TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/24 G301 2213179-3

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Veröffentlicht am 24.06.2019
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Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

AsylG 2005 §2
AVG §57 Abs1
BFA-VG §53 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G301 2213179-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen 1.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 29.04.2019, Zl. XXXX, betreffend Kostenersatz gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG, und 2.) die Vollstreckungsverfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 29.04.2019, Zl. XXXX, betreffend einstweilige Verfügung nach § 8 VVG, zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des zu 1.) angeführten Bescheides die Wortfolge "sowie die entstandenen Dolmetschkosten" entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Kosten-Mandatsbescheid vom 19.02.2019, zugestellt am 21.02.2019, wurde der BF die Verpflichtung auferlegt, gemäß § 53 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro XXXX zu ersetzen.

Gegen diesen Kosten-Mandatsbescheid erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter mit Eingabe vom 07.03.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

Mit dem mit 08.03.2019 datierten Schreiben der belangten Behörde wurde die BF im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert. Darin führte die belangte Behörde aus, dass sich die vorgeschriebenen Kosten aus den Reisekosten und der vorgeschriebenen Begleitung zusammensetzen würden, welche durch die Abrechnung des Verkehrsbüros belegbar seien. Dass die BF begleitet abgeschoben worden sei, ergebe sich aus der Vorgabe der Fluglinie bzw. den Ländern der Durchbeförderung. Entgegen dem Anbringen der BF seien keine Dolmetschkosten vorgeschrieben worden.

Mit dem oben im Spruch zu 1.) angeführten Bescheid, zugestellt am 06.05.2019, wurde der BF die Verpflichtung auferlegt, gemäß § 53 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro XXXX zu ersetzen.

Gleichzeitig wurde mit dem oben im Spruch zu 2.) angeführten und als "Vollstreckungsverfügung" bezeichneten Bescheid vom selben Tag, ebenso zugestellt am 06.05.2019, gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idgF, festgestellt, dass eine Pflicht zur Leistung von XXXX Euro wahrscheinlich sei und zur Sicherung dieser Leistung die Einstweilige Verfügung getroffen werde, dass von den im Besitz der BF befindlichen Geldmitteln ein Betrag von 1.000,00 Euro einbehalten werde. Gemäß § 8 Abs. 2 VVG sei diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.

Mit dem am 29.05.2019 beim BFA, Regionaldirektion Salzburg, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen "den gegenständlich bekämpften Bescheid" (auf Grund der unmissverständlichen Ausführungen in der Beschwerde zum Anfechtungsgegenstand und zur Rechtswidrigkeit wohl gemeint: "die gegenständlich bekämpften Bescheide"). Nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit sowohl des Kostenbescheides als auch der Vollstreckungsverfügung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge "den angefochtenen Bescheid" (gemeint: die angefochtenen Bescheide) ersatzlos beheben oder in eventu abändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 17.06.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF wurde am XXXX01.2019 auf dem Luftweg vom Flughafen Wien-Schwechat über Paris nach XXXX (Dominikanische Republik) in Begleitung von drei Beamten der österreichischen Bundespolizei abgeschoben.

Die von der belangten Behörde beglichenen Kosten für diesen Flug der BF betrugen XXXX Euro.

Die von der belangten Behörde beglichenen Kosten für diesen Flug der drei begleitenden Polizeibeamten betrugen insgesamt XXXX Euro.

Die Gesamtsumme dieser angeführten Flugkosten beläuft sich somit auf XXXX Euro.

Festgestellt wird, dass weitere, allenfalls ersatzfähige Kosten (z.B. Dolmetschkosten oder sonstige Kosten für die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) im Verfahren von der belangten Behörde nicht verzeichnet und in den auferlegten Kostenersatz eingerechnet wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Diese Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellung zur begleiteten Abschiebung der BF beruht auf den im Verwaltungsakt einliegenden Berichten über die erfolgte Abschiebung (AS 135 und 139).

Die Flugkosten betreffend die BF ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Rechnung des Verkehrsbüros vom XXXX12.2018, Re-Nr. XXXX (AS 17).

Die Flugkosten betreffend die drei begleitenden Polizeibeamten ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Rechnung des Verkehrsbüros vom XXXX12.2018, Re-Nr. XXXX (AS 19).

Anhaltspunkte dahingehend, an der Echtheit bzw. der sachlichen oder rechnerischen Richtigkeit dieser Rechnungen allenfalls zu zweifeln, sind nicht hervorgekommen.

Der Umstand, dass tatsächlich keine Dolmetschkosten oder sonstige Kosten für einen allfälligen Kostenersatz verzeichnet und eingerechnet wurden, ergibt sich schon daraus, dass weitere Kosten im angeführten und den Kostenersatz betreffenden Gesamtbetrag rechnerisch nicht enthalten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

3.1.1. Zum Kostenbescheid:

Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Rechnungsbelege unzweifelhaft fest, dass dem Bund (der belangten Behörde) bei der Abschiebung der BF auf dem Luftweg Flugkosten in der ausgewiesenen Gesamtsumme von XXXX Euro erwachsen sind, welche auch von der belangten Behörde zur Gänze beglichen wurden.

