TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/29 G312 2192920-1

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Veröffentlicht am 29.10.2019
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Entscheidungsdatum

29.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §25
GSVG §25a
GSVG §27
GSVG §27a
GSVG §27d
GSVG §4

Spruch

G312 2192920-1/8E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 07.02.2018, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.02.2018, XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Herr XXXX (im Folgenden: BF) von 01.02.2005 bis 29.02.2008 und von 01.02.2013 bis 28.02.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1.).

In Spruchpunkt 2. wurden die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG festgelegt:

in der Pensionsversicherung

01.01.2007 - 31.12.2007 EUR 3.352,81

01.01.2008 - 29.02.2008 EUR 3.880,47

01.02.2013 - 28.02.2013 EUR 673,17

in der Krankenversicherung

01.01.2007 - 31.12.2007 EUR 3.352,81

01.01.2008 - 29.02.2008 EUR 3.880,47

01.02.2013 - 28.02.2013 EUR 689,81

In Spruchpunkt 3. wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß §§ 27, 27a und 27d GSVG verpflichtet sei, Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in folgenden Höhen zu leisten:

in der Pensionsversicherung

01.01.2007 - 31.12.2007 EUR 519,69

01.01.2008 - 29.02.2008 EUR 611,17

01.02.2013 - 28.02.2013 EUR 124,54

in der Krankenversicherung

01.01.2007 - 31.12.2007 EUR 305,10

01.01.2008 - 29.02.2008 EUR 296,85

01.02.2013 - 28.02.2013 EUR 52,77

In Spruchpunkt 4. wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß §§ 49 und 52 BMSVG verpflichtet sei, von 01.01.2012 bis 31.12.2012 einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in folgenden Höhen zu leisten:

01.01.2008 - 28.02.2008 EUR 38,54

01.02.2013 - 28.02.2013 EUR 10,55

In Spruchpunkt 5. wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß §§ 85a Abs. 1 Z 2 GSVG iVm 25 Abs. 1 Z 2 der Satzung der SVA verpflichtet sei, einen monatlichen Zusatzbeitrag zur Option "volle Geldleistungsberechtigung" in folgender Höhe zu leisten:

01.01.2007 - 31.12.2007 EUR 81,94

In Spruchpunkt 6. wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß §§ 9, 31 iVm § 14 bzw. ab 01.04.2007 § 12 der Satzung der SVA verpflichtet sei, einen Beitrag zur gewählten Zusatzversicherung in folgenden Höhen zu leisten:

01.02.2007 - 31.03.2007 EUR 25,86

01.04.2007 - 31.05.2007 EUR 15,21

Unter Berücksichtigung der bis zum 08.03.2017 eingelangten Zahlungen sei der BF verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge in Höhe von gesamt EUR 11.383,52 sowie die bis zum 20.01.2017 ausständigen Verzugszinsen von EUR 4.346,19 und Nebengebühren in Höhe von EUR 241,11, insgesamt daher EUR 15.970,82 zu entrichten. Der BF sei weiters verpflichtet, Verzugszinsen ab 21.01.2017 in Höhe von 3,38 % p.a. aus einem Kapital von EUR 11.295,89 zu bezahlen (Spruchpunkt 7.).

Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF seit 01.02.2005 das Handelsgewerbe gemäß § 5 As. 2 GewO 1994 führe, den Nichtbetrieb mit 29.02.2008, den Wiederbetrieb mit 01.02.2013 und den Nichtbetrieb seit 01.03.2013 gemeldet habe. Aufgrund dieser Gewerbeberechtigung sei der BF vom 01.02.2005 bis 29.02.2008 sowie vom 01.02.2013 bis 28.02.2013 Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen. Die Abgabebehörde habe der SVA die Einkünfte (pro Jahr angeführt) aus Gewerbebetrieb übermittelt und die SVA habe die Beiträge zur Sozialversicherung für 2007, 2008 und 2013 vorgeschrieben (pro Jahr angeführt). Seit 2007 seien die angeführten Zahlungen eingelangt (pro Jahr und Quartal seit 2007 angeführt). Mit Schriftsatz vom 22.05.2017 habe der BF die bescheidmäßige Feststellung beantragt und Einwendungen gegen den Rückstandsausweis erhoben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 07.03.2018 datierte und mit 09.03.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde des BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung und begründete dies vor allem mit der unrichtigen Tatsachenfeststellung wie unrichtigen rechtlichen Beurteilung, da der Behörde die Einkünfte des BF bereits 2009 bekannt gewesen seien und daher eine Nachbelastung nicht durchgeführt hätte werden dürfen. Zum anderen habe eine Ratenvereinbarung bestanden und seien durch Zahlungen des BF nur mehr ein Rest von Euro 946,05 offen, dies sei im Bescheid unberücksichtigt geblieben. Zudem seien im Exekutionsweg bereits Euro 5.280,- hereingebracht worden. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides beantragt, sowie den Beitragsrückstand auf null zu stellen, in eventu den Beschied aufheben und die Rechtsache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen.

3. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde, maßgeblichen Verwaltungsakt und Vorlagebericht von der belangten Behörde am 19.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.11.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF in Begleitung seiner Rechtsvertretung persönlich teilnahm. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der BF im Beisein seines Rechtsvertreters die Spruchpunkte 1.-6. des angefochtenen Bescheids außer Streit. Zu Punkt 7. des angefochtenen Bescheids führte der Vertreter des BF aus, dass die belangte Behörde die vorschreibungsgemäßen Zahlungen sofort pensionszeitenwirksam für den BF berücksichtigen hätte müssen und die geleisteten Zahlungen umgehend an die Pensionsversicherungsanstalt hätte weiterleiten müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führte ab 01.02.2005 einen Gewerbebetrieb mit der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994". Er meldete mit 29.02.2008 den Nichtbetrieb, ab 01.02.2013 den Wiederbetrieb und mit 01.03.2013 erneut den Nichtbetrieb des Gewerbes an.

Für den Zeitraum des angemeldeten Gewerbes war der BF Mitglied bei der Wirtschaftskammer.

1.2. Der BF erzielte daraus folgende Einkünfte bzw. Verluste:

Jahr 2005 (EStB vom 24.01.2007): Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 22.893,93

Jahr 2006 (EStB vom 20.11.2007): Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 36.885,51

Jahr 2007 (EStB vom 26.03.2009): Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 34.752,84

Jahr 2008 (EStB vom 05.11.2009): Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR - 1.437,02

Jahr 2013 (EStB vom 04.06.2014): Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 0

Der BF wählte für den Zeitraum von 01.02.2005 bis 31.12.2007 die "Option volle Geldleistungsberechtigung" für Sachleistungsberechtigte und im Zeitraum von 01.02.2005 bis 31.05.2007 die Zusatzversicherung in der Krankenversicherung.

1.3. Für den Zeitraum 01.02.2007 bis 28.02.2013 entstand auf dem Beitragskonto des BF ein Beitragsrückstand, welcher sich am 08.03.2017 unter Berücksichtigung aller bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Zahlungen des BF auf EUR 15.970,82 belief.

1.4. Der BF befindet sich seit 01.03.2017 in Alterspension.

Mit Schriftsatz vom 08.03.2017 ersuchte die belangte Behörde die zuständige Pensionsversicherungsanstalt um Aufrechnung eines Beitragsrückstandes in der Höhe von Euro 15.970,82 zuzüglich Verzugszinsen von 3,38 % seit 21.01.2017 aus EUR 11.295,89.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 22.05.2017 wurde die Erstellung eines Bescheides über die Beitragsrückstände beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellung zur Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer im angegebenen Zeitraum, die Höhe der Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung, die Beitragshöhen, die Beiträge zur Selbständigenvorsorge, die monatlichen Zusatzbeiträge bzw. Zusatzversicherung (Inhalt der Spruchpunkte 1.-6. des angefochtenen Bescheides) wurden vom BF und seinen Vertreter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung außer Streit gestellt und können somit zu Feststellungen erhoben werden.

