RS Vwgh 2019/9/24 Ra 2017/06/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VStG §51e
VStG §51e Abs3 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §44 Abs3 Z1
VwGVG 2014 §44 Abs4
VwGVG 2014 §44 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0016 E 20. April 2016 RS 2(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Begründung für das Absehen von einer Verhandlung findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht. Da das VwG mit Erkenntnis entschieden hat, kommt ein Absehen nach § 44 Abs. 4 VwGVG 2014 (das voraussetzt, dass das VwG einen Beschluss zu fassen hat) nicht in Betracht (Hinweis E vom 23. März 2015, Ra 2014/08/0066). Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung (im Sinn des § 44 Abs. 5 VwGVG 2014) wurde nicht festgestellt. Auch der das Absehen von einer Verhandlung ermöglichende Tatbestand des § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG 2014 (die weiteren Tatbestände dieser Bestimmung kommen fallbezogen nicht in Betracht) liegt nicht vor. Der VwGH hat bereits festgestellt, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 51e VStG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013) auf § 44 VwGVG 2014 übertragen werden kann (Hinweis E vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/09/0013). Zu § 51e Abs. 3 Z 1 VStG hat der VwGH festgehalten, dass ein Beschuldigter, der in der Berufung die Begehung der Tat bestreitet, nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet (siehe das E vom 19. März 2013, 2009/02/0257; sowie das - die Entziehung einer Gewerbeberechtigung betreffende - E vom 17. April 2012, 2010/04/0057). Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis die Begehung einiger der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bestritten und die Beweiswürdigung gerügt. Damit lag die Voraussetzung des § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG 2014 für ein Absehen von einer Verhandlung nicht vor. Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Art. 6 MRK jedenfalls wesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060091.L01

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten