TE Vwgh Beschluss 2020/1/14 Fr 2019/12/0042

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör und Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des H-K S in K, vertreten durch Dr. Robert Kugler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 6, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gegen den seinen Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung abweisenden Bescheid erhob der Antragsteller die dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Jänner 2018 zur Entscheidung vorgelegte Beschwerde.

2 Mit Schriftsatz vom 29. März 2019 stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag.

3 Das Bundesverwaltungsgericht fasste am 5. April 2019 den Beschluss auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das diesem mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen.

4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wurde in der Folge mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2019, Fr 2019/12/0013, eingestellt.

5 Nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 8. Mai 2019, Martin Leitner gegen Landespolizeidirektion Tirol, C-396/17, setzte das Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren fort.

6 Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2019 stellte der Antragsteller einen weiteren Fristsetzungsantrag.

7 Diesen Fristsetzungsantrag wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Aussetzung nach § 38 AVG die Entscheidungspflicht beende.

8 Der Antragsteller stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Für die hier zu beurteilende Frage, wie ein (weiterer) Fristsetzungsantrag zu behandeln ist, wenn nach Ablauf der Entscheidungsfrist ein Aussetzungsbeschluss gefasst wurde, enthält die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG (sowie die gleichlautende Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 1 VwGG) keine explizite Regelung. 10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet ein (allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener) Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (siehe etwa VwGH 2.7.2019, Fr 2019/12/0028; 25.5.2016, Fr 2015/11/0007). 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner - unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zum vormaligen Säumnisbeschwerdeverfahren - bereits ausgesprochen, dass wenn das Verwaltungsgericht das bei ihm anhängige (Beschwerde-)Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG mit Beschluss ausgesetzt hat und dieser Beschluss durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben wird, für das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG iVm § 38 Abs. 1 VwGG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses erneut zu laufen beginnt (VwGH 29.9.2017, Fr 2017/10/0007).

12 Wenn nun in jenen Fällen, in denen durch eine Rechtsmittelentscheidung die Rechtswidrigkeit der Aussetzung erkannt wurde, die Entscheidungsfrist dennoch neu zu laufen beginnt, so muss dies umso mehr dann gelten, wenn die Aussetzung offenbar zu Recht erfolgte. Es ist nicht erkennbar, warum bei Wegfall des Unterbrechungsgrundes nur mehr die Restdauer der Entscheidungsfrist offenstehen sollte, während in jenen Fällen, in denen es gar nicht zu einer Aussetzung hätte kommen dürfen, die volle Entscheidungsfrist (neuerlich) zur Verfügung stehen sollte (vgl. VwGH 16.9.1997, 97/05/0226, noch zum Säumnisbeschwerdeverfahren nach Art. 132 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51). 13 An dieser Rechtsprechung ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, wo der Antragsteller bereits vor Aussetzung des Verfahrens die Möglichkeit hatte, die Säumnis des Verwaltungsgerichts geltend zu machen (und diese hier durch Einstellung des zunächst berechtigten Fristsetzungsverfahrens nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses vom Verwaltungsgerichtshof auch bestätigt bekam), festzuhalten. In einem solchen Fall ist ein (weiterer) Fristsetzungsantrag erst nach Ablauf einer neuerlichen Entscheidungsfrist ab der Möglichkeit zur Fortsetzung des Verfahrens zulässig.

14 Im vorliegenden Fall war somit die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Fristsetzungsantrags (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts für die Beurteilung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags VwGH 13.4.2018, Fr 2018/06/0001, ua) noch nicht abgelaufen, weshalb sich dieser als verfrüht erweist.

15 Der Fristsetzungsantrag war daher mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des Bundesverwaltungsgerichts tritt (vgl. VwGH 11.4.2018, Fr 2018/12/0008).

Wien, am 14. Jänner 2020

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019120042.F00

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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