TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/14 W170 2210811-1

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Veröffentlicht am 14.08.2019
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Entscheidungsdatum

14.08.2019

Norm

ÄrzteG 1998 §117c
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W170 2210811-1/32E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel STANONIK, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018, Zl. BÄL 68/2018/11102018-Mag. Sch, beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (VwGVG), eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (B-VG), nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige

Beschwerde erwogen:

I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

1. XXXX (beschwerdeführende Partei) hat am 31.10.2018 eine Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde am 07.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat.

2. Mit der Österreichischen Ärztekammer übermittelten, von dieser dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Schriftsatz vom 02.08.2019, am 13.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, hat die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgezogen. Es finden sich keine Hinweise, dass die vertretene beschwerdeführende Partei die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat, auch wenn die Zurückziehung von dieser eigenhändig gezeichnet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da mit Schriftsatz vom 02.08.2019 nunmehr die Beschwerde von der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet, der im Spruch genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.

Schlagworte

Ärztekammer, Beschwerdezurückziehung, übertragener Wirkungsbereich,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2210811.1.03

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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