RS Lvwg 2020/1/14 LVwG-AV-1402/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.01.2020

Norm

WRG 1959 §41
WRG 1959 §138
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Beim Begriff der „Neuerung“ spielt die zeitliche Dimension keine Rolle. Auch die langjährige Aufrechterhaltung eines konsenslosen Zustandes vermittelt nicht das Recht zu dessen Beibehaltung und der Umstand, dass die Wasserrechtsbehörde nicht sofort gegen einen konsenslosen Zustand einschreitet, macht ein späteres Einschreiten nicht unzulässig, da es eine „Verjährung“ konsensloser Zustände nicht gibt (vgl VwGH 99/07/0136). Ebenso wenig existiert das Rechtsinstitut der „Ersitzung“ öffentlich-rechtlicher Befugnisse, wie sie mit wasserrechtlichen Bewilligungen vermittelt werden.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Entfernungsauftrag; Uferbefestigung; Schutzwasserbau; Regulierungswasserbauten; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1402.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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