Der Beitragsrückstand im Zeitpunkt des 08.03.2017 ergibt sich aus dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rückstandsausweis. Das Bundesverwaltungsgericht merkt an, dass sich die Höhe des aushaftenden Betrages auf die Vergangenheit, nämlich den 08.03.2017 bezieht und sich dieser, wie sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergab, zwischenzeitlich durch weitere Einzahlungen des BF verringert hat.

Wenn der BF in seiner Beschwerdeschrift gegen die Höhe des Beitragsrückstandes ausführt, dass laut Zahlungsvereinbarung vom 17.02.2009 lediglich ein Rückstand von EUR 6.699,85 bestanden habe, ist auszuführen, dass die Einkünfte des BF erst mit den in den Feststellungen ersichtlichen Einkommenssteuerbescheiden der belangten Behörde bekannt wurden und es entsprechend zur nachträglichen Vorschreibungen kam. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung stellte der Vertreter des BF schließlich fest, dass die Höhe des aushaftenden Betrages im Sinne des Spruchpunktes

7. des angefochtenen Bescheides stimme.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

3.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG sind Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung und endet gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 1 Z 6 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes und endet gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 6 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.

Der BF war von 01.02.2005 bis 29.02.2008 sowie vom 01.02.2013 bis 28.02.2013 Mitglied der Wirtschaftskammer und unterlag in diesem Zeitraum gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Die Pflichtversicherung wurde vom BF auch nicht bestritten.

3.2. Zu Spruchpunkte 2.- 6. des angefochtenen Bescheides:

Die Höhe der im Verfahrensgang bzw. im angefochtenen Bescheid dargestellten Beitragsgrundlagen und die Beitragshöhen in der Pensions- und Krankenversicherung ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 25, 25a 27, 27a und 27d GSVG in den jeweils geltenden Fassungen.

Diese wurden vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.11.2018 im Beisein seines Rechtsvertreters ausdrücklich außer Streit gestellt und können weitere diesbezügliche Ausführungen somit dahingestellt bleiben.

3.3. Zu Spruchpunkt 7. des angefochtenen Bescheides:

Der Beitragsrückstand zum Zeitpunkt des 08.03.2017 wurde im angefochtenen Bescheid in mathematisch nachvollziehbarer Weise dargestellt. Der Einwand des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass im Zeitraum 2017 und 2018 EUR 8.225,-

von seiner Pension einbehalten worden seien, geht insofern ins Leere, als dieser Beitrag im Rückstandssausweis von 08.03.2017 laut Angaben der belangten Behörde noch nicht berücksichtigt werden konnte. Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung wurden keine substantiierten Einwände gegen die Rückstandsaufstellung des Bescheides vorgebracht und gelang es damit nicht, die im Bescheid ersichtliche, nachvollziehbare, schlüssige und in sich widerspruchsfreie Beitragsvorschreibung in Zweifel zu ziehen. Wie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hervorkam, hat sich der Rückstand durch weitere Zahlungen des BF zwischenzeitlich verringert. Verfahrensgegenständlich relevant bleibt jedoch der Beitragsrückstand zum Zeitpunkt des 08.03.2017.

Die Aufrechnung des Beitragsrückstandes beruht auf § 103 ASVG, wobei deren Rechtmäßigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Wenn der BF einwendet, dass die nachträglich geleisteten Beiträge seine Pension erhöhen hätte müssen, wird auf die Bestimmungen §§ 115 und 118 GSVG verwiesen. Demnach sind als Beitragszeiten nur Zeiten der Beitragspflicht anzusehen, wenn die Beiträge wirksam entrichtet worden sind (§ 115 Abs. 1 Z 1 GSVG). Gemäß § 118 Abs. 1 GSVG sind Beiträge, die nach dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) für einen anderen Zeitraum als für das letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr, in das der Stichtag fällt, geleistet werden, für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam. Die Höhe der Pensionsleistung der Pensionsversicherungsanstalt ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.

Da sich der Rückstand mathematisch nachvollziehbar aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Beitragsrückstand, Berechnung,
Gewerbeberechtigung, Pflichtversicherung, Rückstandsausweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2192920.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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