RS Vwgh 2020/1/9 Ro 2019/19/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §183 Abs1
ABGB §209
ABGB §211
BFA-VG 2014 §13 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2019/19/0011

Rechtssatz

Beim im Spruch des Obsorgebeschlusses angeführten Geburtsdatum des Revisionswerbers handelt es sich um eine biologische Tatsache, wobei die Obsorge für ein Kind mit dem Eintritt der Volljährigkeit ipso iure erlischt (siehe dazu OGH 14.11.2013, 2 Ob 206/13b). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Aufnahme des Geburtsdatums im Spruch des Gerichts nicht um eine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche gerichtliche Feststellung. Somit kann aus dem im Obsorgebeschluss angeführten Geburtsdatum keine Bindungswirkung für das BFA erwachsen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019190010.J01

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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