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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHG 1949 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, in der Beschwerdesache der P Handelsgesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch
Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien I, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt vom 16. Mai 1995, Zl. 08 3542/315-III/4/95-Lo, betreffend Ausfuhrbewilligung gemäß § 35 AWG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Mai 1995 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 31. Oktober 1994 betreffend die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung für 5000 Tonnen Altpapier zu einer näher genannten Papierfabrik in der Slowakei gemäß § 35 Abs. 2 Z. 7 und 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, "i.d.F. BGBl. Nr. 155/1994" ab. Ferner wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß § 76 Abs. 1 AVG für die Übersetzung von zwei Entscheidungen von slowakischen Behörden durch eine näher genannte Gesellschaft m.b.H. "anteilsmäßig" Barauslagen in der Höhe von S 1.488,-- vorgeschrieben.
In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, die Beschwerdeführerin habe am 31. Oktober 1994 bei der belangten Behörde den Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr von 5000 Tonnen Altpapier zu einer näher genannten slowakischen Gesellschaft (kurz: J.-Gesellschaft) in die Slowakei gestellt.
Diese Abfälle sollen bei der Produktion von Wellpapperohpapieren eingesetzt werden. Der belangten Behörde seien von der beschwerdeführenden Partei eine Einfuhrgenehmigung des Umweltministeriums der Slowakischen Republik für 6000 Tonnen Altpapier zur J.-Gesellschaft, gültig bis 31. Dezember 1995, sowie vertragliche Vereinbarungen betreffend die umweltgerechte Behandlung der gegenständlichen Abfälle zwischen der beschwerdeführenden Partei und der slowakischen Z.-Gesellschaft einerseits und der Z.-Gesellschaft und der J.-Gesellschaft andererseits vorgelegt worden.
In weiterer Folge führte die belangte Behörde insbesondere aus, weshalb die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Versicherungspolizze nicht sämtliche Risken für einen allenfalls erforderlichen Rücktransport des Altpapiers abdecke und weshalb eine umweltgerechte Behandlung dieser Abfälle im Einfuhrstaat nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. November 1995, B 2193/95-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht verletzt, daß ihr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen über ihren Antrag die Bewilligung zur Ausfuhr von 5000 Tonnen Altpapier erteilt werde.
Mit Verfügung vom 29. Jänner 1998 forderte der Verwaltungsgerichtshof die beschwerdeführende Partei auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob dem anhängigen Beschwerdeverfahren infolge des Ablaufs der Fristen für die im Verwaltungsverfahren vorgelegten slowakischen Importgenehmigungen vor der tatsächlich erfolgten Abtretung des Beschwerdefalls an den Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzinteresse weggefallen sei. Mangels ergänzender Darlegungen in der Beschwerde, daß infolge weiterer rechtlich gegebener Importmöglichkeiten in die Slowakei bezüglich dieses Beschwerdeverfahrens ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse vorliege, komme der Beschwerde nach der Sachlage keine praktische Bedeutung zu.
In ihrer Äußerung vom 23. Februar 1998 teilt die beschwerdeführende Partei u.a. mit, daß weiterhin ein Interesse an der Entscheidung des Beschwerdefalls bestehe. Es sei aufgrund einer mittlerweile erfolgten Anerkennung der sogenannten "Grünen Liste" durch die Slowakei eine Einfuhr in diesen Staat ohne Bewilligung der slowakischen Behörden möglich, sodaß die Entscheidung, ob nun für Altpapier die Bestimmungen des AWG "über gefährliche Abfälle" (die nicht in der Grünen Liste enthalten seien) anzuwenden seien oder nicht, künftig von entsprechender Bedeutung sei. Würde der Beschwerde stattgegeben werden, so sei die Ausfuhr auch künftig aufgrund der "Grünen Liste" möglich; werde die Beschwerde abgewiesen oder darüber nicht entschieden, so müsse die beschwerdeführende Partei davon ausgehen, daß die belangte Behörde weiterhin auf ihrem Standpunkt der Anwendung der "Vorschriften für gefährliche Abfälle" auf das Papier der beschwerdeführenden Partei bestehe. In diesem Fall würde die "Grüne Liste" nicht zur Anwendung kommen und der Export wäre wiederum nicht möglich.
Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtswidrig gewesen und habe ihr die Möglichkeit genommen, die gegenständlichen 5000 Tonnen Altpapier in die Slowakei zu exportieren. Der dadurch entstandene Schaden werde von der beschwerdeführenden Partei gegebenenfalls im Amtshaftungsweg geltend gemacht, wofür ebenfalls die vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich sei.
In der Folge wurde der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu einer ergänzenden Stellungnahme zu diesen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert.
Dieser führte insbesondere zur Rechtslage ab dem 1. Juli 1997 unter Bezugnahme auf die sogenannte Verbringungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft) und ein "Revisionsdokument" der Europäischen Kommission vom Juni 1996 (Teil E) aus, daß aufgrund der "slowakischen Erklärung" laut dem Revisionsdokument vom Juni 1996 die Verbringung von Altpapier der Positionen GI 010, 011, 012 und 013 des Anhanges II (= sogenannte Grüne Liste) der Verbringungsverordnung in die Slowakei seit 1. Jänner 1997 (d.h. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbringungsverordnung für Österreich) "nicht mehr genehmigungspflichtig" sei.
Die Verbringung von Papierabfällen der Position GI 014 des Anhanges II der Verbringungsverordnung in die Slowakei unterliege jedoch dem Kontrollverfahren, das für die in Anhang IV (= Rote Liste) der Verbringungsverordnung angeführten Abfälle gelte und sei demnach weiterhin notifizierungs- und genehmigungspflichtig.
Voraussetzung für die Erhebung der Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch einen Bescheid in einem oder mehreren bestimmten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers. Die in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vorgesehene Beschwerdeberechtigung knüpft somit an die Behauptung an, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, nicht jedoch daran, daß zwar durch den Bescheid möglicherweise Rechte verletzt worden waren, ohne daß dieser Umstand jedoch für die Rechtsstellung der davon betroffenen Person noch von Bedeutung wäre (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 27. April 1993, Zl. 93/04/0016).
Gemäß § 35 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, bedarf die Ausfuhr, ausgenommen die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften von Abfällen und Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. ist die Bewilligung zu erteilen, wenn unter anderem die Abfälle und Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes als Rohstoffe zur Verwertung und Aufbereitung im Ausland benötigt werden.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 AWG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 715/1992 ist weitere Voraussetzung für eine Ausfuhrbewilligung, daß eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, daß gegen die Einfuhr der in der Notifizierung genannten Abfälle kein Einwand besteht; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Erklärung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 7 AWG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 715/1992 ist weitere Voraussetzung, daß der Antragsteller eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie für die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes nachweist, die die Kosten einer erforderlich werdenden Rückführung der Abfälle oder Altöle nach Österreich und zusätzlich die Kosten einer umweltgerechten Behandlung umfaßt, wobei bei Altstoffen der erzielbare Erlös zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 8 AWG in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990 ist weitere Voraussetzung, daß die umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint.
Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz AWG in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 AWG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 155/1994 gilt dieses Bundesgesetz für nicht gefährliche Abfälle unter anderem hinsichtlich der §§ 32 bis 39.
Unbestritten ist, daß der beabsichtigt gewesene Export von "Altpapier in Ballen" im Ausmaß von 5000 Tonnen in die Slowakei eine Ausfuhr von Abfällen nach § 35 Abs. 1 AWG darstellt, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgrund dieser Bestimmung bewilligungspflichtig war.
In dem mit 31. Oktober 1994 datierten "Abfall Notifikations- und Transportformular", das namens der beschwerdeführenden Partei unterzeichnet und der belangten Behörde vorgelegt wurde, wird unter Punkt 9 auf einen "Vertrag zwischen Exporteur und Behandler, datiert vom 11.10.1994" Bezug genommen. Diesem Formular liegt ferner ein Schreiben der slowakischen Z.-Gesellschaft, datiert mit 11. Oktober 1994, bei, aufgrund dessen "für das Jahr 1995" 5000 Tonnen Altpapier, Qualität A1 - A5 der ÖNORM EN 643, "Lieferungen: vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigung im Liefer- und Einfuhrstaat; Mengenfixierung monatlich" bei der beschwerdeführenden Partei bestellt wurden.
