RS Vwgh 1951/6/19 1153/50

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Veröffentlicht am 19.06.1951
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §23 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):1711/501712/50

Rechtssatz

Rechtsgeschäfte, die das österr Recht als nichtig bezeichnet, bei denen die Nichtigkeit aber nicht auf einem Formmangel oder einem Mangel der Geschäftsfähigkeit oder der Rechtsfähigkeit beruht, sind als anfechtbare Rechtsgeschäfte iSd § 5 Abs 4 SteueranpassungsG 1934 anzusehen. Wurde ein Geschäft rückgängig gemacht, weil ein Teil keine Mittel für die Erfüllung besaß, so kommt das nicht einer geglückten Anfechtung des Geschäftes gleich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950001153.X01

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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