RS Pvak 2020/1/13 B4-PVAB/19

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Veröffentlicht am 13.01.2020
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs1 litf
PVG §14 Abs1
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Beschwerde PVG-Verletzung DG-Organ; Mitwirkung bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen; Zuständigkeitsabgrenzung zwischen ZA und DA; Zuständigkeit der PVAB bei Beschwerden wegen PVG-Verletzung

Rechtssatz

Daran vermag im Ergebnis auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Zuständigkeit auf Grundlage der RL der GD aus 2017 offenbar Grundlage für verschiedene Unklarheiten war. Die PVAB hat hier nämlich auf Begehren des DA, nicht über allenfalls wo immer aufgetretene Mängel, sondern über den geltend gemachten Beschwerdepunkt, zu dem vom antragstellenden DA die maßgebenden konkreten Sachverhaltsumstände bekanntgegeben waren, zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B4.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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