RS Vwgh 2019/12/19 Ro 2019/07/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
GewO 1994 §356b Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §13 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0056 E 22. Dezember 2016 VwSlg 19521 A/2016 RS 2

Stammrechtssatz

Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 als Regel zu gelten, dass sich das Wasserbenutzungsrecht "bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. Die damit zum Ausdruck gebrachte Auslegungsregel stellt bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf ab, somit nicht auf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Bedarfsveränderungen (vgl. E 3. März 1972, 1336/70 = VwSlg. 8182 A/1972). § 13 Abs. 2 WRG 1959 dient - sofern im Bewilligungsbescheid das Maß der Wasserbenutzung nicht ausdrücklich festgelegt ist - der Ermittlung des Maßes der konsentierten Wasserbenutzung, weshalb etwa nicht an das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot anzuknüpfen ist (vgl. E 29. Oktober 1998, 96/07/0048 = VwSlg. 14998 A/1998). Bei der Ermittlung des historischen Bedarfs gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 ist somit letztlich auf die Wassermenge abzustellen, die der Wasserberechtigte bei voller Ausnützung seiner - bewilligten - Anlagen für seine Unternehmung im Zeitpunkt der Bewilligung benötigte; daher kann etwa als Indiz die Leistungsfähigkeit rechtmäßiger Stau- und Einlassvorrichtungen herangezogen werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J10

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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