Weitere allenfalls entstandene Kosten, etwa über die notwendige Nächtigung der Polizeibeamten vor dem Rückflug oder - entgegen des Spruchs des angefochtenen Kostenbescheides - etwaige Dolmetschkosten wurden von der belangten Behörde nicht verzeichnet.

Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde nur auf eine Rechnung eines Reisebüros verwiesen habe, ohne das Zustandekommen des - wörtlich zitiert - "exorbitanten Betrages" näher darzulegen, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sowohl im Rahmen ihrer Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 08.03.2019 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich die vorgeschriebenen Kosten aus den Reisekosten und der vorgeschriebenen Begleitung zusammensetzen würden, welche durch die Abrechnung des Verkehrsbüros belegbar seien, als auch im angefochtenen Kostenbescheid als Beweismittel ausdrücklich die Abrechnungen des Verkehrsbüros anführte. Der Umstand, dass die belangte Behörde nicht etwa die Rechnungen ihrem Schreiben vom 08.03.2019 beilegte oder im Bescheid den Inhalt dieser Rechnungen, die im Verwaltungsakt einliegen, im Detail darlegte, stellt keinen wesentlichen Ermittlungs- oder Begründungsmangel dar, welcher zu einer Rechtswidrigkeit des Kostenbescheides führen würde, zumal der für den Kostenersatz im Bescheid spruchgemäß festgesetzte Gesamtbetrag rechnerisch richtig ist und auch vonseiten der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei im Rahmen einer Akteneinsicht in diese Rechnungen, welche Teil des Verwaltungsaktes sind, jederzeit eingesehen werden hätte können, da - wie in der Beschwerde selbst angeführt wird - das Verfahren ohnehin schon seit mehreren Monaten andauert, weshalb kein Grund ersichtlich ist, dass die Vornahme einer Akteneinsicht durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter allenfalls zeitlich nicht möglich gewesen sein sollte.

Der Einwand in der Beschwerde, dass die Kosten für die insgesamt vier Flugtickets im Vergleich zu einer selbst durchgeführten Internet-Recherche über die Kosten der Flüge in die Dominikanische Republik "exorbitant" hoch und vollkommen unverständlich wären, kann schon vor dem Hintergrund nicht überzeugen, dass die Flugbuchung am 18.12.2018 und somit vergleichsweise kurzfristig, nämlich nur etwa drei Wochen vor dem geplanten Abflug am XXXX01.2019, vorgenommen wurde und dass die Höhe der Kosten für diese vier Flugtickets, deren Preise auch ständigen marktabhängigen Änderungen unterliegen, daher nicht als unplausibel oder völlig unüblich anzusehen ist.

Auf den weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach eine Abschiebung der BF in Begleitung gar nicht notwendig und auch nicht gerechtfertigt gewesen wäre, braucht mangels erkennbarer rechtlicher Relevanz im gegenständlichen Verfahren, das sich ausschließlich auf die Leistung eines rechnerisch bestimmten Kostenersatzes nach § 53 Abs. 1 BFA-VG bezieht, nicht eingegangen werden.

Die gegenständliche Beschwerde gegen den oben im Spruch zu Punkt 1.) angeführten Kostenbescheid hat sich daher als unbegründet erwiesen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen war.

Da im Spruch dieses Bescheides jedoch auch "die entstandenen Dolmetschkosten" angeführt sind, obwohl solche unzweifelhaft nicht verzeichnet und nicht eingerechnet wurden, war der Spruch des Bescheides mit der Maßgabe abzuändern, dass die entsprechende Wortfolge entfällt.

3.1.2. Zur Vollstreckungsverfügung betreffend einstweilige Verfügung:

Mit der oben im Spruch zu Punkt 2.) angeführten Vollstreckungsverfügung wurde aufgrund von § 8 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) als einstweilige Verfügung die Einbehaltung eines Bargeldbetrages in Höhe von 1.000 Euro zur Sicherung einer Geldleistung angeordnet, welche sich der Begründung der Vollstreckungsverfügung folgend aus dem oben angeführten Kostenbescheid vom 29.04.2019 ergibt.

Im Hinblick darauf, dass sich die BF seit 11.01.2019 nicht mehr im Bundesgebiet befindet und daher eine Leistung oder Einbringung des Kostenersatzes auch nicht sichergestellt ist, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die durch die einstweilige Verfügung einbehaltene Bargeldsumme ohnehin nur etwas über 10 Prozent der dem Kostenersatz unterliegenden Gesamtsumme entspricht, erweist sich die gegenständliche Vollstreckungsverfügung, die zum jetzigen Zeitpunkt zumindest einer teilweisen Sicherung der Leistung des auferlegten Kostenersatzes dient, weder als ungerechtfertigt noch als völlig unverhältnismäßig.

Da sich die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung betreffend einstweilige Verfügung somit als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde auch insoweit gemäß § 8 VVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die vorliegenden Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Dolmetschgebühren, Flughafenverfahren, Mandatsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2213179.3.00

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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