RS Vwgh 2019/12/16 Ra 2017/11/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109
EStG 1988 §24

Rechtssatz

Bei dem durch den Verkauf der Ordinationsräume erzielten Gewinn handelt es sich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG 1988. Ein solcher läge nur vor, wenn die Revisionswerberin ihren Betrieb veräußert bzw. aufgegeben hätte (vgl. dazu VwGH 9.11.2016, Ro 2014/11/0092, mwN). Im Revisionsfall war der Betrieb der Ordination jedoch an einen anderen Standort verlegt worden. Lediglich die Ordinationsräume waren aus dem Betriebsvermögen heraus veräußert worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110141.L01

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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