TE Vwgh Beschluss 2019/12/3 Ra 2019/07/0102

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2
WRG 1959 §21 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. C, vertreten durch die Fuith Rechtsanwalts GmbH in 6020 Innsbruck, Tschurtschenthalerstraße 4a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. August 2019, Zl. LVwG- 2018/37/2165-23, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde

St. Johann in Tirol), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (BH) vom 20. August 2018 wurde der mitbeteiligten Partei das Wasserbenutzungsrecht für die Räumschneeeinbringung in die Großache an einer näher beschriebenen Einbringungsstelle (mit einer maximal einzubringenden Schneemenge im Ausmaß von 15.000 m3 pro Wintersaison) sowie die Ablagerung in näher genannten Bereichen, befristet bis zum 31. März 2021, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen wiederverliehen.

2 Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem der Revisionswerber als Fischereiberechtigter eines näher definierten Fischereireviers an der Kitzbüheler Ache Beschwerde, die mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) vom 26. August 2019 mit der Maßgabe der Ergänzung zweier zusätzlicher Auflagen abgewiesen wurde.

3 Seine gegen dieses Erkenntnis des LVwG erhobene außerordentliche Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründete diesen Antrag mit dem Vorbringen, durch die Schneeeinbringung werde in sein Fischereirecht eingegriffen, es gehe mit dem Eingriff eine wesentliche Beeinträchtigung des Fischwassers des Revisionswerbers einher und es sei zu befürchten, dass der ohnehin schon kritische Fischbesatz aufgrund der Räumschneeeinbringung gänzlich zerstört werde. Mit Hinblick auf die bisherige Dauer des Verfahrens von sechs Jahren "und der dadurch erwiesenen fehlenden Dringlichkeit der Räumschneeeinbringung an der vorgesehenen Einbringungsstelle" sei der mitbeteiligten Partei ein Zuwarten bis zur Entscheidung über die in Rede stehende Revision durchaus zumutbar.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision bewirkt, dass der "Vollzug" der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (VwGH 13.1.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN).

6 Zu beachten ist jedoch, dass mit dem angefochtenen, den Bescheid der BH vom 20. August 2018 im Wesentlichen bestätigenden Erkenntnis des LVwG vom 26. August 2019 das der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 15. April 2011 (erstinstanzlicher Bescheid der BH vom 9. Dezember 2010) erteilte, bis 31. März 2014 befristete Wasserbenutzungsrecht für die Schneeeinbringung in die Großache (ebenso mit einer maximal einzubringenden Schneemenge von 15.000 m3 pro Wintersaison) wiederverliehen wurde.

7 Gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt.

8 Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei ihren Wiederverleihungsantrag mit Schriftsatz vom 2. August 2013, somit rechtzeitig innerhalb der in § 21 Abs. 3 WRG 1959 normierten Frist gestellt.

9 Selbst im Falle der Stattgabe des Antrages des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte sich daher die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes zwar nicht auf das angefochtene Erkenntnis des LVwG vom 26. August 2019 (erstinstanzlicher Bescheid der BH vom 20. August 2018), jedoch auf den Bescheid des LH vom 15. April 2011 (erstinstanzlicher Bescheid der BH vom 9. Dezember 2010) stützen, weil gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 der Ablauf dessen Bewilligungsdauer aufgrund des rechtzeitigen Antrages der mitbeteiligten Partei auf Wiederverleihung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses Ansuchen gehemmt wäre (zur Hemmung des Fristablaufes einer abgelaufenen wasserrechtlichen Bewilligung vgl. etwa VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0080).

10 Der Revisionswerber legt in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dar, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis ein gegenüber der bisherigen Bewilligung verändertes Wasserbenutzungsrecht verliehen worden wäre oder dass mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung im Vergleich zum Bewilligungsbescheid vom 15. April 2011 ein größerer bzw. anderer behaupteter Eingriff in seine geltend gemachten Rechte erfolgte, der einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG bewirkte.

11 Bereits deshalb war dem Antrag nicht stattzugeben. Wien, am 3. Dezember 2019

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070102.L00

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten