detailliertere Informationen über die fachlichen Anmerkungen begehre, scheidet auf Grund des objektiven Erklärungswert seiner Anbringen aus (siehe dazu bspw VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094). So verlangt er in seinem Auskunftsbegehren ua die Übermittlung von Dokumenten. Nach den Antwortschreiben der belangten Behörde vom 16.10.2018 und 17.10.2018, besteht er mit E-Mail vom 19.10.2018 weiterhin auf die Übermittlung von Dokumenten. Damit gibt er aber gerade zu verstehen, dass er sich mit einer Beauskunftung über den Inhalt der fachlichen Anmerkungen nicht begnügt.

3.5.5. Die belangte Behörde hat somit die beantragte Herausgabe von Dokumenten zu Recht verweigert.

3.5.6. Da die Behörde im Falle der Verweigerung einer Auskunft - hier die Verweigerung von Auskunft der Herausgabe von Dokumenten und wegen wesentlicher Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Verwaltung - festzustellen hat, dass ein Recht auf Auskunft nicht besteht und eine Auskunft nicht erteilt wird, war der Spruch des bekämpften Bescheids entsprechend zu berichtigen (zur Gestaltung des Spruches vgl VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141; zur Zulässigkeit der Berichtigung des Spruches, wenn sich die Behörde - wie hier - im Ausdruck vergreift siehe VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).

3.6. Der BF führt in seiner Beschwerde aus, dass die belangte Behörde die begehrte Auskunft nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erteilt hat. Er bezieht sich mit diesen Vorbringen auf seinen Antrag auf Bescheiderlassung vom 19.10.2018, in dem er die belangte Behörde ua bittet, bescheidmäßig auszuführen, inwiefern durch die Antwort der belangten Behörde am letzten Tag der achtwöchigen Frist, die Auskunft "ohne unnötigen Aufschub" im Sinne des § 3 Auskunftspflichtgesetz erteilt worden sei. Damit macht der BF keine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen - gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz erlassenen - Bescheids geltend. § 4 Auskunftspflichtgesetz sieht nämlich lediglich vor, dass über das (Nicht-)Bestehen eines Auskunftsrechts mit Bescheid abzusprechen ist. Einen Abspruch, inwiefern die Behörde in Bezug auf eine bereits erteilte Auskunft säumig war, sieht er nicht vor.

3.7. Da der der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt war, konnte - trotz Antrag des BF gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.8. Die belangte Behörde wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob der Beantwortung der in Spruchpunkt II. genannten unbeantwortet gebliebenen Fragen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder ihre Beantwortung die Besorgung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde wesentlich beeinträchtigt, widrigenfalls - für eine etwaige Mutwilligkeit bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte - sie dem BF Auskunft zu erteilen haben wird. Insbesondere in Bezug auf die Auskunftsbegehren

1.) bis 3.) wird sie allenfalls konkrete - auf eine vertretbare Beweiswürdigung gegründete - Feststellungen zur allfällige (Nicht-)Verfügbarkeit der Informationen oder darüber zu treffen haben, inwieweit durch die Erteilung dieser Auskünfte, die Besorgung der übrigen Aufgaben der Behörde wesentlich beeinträchtigt werden.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das erkennende Gericht sowohl hinsichtlich der Unzulässigkeit der Herausgabe von Dokumenten im Rahmen des Auskunftspflichtgesetz, zum sonstigen Umfang des Auskunftsrechts nach § 1 Auskunftspflichtgesetz sowie zum Inhalt eines Abspruchs gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz auf eine (jeweils zitierte) gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen und stellen - wie vom erkennenden Gericht vorgenommene - Auslegungen von Bescheidinhalten, Anträgen oder von Vorbringen, sofern sie vertretbar sind, im Einzelfall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0030).

Schlagworte

Auskunftsbegehren, Auskunftsverweigerung, Begründungsmangel,
Ermittlungspflicht, ersatzlose Teilbehebung, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Meinungsfreiheit, Spruchpunkt -
Abänderung, subjektive Rechte, Übermittlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W258.2219651.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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