Ferner findet sich in den Verwaltungsakten - wie bereits im Zusammenhang mit dem hg. Vorhalt an die beschwerdeführende Partei dargestellt - eine beglaubigte Übersetzung eines "Beschlusses" des Umweltministeriums für die Slowakische Republik vom 16. Dezember 1994, wonach der slowakischen J.-Gesellschaft die Genehmigung "für die Zeit 1.1.1995 - 31.12.1995 für die Einfuhr der Abfallmenge 6000 t" (gemeint: Altpapier aus der Republik Österreich) zum Zwecke der Nutzung als Sekundärrohstoff erteilt wird.
Die beschwerdeführende Partei konnte trotz gebotener Gelegenheit zur Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht widerlegen, daß sich ihr Antrag, die Exportmöglichkeit in die Slowakei und auch die Versagung der Ausfuhrbewilligung nach § 35 AWG auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum bezogen hat. Damit fehlt ihr jedoch ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde.
Dies gilt auch im Hinblick auf die angedeutete Möglichkeit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Denn die Verweigerung einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen (vgl. den vorzitierten hg. Beschluß vom 27. April 1993 m. w.N.).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht zu erkennen, daß eine - allfällige - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach einem der Tatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG eine Veränderung der rechtlichen Position des Beschwerdeführers bewirken würde.
Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG Abstand genommen werden.
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies nach § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung unter anderem darauf, daß die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, daß sämtliche Risken für einen allenfalls erforderlichen Rücktransport des Altpapiers abgedeckt seien (vgl. § 35 Abs. 2 Z. 7 AWG in der vorgenannten Fassung).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde insbesondere aus, daß gemäß der Haftpflichtversicherung der beschwerdeführenden Partei unter anderem das Risiko "Verwertung und Sortierung sowie Handel mit Altpapieren" für Personen- und Sachschäden (zusammen) mit einer Pauschalversicherungssumme von 20 Mio S versichert sei. Im Rahmen des (ergänzend vorgelegten) Schreibens der Versicherung vom 17. März 1995 werde bestätigt, daß unter einer näher genannten Polizzennummer eine Versicherung bestehe, die die Kosten einer erforderlich werdenden Rückführung (Rücktransport) des Altpapiers nach Österreich und zusätzlich die Kosten einer umweltgerechten Behandlung im Inland umfasse, und zwar für bis zu 5000 Tonnen pro Jahr. Die vorliegende Versicherung umfasse ausschließlich Personen- und Sachschäden. Ein Rücktransport der gegenständlichen Abfälle könne jedoch auch aus anderen Gründen als Personen- und Sachschäden erforderlich werden (z.B. Schließung der Papierfabrik oder keine Übernahme der Abfälle aus sonstigen Gründen). Die Versicherung umfasse daher nicht sämtliche Risken, die zu einer "Nichtannahme" und damit zu einer Rückführung dieser Abfälle führen könne.
Weder die von der beschwerdeführenden Partei in Kopie vorgelegte Versicherungspolizze einer Haftpflichtversicherung noch die ergänzend von der Versicherungsgesellschaft abgegebene Erklärung vom 17. März 1995 lassen erkennen, daß die Versicherung die - aus welchem Grund auch immer - erforderlich werdende Rückführung von Altpapier abdecken würde. Nähere Erklärungen zu den konkreten Bedingungen, unter denen die Versicherung die Kosten der Rückführung des Altpapiers übernimmt, wurden nicht abgegeben. Ebenso enthält die Mitteilung der Versicherung vom 17. März 1995 die wesentliche Einschränkung, daß der Versicherungsschutz während aufrechter Exportbewilligung sowie innerhalb eines Monats nach Erlöschen der Exportbewilligung gewährt werde. Die belangte Behörde kam daher im Ergebnis zu Recht zu dem Schluß, daß das Risiko eines allenfalls erforderlich werdenden Rücktransportes nicht zur Gänze im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. abgedeckt war, weshalb schon aus diesem Grunde die Abweisung des Begehrens der beschwerdeführenden Partei gerechtfertigt war.
Wäre aber die Beschwerde bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen gewesen, so sind der belangten Behörde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der vorzitierten Fassung die Verfahrenskosten zuzusprechen. Wien, am 6. August 1998
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070005.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012