RS Vfgh 2019/9/24 G194/2019

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §27 Abs1, §184, §289 Abs1, §425
VfGG §7 Abs2, §62a Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO im Zusammenhang mit der Nichtzulassung einer an eine Zeugin gestellten Frage auf Grund absoluter Anwaltspflicht im Verfahren vor dem Landesgericht; prozessleitender Beschluss keine entschiedene Rechtssache

Rechtssatz

Der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, der Anlass des vorliegenden Antrages ist, ist der Kategorien der prozessleitenden Beschlüsse im engeren Sinn zuzuordnen, weil mit diesem Beschluss Entscheidungen getroffen wurden, die den Ablauf des Verfahrens ordnen. Derartige Beschlüsse haben eine bloß prozessleitende Natur, weil sie der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen; sie haben jedoch keinen Selbstzweck und kein vom Verfahren gelöstes Eigenleben. Ferner normiert §425 Abs2 ZPO, dass auch das Gericht selbst nicht an diese Beschlüsse gebunden ist. Ein prozessleitender Beschluss eines ordentlichen Gerichtes, der - wie im vorliegenden Fall - auf die Gestaltung der gerichtlichen Stoffsammlung abzielt, ist daher keine "entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

Entscheidungstexte

  • G194/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2019 G194/2019

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Zivilprozess, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G194.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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